§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat. 603
Art. VIII. 11) Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien,
Kirchen-Fabriken und aller übrigen Kirchen-Stiftungen werden stets und
ungeschmälert erhalten und können weder veräußert, noch in Pensionen
verwandelt werden.
Die Kirche wird auch das Recht haben, neue Besitzungen zu er-
werben, und was sie neu erwirbt, soll ihr Eigentum und gleicher Rechte
mit den älteren Kirchenstiftungen teilhaftig sein, welche so wenig als die
künftig zu errichtenden ohne Zustimmung des apostolischen Stuhles je-
mals eingezogen oder vereinigt werden können, jedoch mit Vorbehalt der
Aaechte. welche den Bischöfen nach dem heiligen Konzilium von Trient
zustehen.
Art. IX. Seine Heiligkeit werden in Erwägung der aus gegen-
wärtiger Uebereinkunft für die Angelegenheiten der Kirche und der Reli-
gion hervorgehenden Vorteile Seiner Majestät dem Könige Maximilian
Joseph und Seinen katholischen Nachfolgern durch apostolische Briefe,
welche sogleich nach der Ratifikation dieser Uebereinkunft ausgefertigt
werden sollen, auf ewige Zeiten das Indult verleihen, zu den erledigten
erzbischöflichen und bischöflichen Stühlen im Königreiche Bayern würdige
und taugliche Geistliche zu ernennen, 12) welche die nach den kanonischen
Satzungen dazu erforderlichen Eigenschaften besitzen. Denselben wird
Seine Heiligkeit nach den gewöhnlichen Formen die kanonische Einsetz-
ung 12) erteilen. Ehe sie aber diese erhalten haben, sollen sie Aech auf
keine Weise in die Leitung oder Verwaltung der Kirchen, zu welchen sie
ernannt sind, einmischen können. Die Annaten und Kanzlei-Taxen#5)
werden nach dem Maßstabe der jährlichen Einkünfte eines jeden Bischofs
von neuem festgesetzt werden.
Art. X. Die Probsteien, sowohl bei den Metropolitan= als den
bischöflichen Kirchen wird Seine Heiligkeit verleihen 11) Die Ernennung
der Dechanten steht Seiner königlichen Majestät zu, allerhöchstwelche auch
von 1893)“ in Weber, Anhangband 1894 S. 763—796, aus welcher nicht nur
sämtliche Klöster 2c. Bayerns, sondern auch deren Hauptzweck, außerdem ihr Be-
stand an Mitgliedern und ihre Lage nach Dibzese und Regierungsbezirk ersichtlich
sind. Vergl. ferner: Geistliche Ratsordnung vom 16. des Arntemonats 1779
Ziff. 32 bis 35 (Web. 1, 28 f. und die daselbst in den Anmerkungen beigefügten
Bemerkungen); weiter § 76 lit. c, desgl. §§ 77 und 78 der 2. Verf.-Beilage.
11) Zu Art. VIII s. 31, auch 44 der 2. Verf.-Beil., ferner die oben bei
diesen Bestimmungen S. 542 Anm. 82 zu § 90a erwähnten Amortisationsgesetze;
ferner §§ 46—49 der 2. Verf.-Beilage und die daselbst citierte Min.-E. vom
24. April 1857 (Web. 5, 47) „den Vollzug der §§ 48 und 49 der 2. Verf.-
Beilage betr.“. Siehe auch Gebührengesetz Art. 235 Ziff. 10, oben Seite 444.
12) Der König hat also das Recht der Ernennung oder Nomination, da-
gegen steht dem Pabste das Recht der Einsetzung oder Institution der bayerischen
Erzbischöfe und Bischöfe zu.
15)) Bezüglich der sogenannten Annaten (bezw. deren Höhe für die ein-
zelnen Diözesen) s. Web. 1, 698 Anm. 9. Diese Annaten fließen in die Kasse der
römischen Kurie.
Siehe hiezu auch Art. 199 des bayer. Gebührengesetzes von 1892 oben
S. 431 bezüglich der staatlichen Anstellungsgebühr.
*) Hiezu s. Min.-E. vom 14. April 1831 „die Besetzung der Domprobsteien
betr.“, nach welcher auch diese Verleihungen nur an solche erfolgen können, welche
hiezu vom Könige empfohlen sind.