390 § 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.".
Hunde, welche nach diesem Termine in Besitz genommen werden,#)
sind innerhalb vierzehn Tagen nach der Besitzerlangung, junge Hunde,
welche nach jenem Termine in das Alter von vier Monaten eintreten,
innerhalb vierzehn Tagen nach diesem Zeitpunkte anzumelden.
Bei Aenderung des Wohnsitzes hat die Anmeldung innerhalb
vierzehn Tagen nach Einbringung des Hundes in den neuen Wohnort
bei der Ortspolizeibehörde dieses letzteren zu erfolgen. 32) 33)
Personen, welche nur vorübergehend im Königreiche verweilen,
haben ihre Hunde innerhalb vierzehn Tagen bei der Ortspolizeibehörde
eines derjenigen Orte, in welchen die Hunde während dieser Zeit ge-
halten werden, anzumelden. 4)
*0) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung in den einzelnen Gemeinden
ist die ortsübliche und richtet sich analog nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2
der Min.-Bek. vom 28. Mai 1862 (Web. 5, 638) „die Form der Verkündung
orts= und distriktspolizeilicher Vorschriften“.
:1) Auch für diese nach den allgemeinen Anmeldefristen im Laufe des Jahres
neu angeschafften Hunde hat die Anmeldung ausnahmslos stattzafinden, also
auch dann, wenn die Gebühr für das betr. Jahr schon bezahlt ist. Es ist diese
Anmeldung absolut nötig, wenn — wie im sanitätspolizeilichen Interesse vor-
geschrieben — die Anmelderegister stets evident gehalten werden sollen, so daß
jederzeit der jeweilige Hundebesitzer aus demselben ersehen werden kann. (Vergl.
Graf S. 42 ff.)
Diese Anmeldepflicht ist aber erst gegeben, wenn der neue Besitzer den
Hund vierzehn Tage in Besitz hat: straffällig wegen Nichtanmeldung ist er erst
nach Ablauf des vierzehnten Besitztages. (Urteil des Oberlandesgerichts München
vom 22. Oktober 1886 Bd. 4, S. 213.)
½) Eine solche Anmeldung muß ausnahmslos auch beim Umzug in eine
andere Gemeinde und zwar auch dann stattfinden, wenn in der neuen Gemeinde
Eine böhere Gebühr als die bereits entrichtete zu bezahlen ist. (Vergl. Graf
. 45 f.)
38) Hundebesitzer, welche keinen festen Wohnsitz in Bayern haben, z. B.
Marktfieranten, Geschäftsreisende, Hausierer, Besitzer von Panoramen, Karoussels,
Schaubuden, Zirkusbesitzer 2c., haben ihrer Anmeldungspflicht da zu genügen, wo
sie sich zur Zeit der allgemeinen Anmeldetermine bezw. wo sie sich außer—
dem innerhalb der 14tägigen Anmeldefrist befinden. Dabei haben sie die freie
Wahl des Ortes. (Vergl. Graf S. 46 ff. Ziff. 19 zu Art. 3, siehe auch nächste
Anm. 34, sowie Anm. 72 Abs. 2.)
34) Hieher gehören vor allem die Fremden, welche sich aus irgend einem
Grunde, sei es zum Vergnügen oder zum Besuche oder wegen Geschäften 2c. 2c.,
in Bayern vorübergehend aufhalten. Bleiben diese mehr als 14 Tage an einem
Orte, so haben sie mit Ablauf des 14. Tages die Pflicht zur Anmeldung bei der
Polizeibehörde desjenigen Ortes, an dem sie diese 14 Tage verbracht haben.
Wechseln diese Personen vom Ueberschreiten der Grenze an den Ort, so können.
sie die Anmeldung nach ihrer Wahl an irgend einem derjenigen Orte bethätigen,
welche sie in den ersten 14 Tagen (nach Ueberschreitung der Grenze) berührten.
Haben sie diese 14 Tage verstreichen lassen, so muß diese Anmeldung an dem
Orte stattfinden, an welchem sie sich beim Ablause des 14. Tages befinden.