Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat. 603 
Art. VIII. 11) Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, 
Kirchen-Fabriken und aller übrigen Kirchen-Stiftungen werden stets und 
ungeschmälert erhalten und können weder veräußert, noch in Pensionen 
verwandelt werden. 
Die Kirche wird auch das Recht haben, neue Besitzungen zu er- 
werben, und was sie neu erwirbt, soll ihr Eigentum und gleicher Rechte 
mit den älteren Kirchenstiftungen teilhaftig sein, welche so wenig als die 
künftig zu errichtenden ohne Zustimmung des apostolischen Stuhles je- 
mals eingezogen oder vereinigt werden können, jedoch mit Vorbehalt der 
Aaechte. welche den Bischöfen nach dem heiligen Konzilium von Trient 
zustehen. 
Art. IX. Seine Heiligkeit werden in Erwägung der aus gegen- 
wärtiger Uebereinkunft für die Angelegenheiten der Kirche und der Reli- 
gion hervorgehenden Vorteile Seiner Majestät dem Könige Maximilian 
Joseph und Seinen katholischen Nachfolgern durch apostolische Briefe, 
welche sogleich nach der Ratifikation dieser Uebereinkunft ausgefertigt 
werden sollen, auf ewige Zeiten das Indult verleihen, zu den erledigten 
erzbischöflichen und bischöflichen Stühlen im Königreiche Bayern würdige 
und taugliche Geistliche zu ernennen, 12) welche die nach den kanonischen 
Satzungen dazu erforderlichen Eigenschaften besitzen. Denselben wird 
Seine Heiligkeit nach den gewöhnlichen Formen die kanonische Einsetz- 
ung 12) erteilen. Ehe sie aber diese erhalten haben, sollen sie Aech auf 
keine Weise in die Leitung oder Verwaltung der Kirchen, zu welchen sie 
ernannt sind, einmischen können. Die Annaten und Kanzlei-Taxen#5) 
werden nach dem Maßstabe der jährlichen Einkünfte eines jeden Bischofs 
von neuem festgesetzt werden. 
Art. X. Die Probsteien, sowohl bei den Metropolitan= als den 
bischöflichen Kirchen wird Seine Heiligkeit verleihen 11) Die Ernennung 
der Dechanten steht Seiner königlichen Majestät zu, allerhöchstwelche auch 
von 1893)“ in Weber, Anhangband 1894 S. 763—796, aus welcher nicht nur 
sämtliche Klöster 2c. Bayerns, sondern auch deren Hauptzweck, außerdem ihr Be- 
stand an Mitgliedern und ihre Lage nach Dibzese und Regierungsbezirk ersichtlich 
sind. Vergl. ferner: Geistliche Ratsordnung vom 16. des Arntemonats 1779 
Ziff. 32 bis 35 (Web. 1, 28 f. und die daselbst in den Anmerkungen beigefügten 
Bemerkungen); weiter § 76 lit. c, desgl. §§ 77 und 78 der 2. Verf.-Beilage. 
11) Zu Art. VIII s. 31, auch 44 der 2. Verf.-Beil., ferner die oben bei 
diesen Bestimmungen S. 542 Anm. 82 zu § 90a erwähnten Amortisationsgesetze; 
ferner §§ 46—49 der 2. Verf.-Beilage und die daselbst citierte Min.-E. vom 
24. April 1857 (Web. 5, 47) „den Vollzug der §§ 48 und 49 der 2. Verf.- 
Beilage betr.“. Siehe auch Gebührengesetz Art. 235 Ziff. 10, oben Seite 444. 
12) Der König hat also das Recht der Ernennung oder Nomination, da- 
gegen steht dem Pabste das Recht der Einsetzung oder Institution der bayerischen 
Erzbischöfe und Bischöfe zu. 
15)) Bezüglich der sogenannten Annaten (bezw. deren Höhe für die ein- 
zelnen Diözesen) s. Web. 1, 698 Anm. 9. Diese Annaten fließen in die Kasse der 
römischen Kurie. 
Siehe hiezu auch Art. 199 des bayer. Gebührengesetzes von 1892 oben 
S. 431 bezüglich der staatlichen Anstellungsgebühr. 
*) Hiezu s. Min.-E. vom 14. April 1831 „die Besetzung der Domprobsteien 
betr.“, nach welcher auch diese Verleihungen nur an solche erfolgen können, welche 
hiezu vom Könige empfohlen sind.
	        
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