Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 34a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 9. 105 
des Abs. V jederzeitso) befugt, die Verfassung der Landgemeinden an— 
zunehmen. 
II. Ihnen bleibt in diesem Falle der Name Stadtst) oder Marktst) 
mit dem bis dahin geführten Wappen s2) und die Befugnis, ihre 
frühere Verfassung bei dem Beginn jeder Wahlperiode s0) wieder an- 
zunehmen. 
III. Zu jeder derartigen Aenderung ist die Zustimmung von zwei 
Dritteilen allerss) Gemeindebürger und s"4) die Anzeige 85) an die 
vorgesetzte Verwaltungsbehörde erforderlich. 
IV. Ein hierauf gerichteter Antrag muß von der Gemeinde- 
verwaltung zur Abstimmung gebracht werden, 36) wenn er von wenig- 
stens dem zehnten Teile der Gemeindebürger oder in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung von den Gemeindebevollmächtigten gestellt ist.#7) 
V. Die Einreihung von Landgemeinden in die Klasse der 
Städte und Märkte mit städtischer Verfassung, 38) der Eintritt einer 
  
80) Gemeinden mit städtischer Verfassung können jederzeit, also auch 
während und im Laufe einer Wahlperiode die Landgemeindeverfassung annehmen. 
Wollen sie dagegen zur städtischen Verfassung wieder zurückkehren, so müssen sie 
damit bis zum Beginne einer neuen Wahlperiode zuwarten. Vergl. Anm. 79, 
ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. März 1880 Bd. 1, 206 
Anm. 93 lit. a. 
51) Ueber die Verleihung des Titels „Stadt“ oder „Markt“ s. unten 
Anm. 88. 
s2) Ueber die Wappen und die Siegel der Gemeinden und Stiftungen 
sowie die Berechtigung zu deren Führung desgl. ihre Aenderung s. die oben 
§ 94 S. 61—64 aufgeführten Min.-Entschl. und Vollzugsvorschriften. 
Zur Führung bisher nicht bestandener Wappen ist kgl. Genehmigung nötig. 
„„) Auch der etwa nicht stimmberechtigten (vergl. Art. 170 der Gem.-= 
Ordn.). 
8.4) Beide Erfordernisse: sowohl Zustimmung,als die hierauf erfolgende 
Anzeige muüssen erfüllt werden. 
"5) Nicht nötig ist dagegen solchen Falles eine Genehmigung der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde. Letztere hat vielmehr lediglich den Empfang der Anzeige 
zu bestätigen, dabei aber zu prüfen, ob die vorgeschriebene Zustimmung von zwei 
Dritteilen aller Gemeindebürger gegeben ist. « 
Die kgl. Bezirksämter haben über solche Anzeigen nach Min.-E. vom 
9. November 1872 (Min.-Bl. S. 115) den vorgesetzten kgl. Kreisregierungen un- 
verzüglich Bericht zu erstatten; letztgenannte Stellen geben dann Mitteilung 
hievon an das kgl. Staatsministerium des Innern. 
"8) Aus eigener Initiative kann die Gemeindeverwaltung (Magistrat, 
Gemeindeausschuß) selbst jederzeit einen solchen Antrag stellen bezw. zur Abstimm- 
ung bringen. 
*) Und zwar muß solchen Falles der gestellte Antrag auch dann zur Ab- 
stimmung gebracht werden, wenn die Gemeindeverwaltung bezw. die Majorität 
derselben gegen diesen Antrag wäre. S. dagegen Anm. 89. 
*„) D. h. die Verleihung der Stadtrechte an eine bisherige Landgemeinde; 
denn durch die kgl. Entschließung, welche ausspricht, daß eine Gemeinde mit 
Landgemeindeverfassung nunmehr in die Klasse der Städte oder Märkte mit
	        
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