Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 74. II. Das Kapitalrentensteuer-Gesetz. 353 
Gesetzes; über den formalen Gang der Verhandlungen des Steuer- 
ausschusses die §§ 28—31 der Vollz.-Vorschr. 
Die Gebühren der Steuerausschußmitglieder richten sich nach 
Min.-Bek. vom 13. Dezember 1875 (Web. 11, 259) resp. nach § 39 
der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 (Web. 15, 356). Speziell 
kann die Höchstgebühr von 6 Mark nur bei 6 stündiger Arbeitszeit 
angewiesen werden. 
8 74. 
II. Das Kapitalrentensteuer-Gesetz.) 
Kapitalrentensteuerpflichtig erscheint nach Art. 1 des Gesetzes 
jeder, welcher sich thatsächlich im Genusse einer Rente befindet aus 
verzinslichen Geldkapitalien oder verzinslichen Kapitalanlagen jeder 
Art (lit. a), von Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder 
Geschäftsanteilen von Unternehmungen jeder Art, die für Rechnung 
von Aktiengesellschaften oder von Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen- 
schaften betrieben werden (lit. b), desgl. aus Zinsen, welche in un- 
verzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schatzscheinen und anderen 
unverzinslichen Kapitalforderungen thatsächlich inbegriffen sind, und 
zwar gleichviel, ob diese Zinsen, Renten oder Dividenden in oder 
nach Bayern bezogen werden (vorbehaltlich jedoch Art. 9 des Ges.). 
Die Anlage der Kapitalrentensteuer erfolgt nach Maßgabe des 
Art. 2 des Gesetzes in nachstehenden Sätzen: 
mit 1½ Prozent bei einer Jahresrente von 40 bis 100 M. 
2 von mehr als 100—400 M., 
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"7 2½ 2 » » » » » » » 388—I880 » 
::31-2::::::«::::::1000M.« 
Befreit von der Kapitalrentensteuer sind — soweit dies für die 
Gemeinden von besonderem Interesse ist —: 
der Staat; die Anstalten und Stiftungen für Wohlthätigkeit 
und Unterricht; die einer behördlichen Aufsicht unterstellten Hilfs— 
und Sparkassen (z. B. städtische Sparkassen), dann Kirchen- und 
Kultusstiftungen, soferne diese Stiftungen außer Stand gesetzt würden, 
ihren Zweck vollständig zu ersüllen; 2c. 2c.2) 
1) Web. 15, 123 ff.; Bamb. 18, 483 ff. Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 
1881 „den Vollzug des Gesetzes über die Kapitalrentenstener betr.“ Web. 15, 
373 ff.; Min.-Bek. vom 14. Dezember 1881 §§ 14—18 Web. 15, 514 f.; Gesetz 
vom 21. April 1884 Art. II Web. 16, 496 und Min.-E. vom 13. Mai 1884 
Web. 16, 505 f.; endlich F.-Min.-E. vom 3. Januar 1882, Web. 15, 543 f. über 
Abzug der Annuttäten. 
Krais 1, 163 f. (4. Aufl. 1, 173 f.); Pechm.-Brettr. 1, 187; Stadelmann 
S. 673 f.; Seydel 2, 452 ff. Hock, Handbuch der Finanzverwaltung, 2, 262 
—283. Seißer: Gesetz über die direkten Steuern, 1, 301—352. 
*!) Bezüglich der übrigen Steuerbefreiungen s. Art. 4, Ziff. 2, 5—9 des 
Pohl, Handbuch. I. 23
	        
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