Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

322 8 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 
4) Korrespondenz mit außerdeutschen Behörden (Schweiz, 
Oesterreich cisl., Dänemark, Amerika, Belgien, Brasilien, 
Frankreich, Großbritanien, Italien, Luxemburg, Nieder- 
lande, Ungarn (Oesterreich transleithan.), Rußland, 
Spanien) S. 119 ff., besonders S. 121 Anm. 4; 
5) telegraphische Korrespondenz S. 122 f. 
Ueber die Korrespondenz mit ausländischen Behörden s. ferner 
Krais 3. Aufl. 1, 69 f. (4. Aufl. 1,65 f.), speziell Min.-E. vom 
29. Juni 1851, Döll. 32, 391 und nunmehr die Min.-Bek. vom 
28. November 1887 „die im Auslande zu erledigenden Ersuchschreiben 
der Justizbehörden betr.“ (Web. 18, 619 ff.) nebst Min.-E. vom 
17. Oktober 1890 (Web. 18, 621, Anm. 5) und Min.-E. vom 1. Juli 
1893 (Web. 22, 196)7); ferner Min.-Bek. vom 9. Juli 1890 über das 
bei den Auslieferungen zu beobachtende Verfahren (Web. 20, 263 ff.), 
sowie Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 „das Verfahren bei Auslieferung 
von Verbrechern“ (Web. 20, 288 f.)““); endlich auch noch die hier ein- 
schlägigen Verträge mit fremden Staaten über Auslieferungen, Aus- 
weisungen, bezw. Uebernahme von Ausgewiesenen, von Hilfsbedürf- 
tigen 2c., über Mitteilungen von Straferkenntnissen, standesamtlichen 
und sonstigen Urkunden. 
Näheres hierüber s. §§ 64, 66, 259—261, auch 297 und 
298 2c. 
Die amtliche Korrespondenz und der schriftliche Verkehr speziell 
der Magistrate und der sonstigen Gemeindebehörden wird bei 
der Behandlung der Gemeindeangelegenheiten und des Geschäftsganges 
der „gemeindlichen Behörden, besonders in den §§ 119, 122, 123, 
130, 161, 176, 177, auch 190 und 197 näher besprochen. 
Verhältnis der hayerischen Behörden zu nichtbayerischen 
und überhaupt zum Auslande. 
8 64. 
I. Die Rechtshilfe. 
Die Gewährung der Rechtshilfe und der hierauf bezügliche 
Verkehr der bayerischen mit nichtbayerischen Behörden gehört vor- 
zugsweise dem Gebiete des Civilrechtes, noch mehr aber des Straf- 
rechtes und der Sicherheits= sowie der Kriminalpolizei, zum Teil 
allerdings auch demjenigen der inneren Verwaltung an. 
  
  
*) Vergl. auch Min.-E. vom 20. Juli 1885 (Web. 17, 315); Min.-E. vom 
1C. März 1875 (Korrespondenz mit französ. Polizeibehörden: Web. 10, 641) und 
Min.-E. vom 3. Januar 1878 (Geschäftsverkehr mit transleithan. Behörden: 
Web. 12, 208). 
*“) Hiezu die teilweise abändernde Min.-Bek. vom 29. November 1893 
(Web. 22, 317 und Min.-A.-Bl. S. 458: Auslieferung zwischen Deutschland und 
Italien bezw. Schweiz). S. unten S. 328 Anm. “.
	        
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