8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 7. 101
wohl aber, ob die betr. Verfügung oder Entscheidung von der zuständigen Stelle
erlassen worden ist. Vergl. auch Anm. 71 und 73. Vergl. ferner v. Kahr S. 138.
".) Diese Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden — letztere sind hier
im Gegensatz zu den Civilgerichten gemeint und gehören zu ihnen also auch die
Verwaltungsgerichtsbehörden — ist nur insoweit gegeben, als es sich um Streitig-
keiten über die Gemeindemarkung resp. die Gemeinde oder Ortsflur als solche
bezw. über die bestehen den Grenzen derselben oder über die gegenwärtige
Zugehörigkeit eines Grundstückes 2c. zu einer Gemeinde= oder Ortsmarkung als
ein im öffentlichen Rechte begründetes Verhältnis handelt (vgl. vorstehende
Anm. 68a, ferner Anm. 71).
Dagegen ist nach den Motiven zur Gem.-Ordn.
90) die Zuständigkeit der Civilgerichte gegeben:
a. bei allen Streitigkeiten zwischen Grundbesitzern über die Grenzen
ihres Privateigentums, auch wenn diese mit den Grenzen des Ge-
meindebezirks zusammen fallen.
b. bei Streitigkeiten über die Grenzen derjenigen Grundstücke, welche
sich im Privateigentum der Gemeinden als juristische Personen be-
finden, und
. die Entscheidung über die räumlichen Grenzen für die Ausübung
privatrechtlicher Nutzungsberechtigungen z. B. von Weiderechten und
dergl. Siehe hiezu das oben § 94 im Text S. 55 f. Gesagte.
!!) Wenn eine bisher bestandene Gemeinde durch organisatorische Verfügung
des Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 4 in zwei politische Gemeinden
geteilt wird, so hat die Abteilung der Gemeindemarkung der bisherigen (Einen)
Gemeinde unter die nun entstehenden zwei Gemeinden nicht im Streitverfahren
nach Art. 7, sondern gleichfalls durch organisatorische Verfügung des kgl. Staats-
ministeriums des Innern nach Art. 4 zu erfolgen.
Die organisatorischen Befngnisse der kgl. Staatsregierung
wollten überhaupt nicht, ganz besonders aber weder durch den Art. 7 der Gem.-=
Ordn. noch durch das Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof beeinträchtigt oder
eingeschränkt werden.
Gegen die Entscheidungen des kgl. Staatsministeriums hat daher auch eine
Beschwerde zum kgl. Verwaltungsgerichtshofe niemals statt.
Siehe von Kahr Seite 137, 141 und 142, ferner speziell über das
Verhältnis zwischen der Zuständigkeit der Verwaltungsrechtsinstanzen und dem
Organisationsrecht der kgl. Staatsregierung in Bezug auf die Gemeindebildung S.
141 ff., auch Anm. 11 auf S. 143. Vergl. weiter die vorstehende Anm. 68a,
sowie unten Anm. 73; ferner oben § 94 das im Text S. 57 bei Anm. 33 erwähnte.
*7 :) Beteiligt d. h. rechtlich beteiligt bei Streitigkeiten über die
Grenzen der Gemeindemarkungen und Ortsfluren sind diejenigen
politischen Gemeinden bezw. diejenigen Ortsgemeinden (Ortschaften), bezüglich deren
Grenzen Streit entstanden ist.
Nach der Praxis des Verw.-Ger-Hofes — spergl. Entscheidung des Verw.=
Ger.-Hofes vom 9. Juli 1886 Bd. 8 S. 110 f.: „Die Anerkennung, daß der
gen. (Staats-) Wald überhaupt keiner Markung angehört, würde die vor-
gängige Einvernahme nicht blos aller anstoßenden Gemeinden, sondern auch des
Eigentümers, des kgl. Staatsärars (und zwar mit Rücksicht auf die dasselbe event.
nach Art 3. Abs. 3 der diesrheinischen Gem.-Ordn. treffenden Verpflichtungen) vor-
aussetzen“"] — sind bei Markungsstreitigkeiten aber auch die Besitzer der streitigen
Grundstücke als rechtlich beteiligt zu erachten und demgemäß zum verwaltungs-
rechtlichen Verfahren beizuziehen, doch mit der Modifikation, daß in dem Falle,
wenn Streit über die Zugehörigkeit einer gan zen Ortsmarkung zu der einen
oder der anderen Gemeinde besteht, nicht die Besitzer der einzelnen zu der frag-
lichen Ortsmarkung gehörigen Grundstücke, sondern die nach Art. 153 der Gem.=