Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

II. Abschnitt: Verhältnis Bayern's zum Reiche. § 32. Allgemeines. 79 
3) Gesetz vom 9. Juni 1895: Die kaiserl. Schutztruppen für 
Südwestafrika und Kamerun (Reichs-Ges.-Bl. 258), 
4) Gesetz vom 30. März 1892: Die Einnahmen und Aus- 
gaben der Schutzgebiete (Reichs-Ges.-Bl. 369). 
Endlich noch das Reichs-Ges. vom 29. März 1896 
(Reichs-Ges.-Bl. 87); die Feststellung des Etats für die 
Schutzgebiete pro 1896/97, sowie das Gesetz vom 7. bezw. 
18. Juli 1896 über die deutschen Schutztruppen in Afrika 
(Reichs-Ges.-Bl. 187, 653, 669). 
Aus dem Gesetze vom 15. März 1888 über die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete heben wir die Be- 
stimmungen über den Erwerb der Reichsangehörigkeit durch 
Eingeborne und Ausländer, die in den Schutzgebieten sich 
niederlassen, gemäß § 6 dieses Gesetzes (Web. 18, 769) auch 
hier besonders hervor. 
c. Die Insel Helgoland ist nach dem Gesetz vom 15. De- 
zember 1890 (§ 1) dem preußischen Staate einverleibt und 
gilt daselbst (nach § 2 I. c.) die Verfassung des Deutschen 
Reiches mit Ausnahme des Abschn. VI (Web. 20, 483 und 
482 Anum. 1.) Helgoland gehört zur Oberpostdirektion und 
zum Secamt in Hamburg, ferner zum Wahlkreise Schleswig- 
Holstein. 
II. Abschnitt. 
Das Verhältnis Bayern's zum Reiche) 
Allgemeincs. 
In der Einleitung zur deutschen Reichsverfassung ist besonders 
zum Ausdrucke gebracht, daß die in derselben genannten deutschen 
Fürsten für die von ihnen vertretenen Staaten resp. in deren Namen 
einen ewigen Bund schließen. Dieser Bund führt den Namen 
„Deutsches Reich" und enthält die in Art. 1 der Reichs-Verf. auf- 
geführten Staaten. Das deutsche Reich ist also ein Bund von 
Staaten d. h. ein Staatenbund. Es wollte nicht eine staatsrecht- 
liche Corporation oder juristische Person: „Bundesstaat"“, nicht ein 
*) Vgl. hiezu auch die schon oben bei Abschn. 1I Cap. VI 8 28 angeführte 
Abhandlung in Riedel's Comment. zur Reichs-Verf. S. 46 ff., speziell S. 51 bis 
57: „Einfluß des Bundesrechts auf das Landesstaatsrecht", besonders auch Seydel, 
bayr. Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. 1 S. 263 ff.
	        
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