Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

70 § 28. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung. 
11. Gesetz vom 6. August 1896 über die Abänderung der Reichs- 
Gew.-Ordn. (Reichs-Ges.-Bl. S. 685) (und die Bekanntmachung betr. 
den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien vom 4. März 1896 
[Reichs-Ges.-Bl. 55)). 
12. Das bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 
(Reichs-Ges.-Bl. 195 ff.). 
13. Das Einführungsgesetz zum bürgerl. Gesetzbuch vom 18. 
August 1896 (Reichs-Ges.-Bl. 604 ff.). 
14. Gesetz vom 12. August 1896 betr. die Abänderung des 
Gesetzes über die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie den 
Geschäftsbetrieb der Konsumanstalten (Reich-Ges.-Bl. 695). 
RKapitel V.I. 
Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung 
zur Tandesgesetzgebung und Tandesverwaltung. 
Die Staatsverträge. 
§ 28. 
Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.“) 
Nach Art. 2 der Reichs-Verf. gehen die nach Maßgabe dieser 
Verfassung erlassenen Reichsgesetze den Landesgesetzen vor. 
Das sind also die Reichsgesetze, welche verfassungsmäßig er- 
lassen sind zur Regelung derjenigen Angelegenheiten, die nach Art. 4 
der Reichs-Verf. der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der 
Gesetzgebung desselben unterliegen, und bezw. derjenigen Gegenstände, 
welche nach anderweitigen Bestimmungen der Reichs-Verf. durch die 
Reichs gesetz gebung zu ordnen sind (vgl. § 27). 
Gleiches gilt solchen Falles auch für die Reichsverordnungen, 
welche zur Ausführung von Gesetzesbestimmungen auf Grund der 
von einem Reichsgesetze ausdrücklich erteilten Delegation oder Be- 
fugnis — sei es vom Kaiser, Bundesrat, Reichskanzler oder von 
einem zum Reiche gehörigen Einzelstaat — erlassen worden sind, da 
diese Verordnungen auf dem Reichsgesetze fußen und daher als inte- 
grierender Bestandteil desselben erscheinen (ugl. 5 2600. 
Alle landesgesetzlichen Bestimmungen, welche mit einer kompe- 
tenzmäßig erlassenen reichsgesetzlichen sich im Widerspruch befinden, 
sind ungiltig. Nur wenn das Reichsgesetz seine Bestimmungen als 
subsidiär erklärt oder auf die Landesgesetzgebung verweist, kann der 
Einzelstaat die betreffende Materie oder das speziell bezeichnete Rechts- 
verhältnis durch eigene Rechtsnormen, Gesetz oder Verordnung, regeln. 
Ebenso ist eine Ergänzung der Reichsgesetze durch die Landesgesetze 
—.. 
  
*) Lab. 1, 586—597. 
Vgl. zu diesem Kapitel VI sowie zu Abschn. II § 32—34 auch die inter- 
essante Abhandlung in Riedel's Commentar zur Reichs-Verf.-Unkunde 1871 
S. 46—57: „Einfluß des Bundesrechts auf das Landesstaatsrecht.“
	        
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