g 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 7. 103
Bd. 2, 282 bes. 288 ff.: „Den Entscheidungsgründen eines ver-
waltungsrichterlichen Urteiles kommt eine Rechtskraft im eigentlichen
Sinne nicht zu. Dieselben bilden jedoch ein gewichtiges Auslegungs-
mittel für Sinn und Absicht der Entscheidung; ferner Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 6. November 1889 Bd. 11, 534 f. speziell
über die Frage der Rechtskraft von Incidententscheidungen.
k. vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87: Die von einer Gemeinde in früheren
Erklärungen ausgesprochene Anerkennung der Zugehörigkeit eines
Grundstückes zur Markung einer politischen Gemeinde kann die nach-
trägliche Anhängigmachung eines Verwaltungsrechtsstreites über diese
Markungsangehörigkeit nicht ausschließen.
I. vom 30. Dezember 1886 Bd. 9, 3: Streitigkeiten über die Art
und Weise der Zutheilung eines Grundstückes oder Anwesens zu
einer politischen Gem. und über das Maß der hieraus entspringenden
Ansprüche und Verbindlichkeiten fallen keineswegs unter Art. 8 Ziff.
25 des Gesetzes vom 8. August 1878. (Vergl. oben lit. h.)
m. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13,
352 ff., bes. S. 362: Den Gemeindebüchern von N. (auf welche
sich die betr. Gemeinden berufen) kann aber, nachdem dieselben nicht
blos jeder amtlichen, insbesondere auch der gemeindebehörd-
lichen Fertigung entbehren, sondern auch namentlich ohne Zu-
ziehung der Beteiligten (darunter das kgl. Aerar) hergestellt
worden sind, eine Beweiskraft überhaupt nicht beigemessen werden.
Hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Oktober 1887.
n. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1891 Bd. 12, 455
oben Anm. 30a zu Art. 3 der Gem.-Ordn., ferner vom 22. Juli
1892 Bd. 14, 1 ff. s. oben § 94a Anm. 43 Note * u. bes. § 94a
Anm. 11 a zu Art. 3 der Gemeindeordnung.
0. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Dezember 1880 Bd. 2, 282
ff. (s. unten die Ziff. III lit. d).
II. Da für die Entscheidung von Markungsstreitigkeiten vielfach nötig ist,
einerseits zu wissen, zu welcher Zeit die betr. Territorien zum Königreich Bayern
gekommen sind, andrerseits welche Ausdehnung die in Frage stehenden Gebietsteile
hatten, so ist hier ganz besonders auf die desbezügliche treffliche Zusammenstellung,
bezw. geschichtliche Darstellung von Weber in seinem Anhangband (zur
Weber'schen Gesetz= und Verordn.-Sammlung) hinzuweisen und zwar:
a. Anhang II: Staatsgebiet, chronologische Uebersicht über die Vereinigung
der das Königreich Bayern bildenden Gebietsteile S. 48 ff.
b. Anhang III: Einteilung des Königreichs S. 114 ff.
III. Abhandlungen:
#. Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 348: Behandlung einer Gemeindezuge-
hörigkeitsfrage und 29, 61: Die Gemeindemarkungszugehörigkeit als
Vorfrage für die Umlagenpflicht. ·
b. Bd. 13, 93: Ueber die Kompetenz zur Entscheidung von Gemeinde-
grenzdifferenzen. ..
c. Bd. 14, 32 ff.: Neubildung von Gemeinden, Verfahren und Zuständigkeit.
d. Bd. 31, 291 Anm. zu Art. 7 Abs. 1 der Gem.-Ordn. (Kompetenz des
Verwaltungsgerichtshofs, Rechtskraft der Entscheidungsgründe) s. hiezu
auch Bd. 31 S. 181 ff.: Zur Kollision der Gesetze; ferner Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Dezember 1880 Bd. 2, 282;:
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht Kassationshof auch
nicht Revisionsgericht im Sinne der Reichs-Civilprozeßordnung,
sondern wirkliches Instanzgericht, nur mit der formellen Ein-
schränkung, daß eine Beweisaufnahme vor demselben nicht stattzufinden
hat, sondern erforderlichen Falles auf seine Anordnung von den Unter-
richtern zu pflegen ist.