Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 7 
13) Gesetz vom 26. Februar 1850 über die Versammlungen und 
Vereine (Web. 4, 81; Bamb. 6, 68), bei dessen Vollziehung 
die Gemeindeverwaltung (Art. 3) oder die Gemeindebehörden 
als Polizeibehörden vielfach mitzuhandeln berufen sind. 
Näheres s. unten bei Vereinswesen, Bd. 3 § 303. 
14) Gesetz vom 16. Mai 1868 „Vermarkung der Grundstücke“ 
betr. (Web. 7, 291; Bamb. 3 E, 380, Ges.-Bl. 1866/69 
S. 573), nach dessen Art. 12 zur Vornahme des Vermarkungs- 
geschäftes sowie zur Aufsicht über die im Gesamtumfange der 
Gemeindeflur befindlichen Grenzmarken in jeder Gemeinde 
4 bis 7 Feldgeschworene aufzustellen sind, welch letztere im 
Vollzuge des genannten Gesetzes gemäß Art. 18 dess. Hilfs- 
organe des Vorstandes der Gemeinde für Erhaltung der 
Flur= und Markungsgrenzen sind. Näheres f. unten bei 
Landwirtschaft, Bd. 3 § 466. 
Außerdem ist hier 
15) zu bemerken, daß auch die Gemeindebehörden noch zur Mit- 
wirkung bei Herstellung der Geschworenenlisten, beim Voll- 
zug des Wehrgesetzes, sowie der Steuergesetze (s. oben Bd. 1 
§§ 72—79) schon vor der Gemeindeordnung von 1869 be- 
rufen worden sind. Erst mit der sogen. Sozialgesetzgebung 
der 1860 er Jahre und gewissermaßen als ein Teil derselben 
kam die Gemeindegesetzgebung zu Stande und gelangte zum 
glücklichen Abschluß durch die Erlassung der beiden Gesetze 
vom 29. April 1869: 
a. Die Gemeindeordnung für die Landesteile rechts des Rheins. 
P. Die Gemeindeordnung für die Pfalz. 
Die Gemeindegesetzgebung des Jahres 1869 bedeutet einen ganz 
wesentlichen Fortschritt. Was der Gesetzgeber als Prinzip des Ge- 
setzes in seinen Motiven hingestellt hat: „Die freie Entfaltung des 
korporativen Lebens der Gemeinden zu fördern und möglichst sicher zu 
stellen“", kann wohl als im ganzen und großen erreicht erachtet werden, 
insbesondere ist der Grundsatz der Selbstverwaltung zur Durchführung 
gekommen und sind die Gemeinden zugleich unter den nötigen Garan- 
tien mit all den Rechten ausgestattet worden, welche ihnen als selbst- 
ständigen Korporationen zugehören, um einerseits ihre Stellung im 
Staate wahren, andrerseits ihre Kräfte voll und frei zur selbständigen 
Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten sowie zur gedeihlichen 
Förderung und Wahrung ihrer Interessen entfalten zu können. 
Es kann wohl auch gesagt werden, daß die Gemeindegesetzgebung 
in den 28 Jahren ihres Bestehens sich im großen Ganzen gut be- 
währt hat; ganz besonders haben die Städte unter der freien Selbst- 
verwaltung zum größten Teil einen ganz mächtigen Aufschwung er- 
fahren. Es dürfte sich daher auch empfehlen, die Gemeindegesetzgebung 
in ihrem jetzigen Bestande möglichst aufrecht zu erhalten und den 
immer wieder sich zeigenden Bestrebungen, Abänderungen an derselben
	        
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