56 8 19. Justizverwaltungs- und Disziplinarbehörden.
im Reichsgericht in Leipzig t) auf. Das Reichsgericht übt nun
namens des Reiches die Civil- und Strafrechtspflege nach Maßgabe
des Gerichtsverfassungsgesetzes resp. der Civil- und Straf-Prozeß—
Ordnungen in oberster und letzter Instanz aus. 2) Die beim Reichs-
gerichte eingesetzte Staatsanwaltschaft, bestehend aus dem Ober-
Reichsanwalt und mehreren Reichsanwälten, steht unter dem Reichs-
kanzler.
II.
Ferner gehören zu den Reichsjustizbehörden noch die Reichs—
konsulargerichte, (Gesetz vom 10. Juli 1879 Reichs-Ges.-Bl. S. 197
über die Konsulargerichtsbarkeit), die Gerichte in den Schutzgebieten
und die Marinestrafgerichte.
Das oberste Militärgericht in Marinejustizsachen ist das
„Generalanditoriat der Kaiserlichen Marine“. Erlaß vom
23. Mai 1876 Reichs-Ges.-Bl. S. 165 und Web. 9, 58 Anm. c.
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Ad B. d. Justizverwaltungs- und Disziplinarbehörden.
I. Die oberste Justizverwaltungsbehörde des Reiches ist:
Das Reichsjustizamt, errichtet 1874 und im Jahre 1876
vom Reichskanzleramt abgelöst. Demselben liegt unter anderem be-
sonders auch die Ueberwachung der Ausführung der Reichsjustizgesetze
in den Einzelstaaten, sowie die Ausarbeitung der Justiz-Gesetzentwürfe
ob. Zu seinem Verwaltungsbereiche gehören: Das Reichsgericht und
die Reichsanwaltschaft.
II. Die Disziplinargerichtsbehörden sind auf Grund des Gesetzes
über die Reichsbeamten vom 31. März 1873 (§5 86—93) eingerichtet
und richtet sich ihr Verfahren nach § 80 ff. und besonders — bezüg-
lich der prozessralen Prozedur — nach § 94 ff. dieses Gesetzes. Die
1) Reichsgesetz vom 11. April 1877. Reichs-Ges.-Bl. S. 415. Ger.Verf.=
Ges. vom 27. Januar 1877 § 12 und 125—141. Web. 11, 733—737 und
S. 734 Anm. 48. ·
*!) Nach § 8 Abs. 2 des Einf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. vom 27. Januar
1871 Web. 11, 749, sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zur
Zuständigkeit des (früheren) Reichsoberhandelsgerichtes gehören oder durch beson-
dere Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen sind, der Kompetenz des baye-
rischen obersten Landesgerichtes entzogen. Es sind dies: Handels= und Wechsel-
sachen und die bei Laband 1, 369 Anm. 3 aufgeführten, durch besondere Reichs-
gesetze dem Reichsgericht überwiesenen Gegenstände, s. ferner Gesetz vom 16. Juni
1879 „Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht.“ Web. 13, 48; Gesetz
vom 15. März 1881: Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten Web. 14, 729 und hiezu Verordnung vom 28. September 1879 (bes. § 6)
gleichen Betreffs Web. 14, 83; Bekanntmachung vom 8. April 1880: Geschäfts-
ordnung des Reichsgerichts, Web. 14, 404 f.; Min.-Bek. vom 15. Oktober 1879,
Einhebung der Kosten des Reichs-Ger. nebst Dienstweisung vom 21. Juni 1879
Web. 14, 220; endlich Min.-Bek. vom 12. August 1880: Behandlung der Straf-
akten behufs Vorlage ans Reichsgericht, Web. 14, 557 f.