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8 17. Reichsfinanzbehörden.
Zu ihm gehören:
2)
8)
9
5)
Die Reichshauptkasse.
Die Verwaltung des Kriegsschatzes.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern.
Das Zoll- und Steuerrechnungs-Bureau.
Das Münzwesen.
Hieher gehört auch die Reichs-Rayon-Kommission, eingerichtet
auf Grund des § 29 des Festungsgesetzes vom 21. Dezember 1871,
Web. 9,
185; Bamb. 11, 425 (Reichs-Ges.-Bl. S. 459).
II. Die Reichsbankbehörden. *)
Die Reichsbank ist auf Grund des Gesetzes vom 14. März
1875, § 12 ff. (Reichs-Ges.-Bl. S. 177, Web. 10, 645 f., Bamb.
13, 332 f.) errichtet.
Die Reichsbankbehörden sind:
1)
2)
Das Bankkuratorium, das aus dem Reichskanzler
als Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht und welches
„die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank
auszuüben hat“. Cit. Bankges. 8 25, Absatz 1.
Das Bankdirektorium.
Dasselbe übt die dem Reiche zustehende Leitung der
Bank unter dem Reichskanzler aus (§ 26, Absatz 1 l. c.)
und ist die verwaltende, ausführende, sowie die die Reichs-
bank nach außen vertretende Behörde. Bankgesetz § 27, Abs. 1.
Der Reichskanzler leitet die gesamte Bankverwaltung
innerhalb der Bestimmungen des Bankgesetzes vom 14. März
1875 und des nach § 40 desselben unterm 21. Mai 1875
erlassenen Bankstatuts (Web. 10, 754 ff., Reichs-Ges.-Bl.
203). Nach § 36 des cit. Gesetzes sind außerhalb des
Hauptsitzes der Bank an den vom Bundesrate zu bestim-
menden größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten.
Desgleichen erfolgt nach § 37 l. c. die Errichtung anderer
Zweiganstalten, soferne sie dem Reichsbankdirektorium un-
mittelbar untergeordnet sind (Reichsbankstellen) durch den
Reichskanzler und soferne sie einer anderen Zweiganstalt
untergeordnet werden (Reichsbanknebenstellen,-Kommanditen,
Agenturen) durch das Reichsbankdirektorium (ekr. Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 17. Dez. 1875 Web. 11, 263.)
Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten § 28 des Gesetzes Web. 10,
649 und Anmerk. 10 daselbst; ferner siehe über Reichsbank-
beamte Verordn. vom 19. Dez. 1875 Web. 11, 273; Verordn.
vom 23. Dezember 1875: Web. 11, 285 und Verordn. vom
8. Juni 1881: Web. 15, 222 und Bamb. 23, 520.
Weiter siehe über Reichsbank das cit. Bankgesetz und Statut.
*) Lab. 1, 356 ff.