366 877. V. Ges. v. 15. Mai 1828, 19. Mai 1881, „die allgem. Haussteuer betr.“.
größe ausgemittelt, und es bleibt dieselbe unverändert, so lange der
Besteuerungsgegenstand dauert.
Jeder Grundbesitzer hat die volle Grundstener unmittelbar an
die Erhebungsbehörde zu entrichten. (88 2, 3 und 4 des Ges.)
Auch dieses Gesetz legt den Gemeinden resp. ihren Behörden ge—
wisse Verpflichtungen auf. Cfr. 88 12, 14, 16, 17, 19 des Ges.
Für jede Steuergemeinde ist nach § 18 l. c. ein besonderer
Plan zu fertigen, welcher
a. auch die Grenzen der politischen Gemeinden und die Orts-
fluren darstellen, sowie die Haupt-Feldabteilungen benennen,
b. die unveränderliche laufende Plan-Nummerierung, sowie die
polizeiliche Haus= oder Besitzuummer für jedes einzelne
Grundstück enthalten muß.
Von diesem Plane erhält jede Gemeinde unentgeltlich zwei Ab-
drücke, wovon der eine die Fertigung der Katasterstelle erhalten und
unverändert im Archive der Gemeinde aufbewahrt
werdeu muß, während der andere zur Nachtragung der Veränder-
ungen bestimmt ist. (§ 19 des Ges.)
Zum Behufe der Bonitierung und Klassifizierung der einzelnen
Grundstücke werden für jeden Bonitierungs-Bezirk eigene Taxatoren
aufgestellt. Diese müssen selbständige, im Bonitierungsbezirke ansässige
und praktische Landwirte sein und gehen aus der freien Wahl der
Gemeinden hervor (§ 38 l. c.). Jede Steuergemeinde stellt zu
diesem Behufe einen zum Taxator geeigneten Wahlmann; sämtliche
Wahlmänner erwählen sodann aus ihrer Mitte unter Leitung der
Distriktspolizeibehörde 24 Schätzleute, woraus die Central-Kataster-
stelle die erforderliche Anzahl beruft.
Ueber Besitzveränderungs-Anmeldung und Umschreibwesen s.
§§ 71 ff. des Ges. und §§ 3 bis 9 der Vollz.-Vorschr. vom 29. Januar
1882 (Web. 15, 585 f.)
8 77.
15. August 1828
19. Mai 1881
steuer betr.“. 1)
Die Haussteuer ist eine direkte Staatsauflage, durch welche die
Nutzung aus Häusern in Städten, Märkten und auf dem platten
Lande belegt wird. (8 1 l. c.)
V. Das Gesetz vom „die allgemeine Haus-
*)Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch die „Grubenfeld-
Abgabe“, gewissermaßen eine spezielle Art der Grundsteuer, erwähnt. (Siehe
Seyd. 2, 440.)
Dieselbe wird auf Grund des Ges. vom 6. April 1869 „die Abgaben von
den Bergwerken betr.“ (Web. 7, 6, 555 ff.) erhoben und zwar nach Maßgabe des-