8 28. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung. 71
in der reichsgesetzlich behandelten Materie unzulässig — soweit nicht die
betreffenden Reichsgesetze eine solche Ergänzung durch die Landes-
gesetzgebung selbst speziell zulassen —. Gleiches gilt von der Er—
lassung einzelstaatlicher Ausführungsgesetze zu Reichsgesetzen.
Diese müssen ebenso wie die Ausführungsverordnungen in der
Regel im betreffenden Reichsgesetze den Einzelstaaten besonders vor—
behalten sein.
Ueberhaupt ergibt sich für die Gesetzgebungskompetenz des
Reiches und resp. der Einzelstaaten eine dreifache Unterscheidung:1)
a. Es ist entweder die ausschließliche Zuständigkeit des
Reiches gegeben oder
b. Es liegt eine gemischte Kompetenz in der Art vor, daß die
Landesgesetzgebung so lange statt hat, bis das Reich die
gesetzliche Regelung der betreffenden Materie übernimmt
oder
c. Es ist die ausschließliche Zuständigkeit des Einzel-
staates vorhanden.
ad a.
ad b.
Hieher gehören alle eigentlichen Reichsangelegenheiten:
d. h. diejenigen über Reichsverfassung', Reichsbehörden
und -Beamte, Wahlrecht, Reichsanstalten und organische
Einrichtungen des Reiches 2c., desgl. alle jene Gegenstände,
welche durch die Verfassung der ausschließlichen Regel-
ung durch das Reich überwiesen sind: z. B. Art. 3
Abs. 5; 35 Abs. 1; 54 Abs. 2, 56, 61 (mit Reichs-
militärgesetz vom 2. Mai 1874, Reichs-Ges.-Bl. S. 45),
69 2c. Wo die ausschließliche Kompetenz des Reiches
gegeben ist, erscheint die Gesetzgebung der Einzelstaaten
vollständig und zwar auch bezüglich derjenigen Punkte
ausgeschlossen, welche noch nicht im Reiche gesetzlich ge-
regelt sind.
Hieher gehören alle übrigen zu vorstehender lit-a. nicht
gehörigen Gegenstände des Art. 4 der Reichs-Verf. Be-
züglich dieser Angelegenheiten, für welche die Regelung
durch Reichsgesetz nicht absolut eintreten muß, aber jeder-
zeit eintreten kann, bleiben die Landesgesetze und die
Verordnungen der Einzelstaaten so lange in Kraft, resp.
können noch weitere Landesgesetze und Verordnungen von
den einzelnen Bundesstaaten so lange erlassen werden, bis
das Reich durch Reichsgesetze oder — soweit dies zulässig
— durch Reichsverordnungen die betr. Materien regelt.
Letzteren Falles werden dann, insoweit, als die reichs-
gesetzliche Regelung stattgefunden hat, die landesgesetzlichen
Normen aufgehoben.
!) Vgl. hiezu Seydel, Commentar zur Verf.-Urkunde des deutschen Reiches
zu Art. 2 S. 35 ff.