Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII. 493 
Titel VII. 
Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung.-) 
8 1. Die beiden Kammern können nur über jene Gegenstände 
in Beratung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören, welcher in 
den §8 2 bis 19 näher bezeichnet ist. 57) 57) 
8§ 2. Ohne den Beirat und die Zustimmung der Stände des 
Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit 
der Personen oder das Eigentum der Staats-Angehörigen betrifft, 
erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert 
oder aufgehoben werden. ö8) 558 a) 58 b) 
*) v. Seyd. 1, 348 ff.: „die rechtliche Stellung des Landtages“; v. Pözl, 
Verf.-Recht 5. Aufl. S. 524—548. 
57) Nach § 1 Tit. II der Verf.-Urk. vereinigt der König als Oberhaupt 
des Staates alle Rechte der Staatsgewalt in sich und übt sie unter den von 
ihm gegebenen in der Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimm- 
ungen aus. Der Landtag kann also nur in Bezug auf die Ausübung dieser 
Rechte und nur da, sei es unterstützend oder beschränkend, zur Mitwirkung be- 
rufen sein, wo die Verfassung selbst eine solche Mitwirkung statuiert. Während 
also der König an sich unbeschränkt, bezw. in Bezug auf die Ausübung der 
Regierungsrechte nur insoweit an Schranken gebunden ist, als dies verfassungs- 
gemäß speziell bestimmt wird, ist dagegen der Landtag zur Ausübung von Rechten 
nur berufen und befugt, wenn und soweit er ausdrücklich durch die Verfassung 
hiezu autorisiert wird. Die Fälle aber, in welchen der Landtag aus- 
nahmsweise zur Mitwirkung bei der Ausübung der dem Könige zustehen- 
den „Rechte der Staatsgewalt“ mitberufen ist, sind in den §8§ 2 bis 19 des 
Tit. VII der Verf.-Urk. erschöpfend aufgezählt. Außer den hier genannten sind 
dem Landtage durch die Verfassung keine weiteren diesbezügl. Befugnisse zugesprochen. 
57#)) Das Gesetz über die ständische Initiative vom 4. Juni 1848 (Web. 
3, 689) siehe unten bei Lit. X § 7 Anm. 120. · 
Es)DieBestimmungdes§21-c.hatdurchdenEintrittBayernsmsdeutsche 
Reich insoferne eine gewisse Aenderung erfahren, als durch die auf verfassungs- 
mäßigem Wege erfolgte Annahme der Reichsverfassung im einzelnen Falle die 
Mitwirkung des bayerischen Landtages zur Erlassung derijenigen Gesetze, welche 
nach Art. 2, 4 und 78 der Reichsverfassung zur Kompetenz des Reichstages ge- 
hören bezw. deren Erlaß der Reichsgesetzgebung zugehört, ausgeschlossen ist. Vergl. 
hiezu die Ausführungen in § 32 S. 82 Anm. 2 und § 35a S. 93 Anm. 4. 
Siehe hiezu: 
a. die kgl. Deklaration vom 16. November 1867 „die Zoll= und Handels- 
verhältnisse betr.“ 
„Wir haben Uns über den gemeinschaftlichen Beschluß der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten bezüglich der auf 
Unseren Befehl wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse an dieselben 
gemachten Mitteilungen, nämlich: 
a. des Vertrages zwischen Bayern, dem norddeutschen Bunde, Würt- 
temberg, Baden und Hessen d. d. Berlin, den 8. Juli 1867 „die 
Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betr.““) nebst Schlußproto-= 
koll vom gleichen Tage — und 
b. der Uebereinkunft zwischen Bayern, Preußen, Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen, den bei dem thüringischen Zoll= und Handelsvereine betei- 
*) Siehe Web. 7, 39—64. Vergl. hiezu Art. 33—40 der Reichs-Verf.) besonders Art. 40; 
s. oben § 35a S. 112 Anm. 79, (wo es statt Web 9, 39—64 heißen muß: *Wr ¾ 39—64). 
  
 
	        
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