Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 31. Verhältnis der Reichsverwaltung zur Verwaltung der Einzelstaaten. 75 
Es kann daher auch von Kaiser und Reich resp. von den 
Reichsbehörden in der Regel Nichts verboten oder befohlen werden, 
wenn nicht das Verbot oder der Befehl durch eine Rechtsregel be— 
gründet ist (elr. Laband 1, S. 653). 
Die Verwaltung des Reiches ist ferner ebenso wie jede Ver- 
waltung einfach Geschäftsführung. Diese wird bethätigt entweder 
durch Handlungen faktischer oder rechtlicher Art. Letztere, die sog. 
Rechtsgeschäfte, sind entweder einseitige (Verfügungen) oder zweiseitige 
(Verträge). 
Die zweiseitigen Rechtsgeschäfte oder die Verträge sind entweder: 
à. völkerrechtliche (von Staat zu Staat) (s. oben unter Staats- 
verträge), 
b. oder staatsrechtliche (Staat zu seinen Beamten z. B. An- 
stellung derselben oder zu seinen Unterthanen als solchen 
z. B. Naturalisation), 
c. oder privatrechtliche (Staat zu Privatpersonen z. B. Ueber- 
tragung einer Lieferung 2c. 2c.) 
Verfügungen sollen nur erlassen werden, wenn und soweit 
sie einerseits rechtlich begründet, andrerseits aber auch zweckmäßig sind. 
Die Reichsverwaltungsgeschäfte sind aber nicht blos solche der 
aktiven Geschäftsführung, sondern auch solche der Leitung und der 
Kontrolle seitens der Oberbehörden 2c. 2c. 
Diese Kontrolle ist auch im Reiche eine dreifache und zwar 
zunächst eine Finanzkontrolle, dann eine Kontrolle bezüglich der 
Rechtmäßigkeit der von den Reichsbehörden vorgenommenen Hand- 
lungen, endlich die Aufsicht darüber, daß die Thätigkeit der Reichs- 
behörden nicht eine dem Reiche schädliche und gefährliche werde, indem 
sie Verwaltungsgrundsätze verfolgen, welche nicht im Sinne der Reichs- 
verfassung oder im Interesse des Reiches liegen. 
Die erstgenannte Aussicht wird in letzter Linie von dem obersten 
Rechnungshofe des Reiches, die zweiterwähnte durch die obersten Ver- 
waltungs= und Justizbehörden, die letzte durch den Reichskanzler und 
den Reichstag, besonders auch durch die Verantwortlichkeit des erste- 
ren geübt. Im Uebrigen verweisen wir hieher auf Laband 1, 
640—670. 
8 31. 
Verhältnis der Reichsverwalnng zur Verwaltung der Einzel- 
aaten. 
(Laband 1, 670—678.) 
Bezüglich des Verhältnisses zwischen der Reichsverwaltung zur 
Verwaltung der einzelnen Bundesstaaten sind ähnlich wie oben § 28 
bei Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung zu unterscheiden: 
1) Diejenigen Zweige der Verwaltung, welche den Einzelstaaten
	        
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