Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 11. I. Reichstagswahlgesetz. 33 
bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so 
ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. 25) 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.27) 
8 13. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel 23) ent- 
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung 23) des Reichstages allein der 
Vorstand?) des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen 30) Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung 
durch den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. 31) Die gültig 
befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahl- 
bezirke so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig 
erklärt hat. 1) 
§ 14. 
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem 
von dem Bundespräsidium 32) bestimmten Tage vorzunehmen. 
§ 15. 
Der Bundesrat ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht 
durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein ein- 
heitliches für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement. 38) 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abge- 
ändert werden. 
§ 16. 
» Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und 
für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden 
von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten 31) des Wahlve " 
werden von den Gemeinden getragn. ) hlverfahren 
  
25) Hiezu § 28, Absatz 2 des Wahl-Regl., ferner §§ 29—32 das. 
2) Siehe § 32 des Wahl-Regl., auch § 30, Absatz 2 das. 
26) Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl selbst prüft nach Art. 27 
der Reichs-Verf. der Reichstag. 
2) Der Wahlvorsteher hat bei diesen — durch den gesamten Wahl- 
vorstand vorzunehmenden — Abstimmungen gleichfalls volles Stimmrecht, vergl. 
§ 20, Absatz I des Wahl-Regl. und unten Anm. 60 zu § 13, Absatz 2 des 
Wahl-Regl. # 
"0) Ueber bie „Ungültigkeit“ siehe § 19 des Wahl-Regl. 
#1) Siehe § 20 und 21 des Wahl-Regl. und § 27, Absatz 4 das. 
32) Der Tag für die allgemeinen Wahlen wird durch den Kaiser bestimmt, 
dagegen derjenige für die Ersatz= und Nachwahlen (in Bayern) durch die königl. 
Kreisregierungen, K. d. J. 
*) Dasselbe wurde vom Bundesrate unterm 28. Mai 1870 erlassen. 
Siehe unten. 
*.) Also auch diejenigen für die Herstellung der Wählerlisten. Ueberhaupt 
sind alle Kosten für die Reichstagswahlen — sofern sie nach § 16 des Wahlges. 
nicht vom Staate getragen werden — von den Gemeinden zu bestreiten, so 
auch die für Inserate; vgl. M.-E. vom 15. Juni 1878, Nr. II, Ziffer 1 und 6, 
Web. 12, 321 und Rasp S. 86 f. 
Pohl, Handdbuch. 3
	        
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