Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

338 Einnahmequellen des Staates. § 71. Einleitung. 
nach Art. 2 Abs. II des Vicinalbahngesetzes vom 29. April 
1869 Web. 8, 52 für den Vicinalbahnbaufond); 
c. die Grundrentenablösungskasse nach Art. 36 des Grund- 
lastenablösungsgesetzes vom 4. Juni 1848 (Web. 3, 705 und 
705 Anm. 24) und Min.-Bek. vom 9. April 1884 (Web. 16, 
482) für die Grundablösung; ferner nach Gesetz vom 21. April 
1884 „die Landeskultur-Rentenanstalt betr.“ Art. 1 Abs. III, 
(Web. 16, 485) sowie Verordn. vom 7. April 1885 (Web. 17, 
88), als Landeskultur-Rentenkasse für die Landeskultur-Renten- 
schuld. 
Die Geschäfte des Fiskalates der Staatsschuldentilgungskom- 
mission werden vom kgl. Kreisfiskalate bei der kgl. Regierung von 
Oberbayern geführt.2) 
Kapitel III. 
Einnahmequellen des Staates. w 
§ 71. 
Einleitung. 
Das Recht der einzelnen deutschen Bundesstaaten, also auch 
Bayerns, zur Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben ist durch 
reichsgesetzliche Bestimmungen vielfach eingeengt, einerseits in der Art, 
daß das Reich gewisse Steuerquellen für sich beansprucht, andrerseits 
in der Weise, daß die betr. Steuerquelle wohl den Bundesstaaten ver- 
bleibt, jedoch die diesbezügliche landesgesetzliche Besteuerung in ge- 
wissen Beziehungen beschränkt wird. Insbesondere die letzteren Ein- 
engungen sind für die Gemeinden von Interesse, da sie vielfach auch 
in die gemeindliche Finanzgewalt eingreifen. 
Nach Art. 33 Abs. II der Reichs-Verf.-Urk. können alle Gegen- 
stände, welche im freien Verkehre eines Bundesstaates befindlich sind, 
in jedem anderen Bundesstaate eingeführt und dürfen in letzterem 
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleich- 
artige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Nun 
bestimmt weiter der Art. 40 der Reichs-Verf.-Urk., daß „die Bestimm- 
ungen in dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 18672) in Kraft 
bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Reichs-Verf. ab- 
!) Vergl. § 120 Abs. V der Form.-Verordn. vom 17. Dezember 1825 
(Web. 2, 315). 
1!) Seyd. 2, 407 ff. 
!) Geschlossen zwischen dem ehemaligen norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg, Baden und Hessen. S. Anm. 4.
	        
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