8 79. Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze. 369
Haussteuer sind allein maßgebend für die Berechnung der Gemeinde-
umlagen nach Maßgabe des Art. 43 der Gemeindeordnung, nicht
aber die gleichfalls zu den Steuern im eigentlichen Sinne gehörige
Erbschaftssteuer.
Die Erbschaftssteuer ist reguliert durch Gesetz vom 18. August
1879 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 883; Web. 13, 232 ff.; Bamb. 8.
Erg.-Bd. 89), hiezu Vollz.-Bek. vom 21. September 1879 (Web. 13,
622; Bamb. 8. Erg.-Bd. 105).
Der Erbschaftssteuer unterliegen — abgesehen von den anderen
in Art. 1 des Gesetzes genannten Anfällen — vorzugsweise die An-
fälle von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen für den Todes-
fall und zwar ohne Unterschied, ob dieselben einem Bayern oder
Nichtbayern zukommen.
Zum Vollzuge des Erbschaftssteuergesetzes sind nach Art. 28
des Gesetzes die Ortspolizeibehörden verpflichtet, von jedem in
der Gemeinde erfolgten Todesfall den Rentämtern Anzeige zu er-
statten. Hiebei haben sie sich des in der Min.-E. vom 26. November
1866 (Just.-Min.-Bl. S. 353 und Web. 6, 729) vorgeschriebenen
Formulars zu bedienen. Desgleichen ist auch jeder, dem ein steuer-
pflichtiger Anfall zukommt, verpflichtet, denselben binnen zwei Mona-
ten, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, bei dem zuständigen
Rentamte anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des An-
falles bereits stattgefunden hat oder nicht.
§ 79.
Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze.)
Bezüglich der Behandlung der Straffälle bei Zuwiderhandlungen
gegen die Gesetze über die Grund-, Haus-, Gewerbe-, Kapital= und
Einkommensteuer s. Min.-Bek. vom 30. September 1881 Web. 15,
441 ff.
Nach § 9l. c. sind sämtliche Stellen, Behörden und Beamten
(also auch die Gemeindebehörden und Gemeindebeamten), welche beim
Vollzuge des Gewerb-, Kapital= und Einkommensteuergesetzes mitzu-
wirken haben, soferne ihnen die Verübung einer strafbaren Zuwider-
handlung gegen die Bestimmungen dieser Gesetze oder der hiezu er-
lassenen Vollzugsvorschriften dienstlich bekannt geworden ist, verpflichtet,
hievon dem zuständigen Rentamte unter Mitteilung der Ueberführ-
ungsbehelfe Anzeige zu erstatten.
Ferner sind nach Art. 25 des Hausiersteuergesetzes vom 10. März
1879 (Web. 12, 722) die sämtlichen Gemeindebehörden verpflichtet,
hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen,
*) Hock 2, 289—299; ferner über Behandlung der Straffälle bei Zuwider-
handlungen gegen das Gesetz vom 10. März 1879 über die Besteuerung des Ge-
werbe-Betriebes im Umherziehen: Hock 2, 213—219.
Pohl, Handbuch. I. 24