Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

366 877. V. Ges. v. 15. Mai 1828, 19. Mai 1881, „die allgem. Haussteuer betr.“. 
größe ausgemittelt, und es bleibt dieselbe unverändert, so lange der 
Besteuerungsgegenstand dauert. 
Jeder Grundbesitzer hat die volle Grundstener unmittelbar an 
die Erhebungsbehörde zu entrichten. (88 2, 3 und 4 des Ges.) 
Auch dieses Gesetz legt den Gemeinden resp. ihren Behörden ge— 
wisse Verpflichtungen auf. Cfr. 88 12, 14, 16, 17, 19 des Ges. 
Für jede Steuergemeinde ist nach § 18 l. c. ein besonderer 
Plan zu fertigen, welcher 
a. auch die Grenzen der politischen Gemeinden und die Orts- 
fluren darstellen, sowie die Haupt-Feldabteilungen benennen, 
b. die unveränderliche laufende Plan-Nummerierung, sowie die 
polizeiliche Haus= oder Besitzuummer für jedes einzelne 
Grundstück enthalten muß. 
Von diesem Plane erhält jede Gemeinde unentgeltlich zwei Ab- 
drücke, wovon der eine die Fertigung der Katasterstelle erhalten und 
unverändert im Archive der Gemeinde aufbewahrt 
werdeu muß, während der andere zur Nachtragung der Veränder- 
ungen bestimmt ist. (§ 19 des Ges.) 
Zum Behufe der Bonitierung und Klassifizierung der einzelnen 
Grundstücke werden für jeden Bonitierungs-Bezirk eigene Taxatoren 
aufgestellt. Diese müssen selbständige, im Bonitierungsbezirke ansässige 
und praktische Landwirte sein und gehen aus der freien Wahl der 
Gemeinden hervor (§ 38 l. c.). Jede Steuergemeinde stellt zu 
diesem Behufe einen zum Taxator geeigneten Wahlmann; sämtliche 
Wahlmänner erwählen sodann aus ihrer Mitte unter Leitung der 
Distriktspolizeibehörde 24 Schätzleute, woraus die Central-Kataster- 
stelle die erforderliche Anzahl beruft. 
Ueber Besitzveränderungs-Anmeldung und Umschreibwesen s. 
§§ 71 ff. des Ges. und §§ 3 bis 9 der Vollz.-Vorschr. vom 29. Januar 
1882 (Web. 15, 585 f.) 
8 77. 
15. August 1828 
19. Mai 1881 
steuer betr.“. 1) 
Die Haussteuer ist eine direkte Staatsauflage, durch welche die 
Nutzung aus Häusern in Städten, Märkten und auf dem platten 
Lande belegt wird. (8 1 l. c.) 
  
V. Das Gesetz vom „die allgemeine Haus- 
*)Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch die „Grubenfeld- 
Abgabe“, gewissermaßen eine spezielle Art der Grundsteuer, erwähnt. (Siehe 
Seyd. 2, 440.) 
Dieselbe wird auf Grund des Ges. vom 6. April 1869 „die Abgaben von 
den Bergwerken betr.“ (Web. 7, 6, 555 ff.) erhoben und zwar nach Maßgabe des-
	        
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