§ 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.". 389
der Ortspolizeibehörde 26) zur Eintragung in das hierüber anzulegende
Verzeichnis?7) anzumelden. 22)
Zeit 23) und Ort 23) für diese Anmeldung sind wenigstens vier-
zehn Tage vorher 29) öffentlich bekannt zu machen. 50)
erfüllt werden muß; kommt derselben also auch nur einer nach, so sind die übrigen
Mitbesitzer von dieser Anmeldepflicht befreit.
S Vergl. hiezu auch Anm. 3; ferner Graf, Comm. Ziff. 6 und 7 zu Art. 3
35 f.
29) Der Gebühr unterliegende Hunde sind alle, welche mindestens vier
Monate alt sind. Diejenigen, welche zur Zeit des allgemeinen Anmeldetermines
noch nicht vier Monate alt sind, sind daher erst später d. h. dann anzumelden,
wenn sie vier Monate alt geworden sind. S. auch Anm. 22.
37) Jeder gebührenpflichtige Hund ist einzeln anzumelden und speziell zu
behandeln, da er ja auch veterinärärztlich zu untersuchen ist. Dies gilt in gleicher
Weise von mehreren Hunden ein und des nämlichen Besitzers. S. Anm. 71.
*) Und zwar bei der Ortspolizeibehörde des ständigen Wohnsitzes oder des
regelmäßigen Wohnortes des betr. Hundebesitzers. (Vergl. § 1 Abs. 1 der Instruk-
tion der ehemaligen Gen.-Zolladmin. vom 15. Juli 1876; Graf, Comm. S. 181.)
Wohnsitz im vorliegenden Sinne ist anzunehmen in dem Orte, wo der Besitzer zu
dauerndem Aufenthalte anwesend ist. ")
:37) Hierüber bestimmt § 2 der Min.-Bek. vom 20. Juni 1876 (Web.
11, 561):
Ueber die angemeldeten Hunde ist von den Ortspolizeibehörden ein Ver-
zeichnis nach Anlage A (Web. 11, 564/65) zu führen, welches im Laufe des
Jahres auf Grund der nachträglichen Anmeldungen (vergl. Art. 3 Abs. 3, 4 und
5 des Gesetzes und Anm. 31 ff.) zu ergänzen und stets evident zu halten ist.
33) und 70) Da mit der Aufnahme der in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vor-
geschriebenen Anmeldung der gebührenpflichtigen Hunde in jeder Gemeinde gleich-
zeitig eine Hundevisitation nach Maßgabe der bestehenden orts= und oberpoli-
zeilichen Vorschriften“*) vorzunehmen ist, so sind die betreffenden Termine von
den Distriktspolizeibehörden (kgl. Bezirksämtern und unmittelbaren Stadtmagi-
straten) im Benehmen mit den zuständigen Tierärzten festzustellen. (8 1 der
Min.-Bek. vom 20. Juni 1876, Web. 11, 561.)
Die ein für allemal festgesetzten allgemeinen Anmeldetermine sind sowohl
von der Ortspolizeibehörde, als von den Hundebesitzern genau einzuhalten. Eine
Versäumung dieser Termine seitens der letzteren gilt als Nichtanmeldung und
hat die für die letztgenannte bestimmten Straffolgen.
*) Urteil des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 1881 Bd. 1, 380 und vom 28.
Oktober 1887. -
**) Diese oberpolizeilichen Vorschriften stützen sich nicht auf das Hundegebührengesetz, son-
dern auf Art. 83 des Pol.-Str.-Ges.-Buches. Solche sind erlassen:
1) für Oberbayern unterm 19. Juli 1876 (Kreisamtsblatt 1045 ff.) und vom 19. Mai
1886 (Kr.-A.-Bl. 35).
Hiezu Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern vom 19. Juli 1876 (Kr.=
A.-Bl. S. 1048); Z„
2) für Niederbayern vom 6. Juli 1876 (Kr.-A.-Bl. S. 569);
3) für Oberpfalz und Regensburg vom 4. Juli 1876 (Kr.-A.-Bl. S. 669) und vom 11
Juni 1886 Kr.-A.-Bl. S. 47)
4) für Oberfranken vom 9. Juli 1876 (Kr.-A.-Bl. S. 768);
5) für Mittelfranken vom 15. Juli 1876 (Kr.-A., Bl. S. 809);
6) für Unterfranken vom 21. Juli 1876 (Kr.-A.-Bl. S. 769);
7) für Schwaben und Neuburg vom 11. Februar 1891 (Kr.-A.-Bl. S. 27);
8) für die Pfalz vom 10. August 1876 (Kr.-A.-Bl. S. 689) und vom 13. Februar 1888
Kr.-A.-Bl. S. 9).
Siehe Graf, Comm. S. 211—244.