8 11. II. Das Wahlreglement. 37
.— Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr
als einer Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements) bilden die Wahl-
vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten
der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
§ 6.
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§ 6 des
Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.“8)
§ 7.
Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich."#)
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie
solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahl-
vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden,
mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große
Ortschaften in mehrere Wallbezirke geteilt werden. 50)
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten
allgemeinen Volkszählung enthalten. 1)
88.
Die zuständigen Behörden 43) haben für jeden Wahlbezirk den
Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat und einen Stellver-
treter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal,
in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und
Stunde der Wahl (§ 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage
vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden
Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen. 52)
8§9.
S
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird
um 6 Uhr nachmittags geschlossen. 55)
"5) d. h. in Bayern die k. Bezirksämter bezw. unmittelbaren Stadtmagi-
strate und zwar Seitens der letzteren durch Sitzungsbeschlüsse. cit. M.-E. v.
15. Juni 1878 II, 6.
") Vgl. § 6 Abs. 2 d. Wahl-Ges.
50) cit. M.-E. v. 15. Juni 1878, II, 18 lit. b u. bes. M.-E. v. 13. Juni 1878
Nr. II Web. 12, 319.
"1) Vorstehend cit. M.-E. v. 13. Juni 1878, II, ferner M.-E. v. 7. Mai
93 M.-Bl. 110: Der Bildung der Wahlbezirke ist die ortsanwesende Bevöl-
kerung zu Grunde zu legen.
*„) Der Tag der Wahl selbst darf in die 8tägige Frist nicht mit einge-
rechnet werden (verb. 8 Tage vor dem Wahltermin); s. auch M.-E. v. 15. Juni
1878 Nr. II, 6.
5) cit. M.-E. 15. Juni 1878, II, 7; vgl. § 17 Abs. 1 d. Wahl-Regl.