326 § 65. II. Die Nacheile.
schließenden Teile sich verpflichtet, zur Verhinderung, Entdeckung und
Bestrafung der Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten
des anderen Teiles, sowie von Zoll= oder Steuerdefraudationen mit-
zuwirken —, siehe Web. 21, 65 ff., besonders §§ 5—8 bezüglich der
Bekämpfung und Verfolgung des Schleichhandels und — behufs
dessen — der Betretung des anderen Staatsgebietes durch die Zoll-
und Steuerbeamten, sowie die Ausführungen des Schlußprotokolls zu
Art. 10 des Vertrages (Web. 21, 73 ff.).
Weiter ist nach Uebereinkunft mit Oesterreich vom 21. August
1852 und vom 6. September 1855 (Web. 4, 536 ff. und 536
Anm. 1) nebst Min.-Bek. vom 4. Oktober 1852 in dringenden Fällen,
wo Gefahr auf Verzug obwaltet und es sich nicht um Uebertretung
von Zollgesetzen handelt, der Gendarmerie des einen Staates gestattet,
die Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers oder sonst der öffentlichen
Sicherheit gefährlichen Individuums auch über die Landesgrenze in
das Gebiet des anderen Staates zu dem Ende fortzusetzen, um mit
Vermeidung eines jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden
Aufenthaltes der nächsten Sicherheitsbehörde, Gemeindevorstehung,
Gendarmerieposten oder sonstigen zur polizeilichen Einschreitung be-
rufenen Organen den Sachverhalt mündlich mitzuteilen und dieselben
zur ferner entsprechenden Amtshandlung aufzufordern.
Im übrigen siehe über die gegenseitigen Befugnisse der Gen-
darmerie dieser beiden Nachbarstaaten Bayern und Oesterreich die
Art. 2 ff. der Uebereinkunft vom 21. August 1852 (Web. 4, 537 f.).
Letztgenanntes Uebereinkommen ist durch Zusatz-Konvention vom
6. September 1855 noch in folgender Richtung erweitert worden:
a. „Der Gendarmerie-Mannschaft beider Stationen soll der
Grenzübertritt aber auch zu dem Zwecke zugestanden sein, um
in dem Grenzgebiete des anderen Staates über sicherheits-
gefährliche oder verfolgte Individuen gegenseitige Erkundi-
gungen einzuziehen, und, insoferne hiezu eine spezielle Ver-
anlassung gegeben sein sollte, die Spuren derselben unter
gleichzeitiger Verständigung der nächsten Sicherheitsbehörde rc.
und Aufforderung derselben zur Unterstützung oder ferneren
entsprechenden Amtshandlung weiter zu verfolgen."
b. „Werden bei einer Feuer= oder Wassergefahr oder einem
sonstigen jenseits der Landesgrenze sich ergebenden Elementar-
Ereignisse die nachbarlichen Rettungsanstalten in Anspruch
genommen, so soll der beiderseitigen Gendarmerie der Grenz-
übertritt, auch ohne vorläufige Requisition der anderseitigen
Sicherheits-Behörde abwarten zu müssen, und hienach, wenn
es ohne wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Dienstes
geschehen kann, gestattet sein, sich in voller Ausrüstung an
den Ort der Gefahr zu begeben, um mit Unterstellung unter
die Anordnungen der leitenden Lokalbehörde zum Schutze des