Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 82. A. Der Malzausschlag. 373 
Den Malzaufschlag hat derjenige zu entrichten, auf welchen die 
Polette als Malzeigentümer lautet. 
Der Staat, die Stiftungen, die Gemeinden und andere 
Korporationen oder Genossenschaften haben ebenso wie die Privaten 
den Malzaufschlag zu entrichten. (Art. 9.) 
Ein Nachlaß von Malzaufschlag oder eine Rückvergütung des- 
selben wird nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes gewährt. 
Hiebei wird die Thätigkeit der Gemeindebehörden insoferne 
beansprucht, als die Art und das Maaß der Beschädigung von bereits 
polettiertem Malz oder von daraus erzeugten Fabrikaten auf voraus- 
gegangene Anzeige des Beteiligten von der Ortspolizeibehörde, nach 
Umständen unter Einvernahme von Sachverständigen, jedenfalls unter 
Zuziehung des betr. Aufschlagseinnehmers festzustellen ist. 
Wird im Inlande, d. h. im bayerischen Staatsgebiete erzeugtes 
Bier ins Ausland, d. h. in jeden nichtbayerischen Gebietsteil ausge- 
führt, so ist für jede Sendung, welche mindestens 60 Liter beträgt, 
ein Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlages nach Maßgabe 
des Art. 11 des Gesetzes, ferner der Verordn. vom 14. Dezember 
1889 und den Vollz.-Vorschr. hiezu vom 22. Dezember 1889 be- 
gründet (Web. 20, 3, 30 und 47 f.).2) 
Von besonderer Wichtigkeit für die Gemeinde ist der Lokal- 
malzaufschlag.) Näheres über denselben s. 8 101. 
Hieher sei bezüglich des Lokalmalzaufschlages nur Folgendes 
erwähnt: 
a. Die Einführung eines Lokal-Malz= und -Bieraufschlages in 
geder Gemeinde kann nur mit Allerhöchster Genehmigung er- 
olgen. 
b. Die im Maljaufschlagsgesetze bezüglich der Erhebung und 
Sicherung des Aerarial-Malzaufschlages getroffenen Bestimm- 
ungen finden auch auf den Lokal-Malzaufschlag Anwendung 
(Art. 82 des Gesetzes). 
C. Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden und in 
einer Quantität von mindestens 16 Liter aus dem Gemeinde- 
bezirke ausgeführt, so hat der Ausführende Anspruch auf 
Rückvergütung und zwar in der Höhe des durch die Ver- 
2:) Als die gemeindlichen Faßaichanstalten wenigstens indirekt oder 
mittelbar berührend ist die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der letztgenannten Vollz.= 
Vorschr. zu erachten, nach welcher „zur Bierausfuhr mit Anspruch auf Rückver- 
gütung des Malzaufschlages nur solche Fässer verwendet werden dürfen, welche 
bezüglich des Literinhalts nach Vorschrift geaicht und auf denen der Aichstempel, 
das Jahr der Aichung und der bei dieser ermittelte Literinhalt deutlich einge- 
brannt sind.“ — Ganz gleiche Bestimmungen sollen die Gemeinden zur 
Sicherung ihres Lokalmalzaufschlages in die desbezüglichen, nach Art. 41 der 
Gemeindeordnung bezw. Art. 86 des Malzausschlagsgesetzes zu erlassenden orts- 
polizeilichen Vorschriften aufnehmen. Vergl. 8 101. 
"„) Art. 82—88 des Malzaufschlagsgesetzes (Web. 20, 26 f.). 
 
	        
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