Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 7. 101 
wohl aber, ob die betr. Verfügung oder Entscheidung von der zuständigen Stelle 
erlassen worden ist. Vergl. auch Anm. 71 und 73. Vergl. ferner v. Kahr S. 138. 
".) Diese Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden — letztere sind hier 
im Gegensatz zu den Civilgerichten gemeint und gehören zu ihnen also auch die 
Verwaltungsgerichtsbehörden — ist nur insoweit gegeben, als es sich um Streitig- 
keiten über die Gemeindemarkung resp. die Gemeinde oder Ortsflur als solche 
bezw. über die bestehen den Grenzen derselben oder über die gegenwärtige 
Zugehörigkeit eines Grundstückes 2c. zu einer Gemeinde= oder Ortsmarkung als 
ein im öffentlichen Rechte begründetes Verhältnis handelt (vgl. vorstehende 
Anm. 68a, ferner Anm. 71). 
Dagegen ist nach den Motiven zur Gem.-Ordn. 
90) die Zuständigkeit der Civilgerichte gegeben: 
a. bei allen Streitigkeiten zwischen Grundbesitzern über die Grenzen 
ihres Privateigentums, auch wenn diese mit den Grenzen des Ge- 
meindebezirks zusammen fallen. 
b. bei Streitigkeiten über die Grenzen derjenigen Grundstücke, welche 
sich im Privateigentum der Gemeinden als juristische Personen be- 
finden, und 
. die Entscheidung über die räumlichen Grenzen für die Ausübung 
privatrechtlicher Nutzungsberechtigungen z. B. von Weiderechten und 
dergl. Siehe hiezu das oben § 94 im Text S. 55 f. Gesagte. 
!!) Wenn eine bisher bestandene Gemeinde durch organisatorische Verfügung 
des Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 4 in zwei politische Gemeinden 
geteilt wird, so hat die Abteilung der Gemeindemarkung der bisherigen (Einen) 
Gemeinde unter die nun entstehenden zwei Gemeinden nicht im Streitverfahren 
nach Art. 7, sondern gleichfalls durch organisatorische Verfügung des kgl. Staats- 
ministeriums des Innern nach Art. 4 zu erfolgen. 
Die organisatorischen Befngnisse der kgl. Staatsregierung 
wollten überhaupt nicht, ganz besonders aber weder durch den Art. 7 der Gem.-= 
Ordn. noch durch das Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof beeinträchtigt oder 
eingeschränkt werden. 
Gegen die Entscheidungen des kgl. Staatsministeriums hat daher auch eine 
Beschwerde zum kgl. Verwaltungsgerichtshofe niemals statt. 
Siehe von Kahr Seite 137, 141 und 142, ferner speziell über das 
Verhältnis zwischen der Zuständigkeit der Verwaltungsrechtsinstanzen und dem 
Organisationsrecht der kgl. Staatsregierung in Bezug auf die Gemeindebildung S. 
141 ff., auch Anm. 11 auf S. 143. Vergl. weiter die vorstehende Anm. 68a, 
sowie unten Anm. 73; ferner oben § 94 das im Text S. 57 bei Anm. 33 erwähnte. 
*7 :) Beteiligt d. h. rechtlich beteiligt bei Streitigkeiten über die 
Grenzen der Gemeindemarkungen und Ortsfluren sind diejenigen 
politischen Gemeinden bezw. diejenigen Ortsgemeinden (Ortschaften), bezüglich deren 
Grenzen Streit entstanden ist. 
Nach der Praxis des Verw.-Ger-Hofes — spergl. Entscheidung des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 9. Juli 1886 Bd. 8 S. 110 f.: „Die Anerkennung, daß der 
gen. (Staats-) Wald überhaupt keiner Markung angehört, würde die vor- 
gängige Einvernahme nicht blos aller anstoßenden Gemeinden, sondern auch des 
Eigentümers, des kgl. Staatsärars (und zwar mit Rücksicht auf die dasselbe event. 
nach Art 3. Abs. 3 der diesrheinischen Gem.-Ordn. treffenden Verpflichtungen) vor- 
aussetzen“"] — sind bei Markungsstreitigkeiten aber auch die Besitzer der streitigen 
Grundstücke als rechtlich beteiligt zu erachten und demgemäß zum verwaltungs- 
rechtlichen Verfahren beizuziehen, doch mit der Modifikation, daß in dem Falle, 
wenn Streit über die Zugehörigkeit einer gan zen Ortsmarkung zu der einen 
oder der anderen Gemeinde besteht, nicht die Besitzer der einzelnen zu der frag- 
lichen Ortsmarkung gehörigen Grundstücke, sondern die nach Art. 153 der Gem.=
	        
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