Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 395 
für die Hundezeichen 56ö) und für die Erhebung 57) verbleibende Be- 
trag 5s) der vereinnahmten 59) Hundegebühren fällt zur Hälfte jenen 
Gemeinden zu, in welchen dieselben erhoben worden sind. 50) 61) 
Zu diesen aufrechnungsfähigen Kosten gehören im Speziellen auch: 
1) Kosten für Bekanntmachungen in Hundegebührenangelegenheiten (vergl. 
Graf, Comm. S. 142 Ziff. 12); 
2) Kosten für Reinigung, Heizung oder Miete des Lokales, in welchem 
die Hundeanmeldung bezw. Vorführung erfolgt; 
3) Gebühren für „Ausschellen“ oder „Ansagen“ des Anmeldetermines, 
sofern dies die einzige, ortsübliche Art der Bekanntmachung ist und 
nicht neben der Insertion in der Zeitung stattfindet. 
*.) Vergl. hiezu die Min.-E. vom 14. Februar 1877 „die Gebühren der 
Tierärzte für die Visitation der Hunde betr.“ (Web. 12, 23), ferner Graf, Comm. 
S. 144 ff. bis 163 Ziff. 17—33, ferner unten Anm. 61 Abs. 2. 
*6) Vergl. hiezu Anm. 54 a. E. 
57) Vergl. hiezu Anm. 54. Speziell auch Min.-E. vom 3. August bezw. 
29. Juli 1882 (Web. 11, 561 Anm. 2) nach welcher zum Ersatz für die Kosten 
der Formularpapiere zu jedem Hundezeichen 1 Pfennig zuzuschlagen ist. 
5 „) Der an die Gemeindekasse abzuführenden Hälfte der Hundegebühr wird 
also nur die Rein-Einnahme aus derselben zu grunde gelegt, also derjenige 
Betrag, welcher nach Abzug aller aufrechnungsfähigen (vergl. Anm. 54 
und 61) Kosten verbleibt; natürlich können nur die in Art. 5 des Gesetzes ge- 
nannten Kosten abgezogen werden. 
5 P) Und zwar nicht nur derjenigen, welche bei den allgemeinen Anmelde- 
terminen von der Ortspolizeibehörde vereinnahmt werden, sondern auch derjenigen, 
welche im Verlaufe des Kalenderjahres noch weiter anfallen. 
s0) D. h. nach Vorschrift des Gesetzes zur Erhebung zu gelangen haben; 
also derjenigen Gemeinde, deren Ortspolizeibehörde die Gebühr nach Maßgabe 
des Gesetzes zu erheben einerseits berechtigt und andrerseits verpflichtet ist. 
Die Gebühr hat in die Gemeindekasse im engeren Sinn, nicht etwa 
in eine sonstige, von der Gemeindebehörde gleichsfalls zu verwaltende Kasse z. B 
Armenkasse rc. zu fließen. 
(Ueber die Zuflüsse an die Armenkasse auf Grund des Hundegebührengesetzes 
s. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes und Anm. 80.) 
Die über den Empfang dieser Hälfte zu erteilende Quittung ist daher von 
der Gemeindekasse (als solcher) auszustellen. Diese Quittungen genießen nach 
Art. 235 Ziff. 13 des Gebührengesetzes von 1892 Gebührenfreiheit. 
"1) Bezüglich der definitiven Abrechnung zwischen der erhebenden Orts- 
polizeibehörde und der die Verwaltung der Hundegebühr bethätigenden Aufschlag- 
einnehmerei bestimmt — abgesehen von der in Anm. 39 a. E. genannten proviso- 
rischen Abrechnung nach Beendigung der allgemeinen Anmeldetermine — der 
§ 6 der Vollz.-Vorschr. vom 20. Juni 1876: 
Nach Ablauf des Jahres ist eine rechnerische Zusammenstellung über 
die sämtlichen angefallenen Gebühren und über die erwachsenen Ausgaben 
anzufertigen und nebst dem Anmeldungs-Verzeichnisse, sowie mit der der 
Staatskasse verbleibenden Hälfte des Reinertrages bis längstens 10. Januar 
des darauffolgenden Jahres an die Aufschlag-Einnehmerei zu übersenden. — 
Die von den Ortspolizeibehörden vorschußweise zu bestreitenden Kosten 
müssen durch Rechnungen oder Liquidationen und Quittungen belegt sein. Zu 
den Ausgaben gehören nur die in Art. 5 des Gesetzes aufgeführten Kosten für die 
ordentlichen und außerordentlichen Hundevisitationen, für die Hundezeichen und für
	        
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