Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

340 Die Staatssteuern. 8 72. Allgemeines. 
Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 „die Besteuerung des 
Branntweins betr.“ (Web. 18, 377 ff., Bamb. 24, 364 ff.) 
resp. in Bayern seit dem bayer. Branntweinsteuergesetz 
vom 27. September 1887 (Web. 18, 395 Anm. 39) und 
der hierauf ergangenen kaiserl. Verordn. vom 27. Sep- 
tember 1887 über die Besteuerung des Branntweines 
(Web. 18, 396 Anm. 40) wird die Branntweinsteuer vom 
Reiche erhoben. ) 
Die Staats-Steuern. 
I. Direkte Steuern. 
8 72. 
Allgemeines. 
Die sog. direkten Steuern in Bayern sind: 
1) die Einkommensteuer, 
2) die Kapitalrentenstener, 
3) die Gewerbesteuer (mit der sog. Hausiersteuer), 
4) die Grundsteuer und 
5) die Haussteuer. 
Maßgebend für diese direkten Staatssteuern ist zur Zeit noch 
die Steuergesetzgebung vom Jahre 1881. Diese müssen wir unserer 
Abhandlung zu grunde legen, wenn auch eine eingehende Revision des 
Steuerwesens auf der Basis der allgemeinen Einkommensteuer in nicht 
allzu großer Ferne liegen dürfte. 
Unterm 19. Mai 1881 sind nun folgende Steuergesetze erlassen 
worden: 
1) Gesetz „die Einkommensteuer betr.“ Web. 15, 98 ff.; 
Bamb. 18, 424 ff.; 
2) Gesetz „die Kapitalrentensteuer betr.“ Web. 15, 123 ff.; 
Bamb. 18, 483 ff.; 
3) Gesetz „die Gewerbesteuer betr.“““) Web. 15, 134 ff.; 
Bamb. 18, 513 ff. 
4) Im übrigen s. Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 (spez. Art. 5 §7 
desselben) in seiner Giltigkeit nach der Reichs-Verf. und nach späteren Gesetzen: 
abgedruckt bei Pröbst, Comm., zur Reichs-Verf. 1895 S. 200—216. 
Ferner: v. Sicherer: „die gemeindliche Finanz-, Polizei= und Strafgewalt"“ 
1893 S. 13 ff. und speziell unten unter Gemeindeverfassung §8 100 und 101: 
„die gemeindliche Finanzgewalt". 
4 165 Seydel 2, 413 ff.; Hock, Handbuch der Finanzverwaltung 2, 10 ff. und. 
Seißer, Gesetz über die Steuern 2. Aufl. 1887. 
*) Hieher gehört auch nach Art. 1 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes das 
Gesetz vom 10. März 1879: „die Besteuerung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen" (Web. 12, 713 ff.; Bamb. 16, 213 ff.).
	        
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