Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 6. 97 
Art. 6 (6).65) 
Mehrere benachbarte, demselben Distriktsverbande angehörige 
Gemeinden können in eine Bürgermeisterei vereinigt werden.#63) 
Gebäudebesitzer, dann der Ortschaften, Distrikte und Straßen, ferner der 
alten und neuen Nummer alsbald den betr. Rentämtern, Hypotheken- 
ämtern und der Brandversicherungskammer zur Anzeige zu bringen. 
Das kgl. Staatsministerium des Innern vertraut hiebei zu der Einsicht 
der betr. Ortspolizeibehörden, daß dieselben im Hinblick auf die manchfachen Un- 
zukömmlichkeiten und Störungen, welche jede Aenderung der bestehenden Gebäude- 
Nummerierung für den öffentlichen Verkehr, sowie für die Führung und Evident- 
haltung der öffentlichen Bücher im Gefolge hat, derartige Aenderungen auf das 
Maß des unabweisbaren Bedürfnisses beschränken werden. 
Hiezu die Fin.-Min.-E. vom 9. Juni 1879 gleichen Betreffs (Web. 13, 
23 f. Anm. 1), welche verfügt: 
1) Wird eine Aenderung in der bestehenden Gebäude-Nummerierung durch 
die Ortspolizeibehörde in Anregung gebracht, so hat das Rentamt, da- 
von ausgehend, daß eine Aenderung in der ortspolizeilichen Bezeichnung 
der Gebäude auch eine Aenderung des Vortrages in den rentamtlichen 
Katastern, Heberegistern 2c. zur Folge haben muß, nicht nur zu wür- 
digen, ob überhaupt ein Bedürfnis zu einer Aenderung besteht, sondern 
auch, ob die vorgeschlagene Art und Weise der Nummerierung als 
zweckmäßig erscheint. 
Werden die vom Rentamte erhobenen Erinnerungen von der Orts- 
polizeibehörde nicht berücksichtigt, so hat dasselbe sofort nach erhaltener 
Mitteilung des Beschlusses die Akten der kgl. Regierung, Kammer der 
Finanzen, unter gutachtlicher Aeußerung zur weiteren Beschlußfassung 
vorzulegen 2c. 
Die Erhebung von Beschwerden gegen die ortspolizeilichen Beschlüsse, 
sowie gegen die Entscheidungen der vorgesetzten Verwaltungsbehörden 
obliegt den Kreisfiskalaten. 
4) Die Berichtigung der Vorträge in den rentamtlichen Katastern und 
Heberegistern, welche durch eine ordnungsmäßig beschlossene Aenderung 
in der ortspolizeilichen Gebäude-Nummerierung veranlaßt wird, erscheint 
als Offizialgeschäft des Rentamts. 
Weiter vergl. hiezu § 16 der Instruktion zur Bildung der Steuerdistrikte 
vom 13. Mai 1808 (Web. 1, 197), ferner § 48 der Katastrierungs-Instruktion 
vom 19. Januar 1830 (Web. 2, 514), endlich Min.-E. vom 19. Oktober 1833 
(Web. 2, 704): die Eintragung der Hausnummer auf die Stenerkatasterpläne betr. 
Zu Art. 6. 
*.) Der Art. 6 handelt von der Bildung von Bürgermeistereien; hiezu 
s. Art. 150—152 über die Verwaltung der zu einer Bürgermeisterei vereinigten 
Gemeinden, Art. 166 Abs. III über die dem Bürgermeister einer Bürgermeisterei 
zustehenden Disziplinarbefugnisse und Art. 198 über die Wahl der Beigeordneten, 
der Bevollmächtigten und der Ersatzmänner, sowie des Bürgermeisters in einer 
Bürgermeisterei. 
Das rechtsrheinische Gemeinderecht kannte vor der Gem.-Ordn. von 1869 
das Institut der Bürgermeistereien nicht, es hat sich deshalb auch nach 1869 im 
rechtsrheinischen Bayern nicht einzubürgern vermocht. 
Siehe v. Kahr S. 130 ff. Und so ist denn auch die Zahl der Bürger- 
meistereien im rechtsrheinischen Bayern vom Anfang an eine verschwindend kleine 
gewesen. » »» 
Nachdem einmal die Voreingenommenheit gegen die Bürgermeisterei-Bildungen 
besteht, wäre es wohl, wic v. Kahr S. 131 Anm. 7 sehr richtig sagt, weit „wichtiger, 
Pohl, Handbuch II. 7 
E 
3 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.