8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 113
destens in demselben Betrage angelegt sind, wie einer der
drei höchstbesteuerten Einwohner dieser Gemeinde, und zwar
auch dann, wenn sie die Befähigung gemäß Art. 11 nicht
haben. 16) —
Der Magistrat in Stadtgemeinden hat nun in allen Fällen zu—
nächst über das betr. Gesuch zu entscheiden und dabei stets auch
von selbst und ohne besondere Veranlassung, also ex officio zu
prüfen, ob der Bewerber einen gesetzlichen Anspruch hat bezw. ob ein
Einspruchs- oder Versagungsgrund nach Art. 13 Abs. II gegeben sei.
Ist die erstere Frage zu bejahen bezw. die letztere zu verneinen, so
hat der Magistrat ausschließlich zu entscheiden und findet solchen
Falles eine Hinübergabe der Sache an das Gemeindekollegium zur
Beschlußfassung überhaupt nicht statt; ist dagegen die erstere zu ver—
neinen bezw. die letztere zu bejahen, so muß die Zustimmung des
Gemeindekollegiums erholt werden. Würde die Erholung bezw. die
Zustimmung des letzteren in solchen Fällen nicht erfolgen, so wäre
die durch den Magistrat bethätigte Bürgerrechtsverleihung rechtlich
unwirksam. Dem Gemeindekollegium steht es jedoch frei, trotz nicht
vorhandenen Anspruches bezw. trotz vorhandenen Versagungsgrundes
doch seine Zustimmung zu erteilen, es kann also einerseits auf die Geltend-
machung seines begründeten Einspruchsrechtes verzichten, andrerseits eben-
so wie der Magistrat seine Zustimmung zur Verleihung des Bürger-
rechtes auch dann geben, wenn kein gesetzlicher Anspruch vorhanden ist.
Ist die Frage, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Verleihung bezw.
ein Versagungsgrund gegeben sei oder nicht, zweifelhaft, so ist auch
solchen Falles die Zustimmung des Gemeindekollegiums zu erholen,
von derselben also nur dann abzusehen, wenn zweifellos ein gesetz-
licher Anspruch nach Art. 13 Abs. I oder Art. 15 bezw. kein Ab-
lehnungsgrund nach Art. 13 Abs. II vorliegt.
Stimmt das Gemeindekollegium in einem Falle, in welchem ein
Anspruch auf Bürgerrechtsverleihung nicht vorliegt oder in welchem
ein Versagungsgrund gegeben ist, dem genehmigenden Beschluß des
Magistrates nicht zu und beharrt der Magistrat auf seiner Beschluß-
fassung, dann hat gemeinschaftliche Sitzung nach Art. 114 statt-
zufinden.
Hat dagegen der Magistrat ein solches Gesuch, welchem ein
Anspruch auf Verleihung nicht zu Grunde liegt oder bei welchem
zweifellos ein Versagungsgrund gegeben ist, von vorneherein abgewiesen,
so findet eine Hinübergabe der Sache ans Gemeindekollegium überhaupt
nicht statt, da der Magistrat, wie oben bereits erwähnt, solchen Falles
zur Verbescheidung ausschließlich zuständig erscheint. ½)
16) Vergl. hiezu die Anm. zu Art. 15 der Gem.-Ordn. in § 95a Anm. 90
bis 99 bezw. 108.
12) Näheres hierüber s. § 95 a Anm. 111 und besonders 112.
Pohl, Handbuch. U. 8