Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 § 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung ec. 
herbeizuführen, mit weniger Bereitwilligkeit entgegen zu kommen. (ckr. 
Kahr, bayer. Gem.-Ordn. 1893, Einleitung § 8: Schlußbetrachtung, 
mit der man sich voll und ganz einverstanden erklären kann.) Da- 
gegen möchten wir es als wünschenswert erachten, daß der Art. 97 
der Gem.-Ordn., nach welchem die Zuständigkeiten der Polizeidirektion, 
des Magistrates und der Lokalbaukommission München (drei Jahre 
nach Erscheinen der Gem.-Ordn., also spätestens bis Ende 1872) durch 
Gesetz zu regeln ist, zum Vollzuge gelange und diese Ausscheidung 
der Zuständigkeit nunmehr auf Grund 28 jähriger Erfahrung im Wege 
des Gesetzes erfolge. Seit ihrer Giltigkeit hat die Gemeindeordnung 
vom 29. April 1869 rechts d. Rh. folgende gesetzliche Abänderungen 
erfahren: 
I. Durch Gesetz vom 19. Januar 1872: (Web. 9, 283; Bamb. 
5 E, 221; Ges.-Bl. 1871 S. 197 f.) sind die Art. 11 
Abs. 4, 13 Abs. 2, 14, 41 Abs. 4, 54 Abs. 4, 82, 127 Abs. 5, 
99, 143, 170 Abs. 1 und 174 Abs. 4 abgeändert worden. 
II. Art. 33 der Gem.-Ordn, wurde durch das Gesetz vom 14. März 
1890 (Web. 20, 98, f. hiezu auch 22, 120; Bamb. 27, 
204; Ges.= und Verordn.-Bl. S. 111) geändert. 
III. Die Anwendung des Art. 55 der Gem.-Ordn. ist, soweit 
sich derselbe auf Anschaffung und Unterhaltung der Zucht- 
stiere bezieht, durch das Gesetz vom 5. April 1888 „die 
Haltung und Körung von Zuchtstieren betr.“ (Web. 19, 20; 
Bamb. 25, 123 Ges.= und Verordn.-Bl. 253) aufgehoben. 
IV. Die Umrechnung der nach der Gem.-Ordn. auszusprechenden 
Geldstrafen erfolgt nach Gesetz vom 8. November 1875 
Art. 1 und 2 (Web. 11, 179; Bamb. 6 E 627, Ges.= und 
Verordn.-Bl. 665). Hiernach wird 1 fl.— 1 Mark 80 Pfg.; 
1 Kreuzer — 3 Pfennig, ½ Krz. 1½ Pfg.; 1 Frank — 
80 Pfg. gerechnet; im übrigen erfolgen die Umrechnungen 
nach Art. 14 § 2 Abs. 2 und 3 des Münzgesetzes vom 
9. Juli 1873 (Web. 10, 55; Bamb. 13, 58; Reichs-Ges.-Bl. 
233). Hiernach ist 1 Gulden = 15/5 Mark oder 1 Mik. 
72 Pfg. 
V. Das Gesetz über die Errichtung des Verwaltungsgerichts- 
hofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen hat 
durch folgende Bestimmungen die Gem.-Ordn. mehr oder 
weniger berührt: 
1) Zunächst ist durch Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes über den 
Verw.-Ger.-Hof bestimmt, daß der Verwaltungsgerichts- 
hof zur letztinstanziellen Bescheidung von Beschwerden 
gegen Beschlüsse oder Verfügungen der kgl. Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, berufen ist, „in Gegenständen der 
Staatsaufsicht über Gemeindeangelegenheiten, wenn von 
einer Gemeinde behauptet wird, daß durch solche Ver-
	        
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