8 84. E. Die Zuckersteuer. 381
Für Gemeinden, welche in botanischen Gärten zu wissenschaft-
lichen Zwecken, oder in öffentlichen Anlagen als Zierpflanzen Tabak
ziehen, ist noch der Beschluß des Bundesrates vom 21. März 1882
(Web. 14, 385 f. Anm. 2) 8) von Interesse.
Im übrigen s. über Tabaksteuer das in Anm. “ cit. Gesetz mit
Vollz.-Vorschr., ferner Hocke 2, 643 ff.
Ueber Tabakbau und dessen Förderung s. § 478.
Neben der Salz= und Tabaksteuer erwähnen wir hier noch kurz:
E. Die Zuckersteuer.
Dieselbe wird gleichfalls vom Reiche erhoben.
Zum Vorllzuge dieser Steuer wird keine besondere Thätigkeit
der Gemeindebehörden in Anspruch genommen. Wir beschränken uns
daher darauf, lediglich die bezüglich dieser Steuer zur Zeit giltigen
gesetzlichen Bestimmungen anzuführen.
Es sind dies die Vorschriften des neuerlassenen Zuckersteuer-
gesetzes vom 27. Mai 1896, publiziert mit Bekanntmachung vom
28. Mai 1896 im Reichs-Ges.-Bl. Nr. 12 vom 30. Mai 1896
S. 117—144. In diesem Gesetze sind die noch giltigen Bestimmungen
des Zuckersteuergesetzes vom 31. Mai 1891 und die neuerlassenen des
Abänderungsgesetzes vom 27. Mai 1896 redaktionell vereinigt und zu
einem Gesetze zusammengefaßt.
Neue Vollz.-Vorschr. zu diesem Gesetze, welches mit dem
1. August 1896 vollständig in Giltigkeit trat, sind bis jetzt noch nicht
veröffentlicht. Sie werden daher seiner Zeit im Nachtrage erwähnt
werden.
*) Dieser Bundesratsbeschluß lautet:
1) Von der Erhebung der Tabaksteuer von Tabakpflanzungen in botanischen
und anderen zu Unterrichtszwecken angelegten Gärten ist Abstand zu
nehmen, wenn die Pflanzung für jedes derartige Grundstück nicht mehr
als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt und seitens der vorgesetzten
Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu erzeugende Tabak nicht
zum Konsum, sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet
werde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind in den vorbezeichneten
Fällen befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs von der alljährlichen
Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen.
2) Von der Erhebung der Tabaksteuer ist abzusehen, und es kann die
Erfüllung der Vorschriften wegen der Anmeldung der betreffenden
Grundstücke unterbleiben, wenn auf einem zusammenhängenden, unge-
teilten Grundstück nicht mehr als 50 Tabakpflanzen lediglich zu Zier-
zwecken gepflanzt werden, und diese Bestimmung der Pflanzen aus der
Art der Benutzung des Grundstücks, sowie aus dem Verhältnis der mit
Tabak bepflanzten Fläche zur Gesamtfläche des Grundstücks unzweifel-
haft hervorgeht.