Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

116 8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 
der Bürgeraufnahmsgebühren eine Bedeutung nach dieser Richtung 
hin zukommen soll. 
Diese Regulative sind in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
vom Magistrate mit Zustimmung der Gemeindebevollmäch- 
tigten, in den übrigen Gemeinden von den Gemeindeversammlungen 
zu beschließen und nach ihrer Feststellung öffentlich bekannt zu machen 
(Art. 23 der Gem.-Ordn.). Erst mit dieser Bekanntmachung erlangen 
die Gemeinden einen Anspruch auf die in diesem Regulativ festgesetzten 
Gebühren bezw. auf deren Entrichtung seitens der Beteiligten in der 
vom Regulativ bestimmten Höhe. 
Diejenigen jedoch, welche an dieselbe Gemeinde bereits eine 
Heimatgebühr bezahlt haben, können den schon bezahlten Betrag von 
der nunmehr zu entrichtenden Bürgerrechtsgebühr in Abzug bringen 
(Art. 23 Abs. III). Aus diesem Grund erscheint es auch als billig, 
daß von den Gemeinden — wozu sie nach dem oben Gesagten befugt 
sind — in den betr. Regulativen bestimmt wird, daß bei Beamten, 
welche (gemäß Art. 2 des Heimatgesetzes) die Heimat in der Gemeinde 
auf Grund ihrer definitiven Anstellung kraft des Gesetzes erworben 
haben, die Bürgerrechtsgebühr um den Betrag der Heimatgebühr 
geringer angesetzt werde. 
Wohl zu unterscheiden von der Bürgerrechtsgebühr ist die 
Gemeinderechtsgebühr. Letztere einzuführen ist gleichfalls der 
freien Erwägung der Gemeinden anheimgegeben und zwar darf eine 
solche (Art. 22) erhoben werden „für die Teilnahme an Almenden und 
sonstigen Nutzungen des Gemeindevermögens" derart, daß diese Teil- 
nahme von der Entrichtung dieser Gebühr abhängig gemacht 
werden kann. 
Auch diese Gemeinderechtsgebühr ist in gleicher Weise wie die 
Bürgerrechtsgebühr nach Art. 23 in Stadtgemeinden vom Magistrate 
unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden 
von der Gemeindeversammlung durch ein Regulativ festzusetzen und 
letzteres öffentlich bekannt zu machen. — 
Bezüglich des Verlustes des Bürgerrechtes sind endlich 
folgende Fälle zu unterscheiden: 
1) Wurde das Bürgerrecht auf Grund der Art. 12—14, d. h. 
auf Grund der nach Art. 11 geforderten Eigenschaften bezw. 
gegebenen Voraussetzungen erworben, so geht dasselbe, wie 
bereits oben erwähnt, durch den Verlust einer der in Art. 11 
erwähnten Qualitäten resp. der nach diesem Artikel erforder- 
lichen Befähigung verloren (Art. 18 Abs. . 
2) Ist dagegen das Bürgerrecht auf Grund des Art. 15 Abs. 
1 bis II — ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der Be- 
fähigung nach Art. 11 — erworben worden und ist auch 
die genannte Befähigung nach Art. 11 nicht gegeben, so er- 
lischt das Bürgerrecht mit dem Wegfall des betr. Haus-
	        
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