8 66. III. Die Auslieferungen. 327
bei solchen Anlässen sehr gefährdeten Eigentums und der
öffentlichen Sicherheit mitzuwirken. Auch über diese Dienst-
leistungen ist sich die Bestätigung im Dienstbuche zu ver-
schaffen."
c. „Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates
zur Vornahme gemeinschaftlicher Sicherheitsstreifen in dem
Grenzgebiete ist von Seite der Gendarmerie des anderen
Staates nach Zulässigkeit des ihr obliegenden eigenen Dienstes
bereitwillig entgegen zu kommen, und hiebei ist derselben im
Falle der Notwendigkeit der Uebertritt in das jenseitige Ge-
biet gestattet.“ —
Die Polizeibeamten, also auch die gemeindlichen, haben überhaupt
gegebenen Falles den Zollbehörden und Zollbeamten in der Ausübung.
ihrer Befugnisse zur Verhinderung oder zur Entdeckung strafbarer
Handlungen möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen.
Auch bezüglich der Nacheile hat Bayern mit einigen deutschen.
Staaten besondere Uebereinkommen getroffen, welche — soweit sie
nicht durch die obenerwähnten Bestimmungen des Gerichtsverfassungs-
Gesetzes (Art. 157 ff.) über Rechtshilfe alteriert erscheinen — noch
von praktischer Bedeutung sind. Es sind das die Verträge:
a. mit dem Großherzogtum Baden nach Min.-E. vom 9. August
1873 und Min.-Bek. vom 26. August 1873, betr. die Be-
fugnisse der Sicherheitsbeamten an den Landesgrenzen
zwischen dem Königreiche Bayern und dem Großherzogtum
Baden (Web. 10, 95 ff.);
b. mit dem Großherzogtum Hessen nach Min.-E. vom 11. No-
vember 1839 (Web. 3, 308) und Min.-E. vom 20. April
1855 nebst Min.-Bek. vom 22. April 1855, betr. die
Uebereinkunft zwischen dem Königreiche Bayern und dem
Großherzogtum Hessen wegen gegenseitiger Gestattung der
Nacheile.
Siehe ferner auch noch Uebereinkunft vom 27. Juni 1829
(Reg.-Bl. 1830 S. 795) mit Sachsen-Meiningen und Min.-E. vom
10. Mai 1838 (Reg.-Bl. S. 456) bezüglich Uebereinkunft mit
Sachsen-Weimar.)
§ 66.
III. Die Auslieferungen.
(Krais 2, 41 f.; Pechm.-Br. 1, 105 ff.)
Es handelt sich hier:
A. um Auslieferung seitens ausländischer bezw. nichtbayerischer
Staaten an Bayern;
*) Ueber gegenseitige Mitteilungen, bezw. Zusendung von Geburts- und.
Sterbeurkunden an ausländische Behörden s. § 143 (Standesamt), auch § 119.