8 62. Die Staatsdiener. 309
Es treten also für diese definitiven Gemeindebeamten in der
Regel analog alle Bestimmungen ein, welche für die definitiven Staats-
verwaltungsbeamten gelten. Demgemäß müssen auch diese Normen
der speziellen Aufgabe des vorliegenden Buches entsprechend ausführ-
lich hier niedergelegt werden. Den Abdruck des sog. Staatsdiener-
ediktes oder der IX. Verf.-Beil. siehe nun unten § 90 bei „Ver-
fassungsurkunde“, dagegen den Wortlaut des von den Pensionen der
Witwen und Waisen handelnden Art. XXIV der sog. Dienstesprag-
matik?) siehe in untenstehender Anm. 2. — Weiter siehe speziell
über Gemeindebeamte § 110.
2) Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805: Art. XXIV. Der Staat
übernimmt es für die unter allen Bedingungen unvermeidlich zurückbleibende In-
suffizienz der Gehälter, in einem Pensionssysteme für die hinterlassenen Witwen
und Waisen seiner Staatsdiener, dessen Regulativ in den nachfolgenden Para-
graphen enthalten ist, ein der Familiensorge der Staatsbeamten und den Kräften
des Staatsvermögens entsprechendes Surrogat herzustellen.“)
§ 1. Die Pension, als ein auf die Witwen und Kinder der Staatsdiener
übergehender Ergänzungsteil der Gehälter, schöpft ihre Bestimmung allein aus der
Größe des von dem Erblasser genossenen Gehaltes; schließt alle Rücksicht auf das
Privatverhältnis des Reichtumes oder der Armut aus, und nur die beiden Fälle
der Aktivität oder Quiescenz in sich. (Ueber die Witwen und Kinder entsetzter
Staatsdiener s. Allerh. Entschl. vom 25. Februar 1814, Web. 1, 450.)
§ 2. Wenn der Staatsdiener in der Dienstes-Aktivität“) stirbt, erhält die
Witwe vom ständigen Gesamt-Geld-Gehalte des Gatten einen Fünfteil als Pension.
Unter diesem Gesamt-Geld-Gehalte wird allein das an fixem Geldbetrage
verliehene Standes= und Dienstgehalt verstanden.
Jene Geld-Nebenbezüge, welche entweder aus der numerären Vergütung
von Naturalien in wandelbaren Preisen oder auch aus ständigen Geldansätzen für
spezielle Dienstestitel oder aus lebenslänglichen Entschädigungen bestehen, werden
für die Berechnung der Pensionsquote nicht in Ansatz gebracht.")
3. Wenn der Staatsdiener in der gegebenen oder genommenen Quiescenz
oder in einer während der Quiescenz ihm übertragenen provisorischen Funktion
stirbt, erhält die Witwe nur allein von dem dem Quiescenten in Geld verbliebenen
Standes-Gehalte einen Fünfteil als Pension.
*) Hiezu siehe noch weiter:
a. § 78 des Landtagsabschiedes vom 29. Dezember 1831 (Web. 2, 600) über staatsdiener-
liche Verhältnisse;
Finanz-Min.-E. vom 10. März 1861 über das Staatsrechnungswesen und die Rech-
nungsaufnahme (Web. 5. 229—236 nebst einschl. Anmerk.);
. Verordn. vom 8. Juni 1807 (Web, 1, 142), die Beiträge der Staatsdiener zum Witwen-
und Waisenfond, nebst Allerh. Entschl. vom 9. November 1807, 28. Januar und
15. April 1814 (Web. 1. 152: Diejenigen, welche Besoldungen und Pensionen aus
Stiftungs- und Gemeindekassen beziehen, sind von Witwen= und Waisenfondsbeiträgen
befreit, Web. 1. 448 und 459);
Verordn. vom 31. August 1865 (Web. 6, 508 ff.); die Gründung eines allgemeinen
Unterstützungsvereins für die Hinterlassenen der kgl. bayer. Staatsdiener und einer
hiemit verbundenen Töchterkasse, nebst den Satzungen; ferner hiezu §8 10 des Landtags.
Abschieds vom 10. Juli 1865 (Web. 6, 485): die Gründung eines Unterstützungsvereins
für die Hinterlassenen der kgl. bayer. Staatsdiener betr., sowie endlich die Allerh.
Entschl. vom 26. Nopember 1839; 3. Mai 1854; 14. Mai 1870 und Min.-Bek. vom
9. November 1872 (Web. 3, 322 f. mit den dort angeführten Anmerkungen; 4, 628
(Satzungen des Maximilians-Waisenstiftes'; 8, 546 (Versorgungsanstalt für Beamten-
töchter in Neuberghausen) und 3, 323 Anm. 2 (Unterstützungsfond für die Erziehung
von Töchtern unmittelbarer Staatsdiener der inneren Verwaltung).
Besondere Witwen= und Waisenkassen bestehen außer für eine Reihe von bestimmten Be-
amtenkreisen auch für Rechtsanwälte 's. besondere Verordn. vom 20. Juni 1882, Web. 15, 719 ff.),
Notare, Kerer. Militärpersonen 2c. 2c. isori iich befindet
)Wenun er auch noch im Dienstesprovisorium efindet: Fin-Min.-E. vom 24. Jun
1843 (Web. 1, 98 Anm. 1.). * V 5
**) Vergl. hiezu § 78 des Landt.-Absch. vom 29. Dezember 1831 (Web. 2, 600).
b.
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