554 § 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage.
§ 89. Das Verhältnis der Staatseinwohner, welche einer Reli-
gion angehören, deren Mitgliedern nur eine Hausandacht oder nur ein
Privatgottesdienst gestattet #t. muß aus dem Inhalte der Konzessions-
Urkunde beurteilt werden. Sie dürfen von den Dienern der Kirchen-
gewalt des Ortes, wo sie wohnen, gegen den Sinn und Zweck der Kon-
gesston weder beschränkt noch beeinträchtigt werden. Da sie mit der Orts-
irche in keiner Verbindung stehen, so können von derselben keine pfarr-
lichen Rechte gegen sie ausgeübt werden; dagegen haben sie aber auch
keinen Anteil an den Rechten und dem Eigentum der Kirche.
Zweites Rapitel.
Vom Simultan-Gebrauche der Kirchen. u1
8 090. 122) Wenn zwei Gemeinden 123) verschiedener Religions-
I. An die Stelle der Kirchengemeindeversammlung kann auf Antrag der
Kirchenverwaltung eine Kirchengemeinderepräsentation treten. 2c. 2c.
Die Art. 105, 109, 117 und 165 der Gem.-Ordn. für die Landes-
teile diesseits des Rheins finden auf die Kichengemeinderepräsentationen
analoge Anwendung mit der Maßgabe, daß im Falle des Art. 109
Abs. III statt des Magistrats die Kirchenverwaltung zu beschließen hat.
II. Die Kirchengemeindeumlagen werden von den Konfessionsgenossen, welche
im Kirchengemeindebezirke wohnen und daselbst mit direkter Steuer an-
gelegt sind, nach Verhältnis dieser Steueranlage aufgebracht. Behufs
Beitreibung rückständiger Umlagen und sonstiger Leistungen für kirch-
liche Zwecke finden Art. 48 und Art. 54 Abs. 1 und 2 der Gem.-=
Ordn. für die Landesteile diesseits des Rheins, dann Art. 8 des Gesetzes
vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn.
und Konkursordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
an Stelle der Gemeindeverwaltung die Kirchenverwaltung und an
Stelle des Bürgermeisters der Vorstand der Kirchenverwaltung tritt.
Von der letzteren wird mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs-
behörde auch der Betrag der Mahngebühr festgesetzt. —
Siehe hiezu Krais „die Kirchengemeinde in Bayern“ in der bayer.
Gemeindezeitung 1. Jahrgang 1891 S. 845 und 2. Jahrgang 1892 S. 201.
Räheres über Kirchengemeinde und Kirchengemeindeumlagen Bd. II §§ 194
und 206.
781) Nach Art. 10 Ziff. 11 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes ist der Ver-
waltungsgerichtshof auch zuständig zur letztinstanziellen Bescheidung von Be-
schwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der kgl. Kreisregierungen in Ange-
legenheiten über kirchliche Simultanverhältnisse. S. hiezu Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes vom 18. November 1887 in Anm. 125. Ueber das Simultaneum
s. v. Seyd. 3, 532 ff., ferner W. Krais, kirchliche Simultanverhältnisse, insbes.
nach bayer. Rechte, Würzburg 1890.
Ueber Simultanverhältnisse s. näheres unten § 223.
1½)2) Die bayer. Verfassung behandelt nur das Simultaneum an Kirchen
(§§ 90—97), ferner die Abteilung des mit einem solchen Simultaneum etwa ver-
bundenen gemeinschaftlichen Kirchenvermögens (§8 98 und 99), speziell noch die
gemeinschaftlichen Friedhöfe (§§ 100—102) und die Glocken daselbst (8 103).
Die übrigen Simultaneen werden von der Verfassung gar nicht berührt, richten
sich also lediglich nach den bürgerlichen Gesetzen.
Hier kommen natürlich nur die in §§ 90—103 der 2. Verf.-Beilage be-
handelten Fälle von Simultaneen in Betracht. Soweit übrigens für dieselben