§ 69. Die Verwaltung d. Staatsvermögens u. d. verschied. Arten desselben. 335
weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffent-
liche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetz-
gebung nicht ausgeschlossen werden.“ —
Weiter bestimmt noch § 2 des bayer. Ausführungsgesetzes zur
Civ.-Proz.-Ordn. vom 13. Februar 1879: Ansprüche gegen den kfgl.
Fiskus können erst dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Be-
teiligte sich an die zunächst zuständige höhere Verwaltungsstelle
um Abhilfe gewendet und entweder eine abschlägige oder innerhalb
sechs Wochen gar keine Entschließung erhalten hat. Die Verwaltungs-
stellen haben über solche Gesuche den Beteiligten die Empfangs-
bescheinigung ungesäumt und unentgeltlich auszufertigen. 5)
Außer dem bayer. Fiskus kommt iunn auch noch der Reichs-
fiskus und das Reichsvermögen in Betracht und ist unter dem Fiskus
des § 20 der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. auch der Reichsfiskus zu ver-
stehen. (S. Commentar zur Civ.-Proz.-Ordn. von Seuffert zu § 20
1. c.) Hierüber Näheres bei Seyd. 2, 375 f.
Siehe auch oben § 21 S. 58 ff.
Hier wird in dieser Beziehung — als für die Gemeindeumlagen
von Bedeutung — nur noch auf die Bestimmung in § 1 Abf. II des
Reichsgesetzes vom 25. Mai 1873 „über die Rechtsverhältnisse der
zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegen-
stände“ hingewiesen, welche lautet: „Hinsichtlich der Befreiung von
Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die im Eigentume des
Reiches befindlichen Gegenstände den im Eigentum des einzelnen
Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt (Web. 9,
766). Vergl. hiezu Art. 43 Abs. III und Art. 44 der Gemeindeordn.
Ueber das Staatsgut und speziell dessen Unveränßerlichkeit
siehe Tit. III der Verf.-Urk., auch Gesetz vom 9. März 1828 „die
Bestimmung des § 2 Ziff. 7 d. Tit. III der Verf.-Urk., „das Staats-
gut betr.“ (Web. 2, 399 f.) und Seyd. 2, 376—388; ferner Pözl,
Verf.-R. 5. Aufl. § 171 S. 444 ff.: Becher, Landescivilrecht § 43
S. 273 ff.
8 69.
Die Verwaltung des Staatsvermögens und die verschiedenen
Arten desselben.
Alle Rechte, welche der König bezüglich der Verwaltung des
Staatsvermögens inkl. der Veräußerung desselben besitzt, läßt er in
seinem Namen durch die Finanzbehörden ausüben.
5) Comm. von Henle z. bayer. Ausf.-Ges. S. 2 f.
Siehe auch Becher, Landescivilrecht § 45 S. 293—300.
Nachdem die Gemeinden vielfach in Beziehungen zum Fiskus stehen, war
es nötig, auch diese mehr civilrechtlichen Verhältnisse hier näher zu erörtern.