Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

56 8 19. Justizverwaltungs- und Disziplinarbehörden. 
im Reichsgericht in Leipzig t) auf. Das Reichsgericht übt nun 
namens des Reiches die Civil- und Strafrechtspflege nach Maßgabe 
des Gerichtsverfassungsgesetzes resp. der Civil- und Straf-Prozeß— 
Ordnungen in oberster und letzter Instanz aus. 2) Die beim Reichs- 
gerichte eingesetzte Staatsanwaltschaft, bestehend aus dem Ober- 
Reichsanwalt und mehreren Reichsanwälten, steht unter dem Reichs- 
kanzler. 
II. 
Ferner gehören zu den Reichsjustizbehörden noch die Reichs— 
konsulargerichte, (Gesetz vom 10. Juli 1879 Reichs-Ges.-Bl. S. 197 
über die Konsulargerichtsbarkeit), die Gerichte in den Schutzgebieten 
und die Marinestrafgerichte. 
Das oberste Militärgericht in Marinejustizsachen ist das 
„Generalanditoriat der Kaiserlichen Marine“. Erlaß vom 
23. Mai 1876 Reichs-Ges.-Bl. S. 165 und Web. 9, 58 Anm. c. 
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8 - 
Ad B. d. Justizverwaltungs- und Disziplinarbehörden. 
I. Die oberste Justizverwaltungsbehörde des Reiches ist: 
Das Reichsjustizamt, errichtet 1874 und im Jahre 1876 
vom Reichskanzleramt abgelöst. Demselben liegt unter anderem be- 
sonders auch die Ueberwachung der Ausführung der Reichsjustizgesetze 
in den Einzelstaaten, sowie die Ausarbeitung der Justiz-Gesetzentwürfe 
ob. Zu seinem Verwaltungsbereiche gehören: Das Reichsgericht und 
die Reichsanwaltschaft. 
II. Die Disziplinargerichtsbehörden sind auf Grund des Gesetzes 
über die Reichsbeamten vom 31. März 1873 (§5 86—93) eingerichtet 
und richtet sich ihr Verfahren nach § 80 ff. und besonders — bezüg- 
lich der prozessralen Prozedur — nach § 94 ff. dieses Gesetzes. Die 
1) Reichsgesetz vom 11. April 1877. Reichs-Ges.-Bl. S. 415. Ger.Verf.= 
Ges. vom 27. Januar 1877 § 12 und 125—141. Web. 11, 733—737 und 
S. 734 Anm. 48. · 
*!) Nach § 8 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. vom 27. Januar 
1871 Web. 11, 749, sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zur 
Zuständigkeit des (früheren) Reichsoberhandelsgerichtes gehören oder durch beson- 
dere Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen sind, der Kompetenz des baye- 
rischen obersten Landesgerichtes entzogen. Es sind dies: Handels= und Wechsel- 
sachen und die bei Laband 1, 369 Anm. 3 aufgeführten, durch besondere Reichs- 
gesetze dem Reichsgericht überwiesenen Gegenstände, s. ferner Gesetz vom 16. Juni 
1879 „Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht.“ Web. 13, 48; Gesetz 
vom 15. März 1881: Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten Web. 14, 729 und hiezu Verordnung vom 28. September 1879 (bes. § 6) 
gleichen Betreffs Web. 14, 83; Bekanntmachung vom 8. April 1880: Geschäfts- 
ordnung des Reichsgerichts, Web. 14, 404 f.; Min.-Bek. vom 15. Oktober 1879, 
Einhebung der Kosten des Reichs-Ger. nebst Dienstweisung vom 21. Juni 1879 
Web. 14, 220; endlich Min.-Bek. vom 12. August 1880: Behandlung der Straf- 
akten behufs Vorlage ans Reichsgericht, Web. 14, 557 f.
	        
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