Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

312 § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 
§ 63. 
Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 
Die desbezüglichen für die bayerischen Staatsbehörden giltigen 
Vorschriften gelten im Großen und Ganzen auch für die Gemeinde- 
behörden, speziell die für die kgl. Bezirksämter erlassenen auch für die 
Magistrate der unmittelbaren Städte als Distriktsverwaltungs= und 
Distriktspolizeibehörden. 
Ueber das Verfahren selbst sowohl in Verwaltungs= als in 
Verwaltungsrechts-Sachen desgleichen über Zuständigkeit der Ver- 
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden, endlich über die Zwangs- 
vollstreckung in Verwaltungs= und Verwaltungsrechts-Sachen wird am 
Schlusse dieses Werkes (§§ 511—527) ganz ausführlich gesprochen 
zugleich unter Berücksichtigung der gesamten auf diesem Gebiete er- 
  
  
Dieser Pensions-Ausschluß wirkt jedoch auf jene Kinder nicht 
zurück, welche aus einer früheren Ehe des Quiescenten, während welcher 
er sich im Aktivitätsstande befunden hat, vorhanden sein können, und 
verliert auch für die Witwe und Kinder des Oniescenten, bei dessen 
Wiedereintritte in einen definitiven Aktivitätsstand, seine Anwendung; 
d. bei Witwen und Kindern, welche im Bezuge von Präbenden und 
Stipendien stehen, insoferne derselben Betrag die betreffende Pensions- 
summe erreicht oder übersteigt; im Nichterreichungsfalle wird der die 
gebührende Pension ergänzende Teil zugelegt; und im Falle, wenn ein 
Stipendium vor den Pensionsjahren aufhört, der Eintritt in die volle 
Pension zugestanden. #) 
§ 24. Alle Pensionen, deren Bestimmungen in den voranstehenden Para- 
graphen gegeben sind, werden aus Staatsmitteln geleistet. 
Diese Prästation von Seite des Staates schließt eine ihr zur Seite gehende 
Errichtung einer besonderen Witwen= und Waisenkasse aus dem Privatvermögen 
der zu diesem Ende in eine Gesellschaft tretenden Glieder des dienerschaftlichen 
Standes so wenig aus, daß vielmehr eine solche Assekuranz zur Verbesserung des 
Zustandes aller derjenigen, welche den Familienstand der Staatsdiener bilden, 
sich den angelegentlichsten Wohlthätigkeitsanstalten der Regierung anschließt. 
In Beziehung auf eine solche Witwen= und Waisenkasse wird im allge- 
meinen festgesetzt: 
a. daß ihre Errichtung der freien Beitragserklärung aller Individuen des 
dienerschaftlichen Standes überlassen bleibt; » 
b. daß hiedurch das Regulativ der Pensionen aus Staatsmitteln weder 
eine Aenderung noch eine Schmälerung erleiden wird; 
c. daß, da schon Provinzial-Witwenkassen bestehen, auch die fernere Er- 
richtung als Provinzial-Anstalt, und ebenso jene aus den Beiträgen 
ver Central-Staatsdiener als Centralstaatsanstalt betrachtet werden 
olle; 
d. daß der jährliche Beitrag unter alle einschlägigen Witwen und Kinder 
nach einer das Verhältnis des Staats-Pensionsregulatives beibehaltenden 
Dividende jährlich repartiert und die desfallsige Berechnung öffentlich 
mitgeteilt werden solle. 
*) Vergl. hiezu § 12 des Landtags-Abschiedes vom 29. Juli 1876 (Web, 11, 590) bezug. 
lich der Damenstiftspräbenden, ferner Fin.-Min.-E. vom 18. Dezember 1823 (Web. 1, 101 Anm.v) 
über die Freiplätze in einem Erziehungsinstitute und ihre Einrechnung in die Pensionsbezüge. 
Diese Freiplätze werden den Stipendien gleichgeachtet und daher wie diefe eingerechnet, sofern und 
soweit sie aus öffentlichen Kassen bezahlt werden.
	        
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