Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 77. V. Ges. v. 15. Aug. 1828, 19. Mai 1881, „die allgem. Haussteuer betr.“. 367 
Von der Haussteuer sind befreit: 
alle Staatsgebäude, Kirchen, öffentliche Schul= und Erziehungs- 
häuser und jene Stiftungsgebäude, worin sich öffentliche 
Wohlthätigkeitsanstalten befinden, dann nach § 53 IV. Beil. 
zur Verf.-Urk. die Schloßgebäude, welche die Standesherren 
besitzen und bewohnen. 
Nach Art. 10 Ziff. 26 des Ges. über den Verwaltungsgerichts- 
hof entscheidet der genannte Gerichtshof in letzter Instanz über „In- 
anspruchnahme der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der 
Grund= oder Häusersteuer". 
Der Maßstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Miet- 
ertragsfähigkeit, welche in dem jährlichen wirklichen Mietzins oder dem 
möglichen (geschätzten) Mietertrag gesucht wird (§ 3 I. c.). 
Die Mieten-Erhebung und Regulierung der Haussteuer erfolgt 
unter Leitung der Regierungsfinanzkammern durch Kommissäre und 
unter Mitwirkung der Distriktspolizeibehörden. 
Zur Einschätzung der Mieten werden für jede Mietsteuergemeinde 
besondere sachverständige Taxatoren unter Leitung eines von der Re- 
gierung ernannten Obertaxators verwendet. Die ersteren gehen aus 
der freien Wahl der betr. Gemeinden hervor (88 8 und 9 l. c.) 
und zwar erfolgt diese Wahl in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
durch die Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden durch die Ge- 
meindeversammlung, in sämtlichen Gemeinden der Pfalz durch den 
Gemeinderat. 
Die Beeidigung der Taxatoren erfolgt nach der in Beil. I der 
Vollz.-Vorschr. vom 4. April 1882 enthaltenen Formel (Web. 15, 
665) durch den Rentbeamten oder in dessen Verhinderung durch einen 
hiezu beauftragten Distriktspolizeibeamten. — 
Reklamationen gegen die Haussteuer-Anlage sind bei der ein- 
schlägigen Distriktspolizeibehörde (unmittelbaren Magistrat) innerhalb 
der anberaumten halbjährigen Ausschlußfrist anzumelden (§ 27 l. c.) 
und werden nach Maßgabe des § 28 des Ges. und §§ 16 und 17 
der Vollz.-Vorschr. vom 4. April 1882 von dem durch die Distrikts- 
polizeibehörden zusammengesetzten und einberufenen Kompromiß- 
gerichte untersucht und verbeschieden. 
Gegen Entscheidungen der Regierungsfinanzkammer über Vor- 
nahme einer örtlichen Revision der Mietsteuer nach § 30 l. c. steht 
jenigen Raumes, für welchen das Recht erworben ist, andere vom Bergbaue aus- 
zuschließen. 
Außer der Grubenfeldabgabe unterliegt der Bergbau auch noch der Ein- 
kommensteuer. (Vergl. Art. 2 Abt. II lit. b, Art. 9 und Art. 15 lit. b des 
Einkommensteuerges.) · 
Weiteres hierüber s. in vorstehendem Gesetze vom 6. April 1869. 
1) Web. 15, 244 ff.; Bamb. 18, 677 ff.; Min.-Bek. vom 4. April 1882 
„den Vollzug des Haussteuerges. betr.“ (Web. 15, 649 ff.) und Art. J der kgl. 
Deklaration vom 21. April 1884 (Web. 16, 496); Seyd. 2, 436 ff.; Hock 2, 
69—93; Seißer 1, 87—142.
	        
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