§ 82. A. Der Malzausschlag. 373
Den Malzaufschlag hat derjenige zu entrichten, auf welchen die
Polette als Malzeigentümer lautet.
Der Staat, die Stiftungen, die Gemeinden und andere
Korporationen oder Genossenschaften haben ebenso wie die Privaten
den Malzaufschlag zu entrichten. (Art. 9.)
Ein Nachlaß von Malzaufschlag oder eine Rückvergütung des-
selben wird nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes gewährt.
Hiebei wird die Thätigkeit der Gemeindebehörden insoferne
beansprucht, als die Art und das Maaß der Beschädigung von bereits
polettiertem Malz oder von daraus erzeugten Fabrikaten auf voraus-
gegangene Anzeige des Beteiligten von der Ortspolizeibehörde, nach
Umständen unter Einvernahme von Sachverständigen, jedenfalls unter
Zuziehung des betr. Aufschlagseinnehmers festzustellen ist.
Wird im Inlande, d. h. im bayerischen Staatsgebiete erzeugtes
Bier ins Ausland, d. h. in jeden nichtbayerischen Gebietsteil ausge-
führt, so ist für jede Sendung, welche mindestens 60 Liter beträgt,
ein Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlages nach Maßgabe
des Art. 11 des Gesetzes, ferner der Verordn. vom 14. Dezember
1889 und den Vollz.-Vorschr. hiezu vom 22. Dezember 1889 be-
gründet (Web. 20, 3, 30 und 47 f.).2)
Von besonderer Wichtigkeit für die Gemeinde ist der Lokal-
malzaufschlag.) Näheres über denselben s. 8 101.
Hieher sei bezüglich des Lokalmalzaufschlages nur Folgendes
erwähnt:
a. Die Einführung eines Lokal-Malz= und -Bieraufschlages in
geder Gemeinde kann nur mit Allerhöchster Genehmigung er-
olgen.
b. Die im Maljaufschlagsgesetze bezüglich der Erhebung und
Sicherung des Aerarial-Malzaufschlages getroffenen Bestimm-
ungen finden auch auf den Lokal-Malzaufschlag Anwendung
(Art. 82 des Gesetzes).
C. Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden und in
einer Quantität von mindestens 16 Liter aus dem Gemeinde-
bezirke ausgeführt, so hat der Ausführende Anspruch auf
Rückvergütung und zwar in der Höhe des durch die Ver-
2:) Als die gemeindlichen Faßaichanstalten wenigstens indirekt oder
mittelbar berührend ist die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der letztgenannten Vollz.=
Vorschr. zu erachten, nach welcher „zur Bierausfuhr mit Anspruch auf Rückver-
gütung des Malzaufschlages nur solche Fässer verwendet werden dürfen, welche
bezüglich des Literinhalts nach Vorschrift geaicht und auf denen der Aichstempel,
das Jahr der Aichung und der bei dieser ermittelte Literinhalt deutlich einge-
brannt sind.“ — Ganz gleiche Bestimmungen sollen die Gemeinden zur
Sicherung ihres Lokalmalzaufschlages in die desbezüglichen, nach Art. 41 der
Gemeindeordnung bezw. Art. 86 des Malzausschlagsgesetzes zu erlassenden orts-
polizeilichen Vorschriften aufnehmen. Vergl. 8 101.
"„) Art. 82—88 des Malzaufschlagsgesetzes (Web. 20, 26 f.).