370 8 80. Die Doppelbesteuerung
dann der Bestrafung von Zuwiderhandlungen und zur Sicherstellung
der Abgaben, Strafen und Kosten die erforderliche Beihilfe nach
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und der hiezu ergehenden Voll-
zugsanordnungen zu leisten.
Im übrigen s. die cit. Min.-Bek. vom 30. September 1881
und die Ausführungen bei Hock 2, 289 ff. und 213 ff.
8 80.
Die Doppelbesteuerung.
Schließlich ist hier noch das seit 1. Juli 1871 in Bayern gil-
tige Reichsgesetz vom 13. Mai 1870 „Beseitigung der Doppel-
besteuerung“ (G.-Bl. 1870/71 Beil. S. 41; Web. 8, 532; Bamb.
11, 168) zu erwähnen)
Nach § 1 desselben darf ein Deutscher in der Regel zu den
direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate zugezogen
werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Im Bundes= oder
Staatsdienst stehende Deutsche dürfen nur in demjenigen Bundesstaate
besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben
(§ 2). Jedoch dürfen Gehalt, Pension und Wartegeld, welche
deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene
aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, nur in demjenigen Staate
besteuert werden, welcher die Zahlung zu leisten hat. Demgemäß hat
z. B. ein sächsischer Eisenbahnbeamter, welcher in einer bayer. Bahn-
station seinen dienstlichen Wohnsitz hat und im Genuß von steuer-
pflichtigen Kapitalrenten ist, bezüglich seines Gehaltes die Steuer nach
Sachsen, bezüglich seiner Kapitalrente die Steuer, demgemäß auch die
treffende Umlage in der betr. bayer. Gemeinde zu entrichten (8 2
Abs. 3 und § 4 des Gesetzes).
Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das
aus diesen Quellen herrührende Einkommen darf (nach § 3 l.c.) nur
von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grund-
besitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Vergl. Seyd. 2, 426 f.; Bl. für admin. Pr. 21, 155.
Anhang.
8 80a.
Die gemeindlichen Steuereinnehmer.
Die in mehreren Bezirken des Königreiches bestehende Ein-
richtung, daß die Steuern und ständigen Gefälle nicht von den ein-
zelnen Pflichtigen zum Rentamte gebracht, sondern von Steuervor-
"8) Hock 2, 223 f.
Seyd. 2, 425 ff.: „die Grenzen des staatlichen Besteuerungsrechtes.“