116 8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
der Bürgeraufnahmsgebühren eine Bedeutung nach dieser Richtung
hin zukommen soll.
Diese Regulative sind in Gemeinden mit städtischer Verfassung
vom Magistrate mit Zustimmung der Gemeindebevollmäch-
tigten, in den übrigen Gemeinden von den Gemeindeversammlungen
zu beschließen und nach ihrer Feststellung öffentlich bekannt zu machen
(Art. 23 der Gem.-Ordn.). Erst mit dieser Bekanntmachung erlangen
die Gemeinden einen Anspruch auf die in diesem Regulativ festgesetzten
Gebühren bezw. auf deren Entrichtung seitens der Beteiligten in der
vom Regulativ bestimmten Höhe.
Diejenigen jedoch, welche an dieselbe Gemeinde bereits eine
Heimatgebühr bezahlt haben, können den schon bezahlten Betrag von
der nunmehr zu entrichtenden Bürgerrechtsgebühr in Abzug bringen
(Art. 23 Abs. III). Aus diesem Grund erscheint es auch als billig,
daß von den Gemeinden — wozu sie nach dem oben Gesagten befugt
sind — in den betr. Regulativen bestimmt wird, daß bei Beamten,
welche (gemäß Art. 2 des Heimatgesetzes) die Heimat in der Gemeinde
auf Grund ihrer definitiven Anstellung kraft des Gesetzes erworben
haben, die Bürgerrechtsgebühr um den Betrag der Heimatgebühr
geringer angesetzt werde.
Wohl zu unterscheiden von der Bürgerrechtsgebühr ist die
Gemeinderechtsgebühr. Letztere einzuführen ist gleichfalls der
freien Erwägung der Gemeinden anheimgegeben und zwar darf eine
solche (Art. 22) erhoben werden „für die Teilnahme an Almenden und
sonstigen Nutzungen des Gemeindevermögens" derart, daß diese Teil-
nahme von der Entrichtung dieser Gebühr abhängig gemacht
werden kann.
Auch diese Gemeinderechtsgebühr ist in gleicher Weise wie die
Bürgerrechtsgebühr nach Art. 23 in Stadtgemeinden vom Magistrate
unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden
von der Gemeindeversammlung durch ein Regulativ festzusetzen und
letzteres öffentlich bekannt zu machen. —
Bezüglich des Verlustes des Bürgerrechtes sind endlich
folgende Fälle zu unterscheiden:
1) Wurde das Bürgerrecht auf Grund der Art. 12—14, d. h.
auf Grund der nach Art. 11 geforderten Eigenschaften bezw.
gegebenen Voraussetzungen erworben, so geht dasselbe, wie
bereits oben erwähnt, durch den Verlust einer der in Art. 11
erwähnten Qualitäten resp. der nach diesem Artikel erforder-
lichen Befähigung verloren (Art. 18 Abs. .
2) Ist dagegen das Bürgerrecht auf Grund des Art. 15 Abs.
1 bis II — ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der Be-
fähigung nach Art. 11 — erworben worden und ist auch
die genannte Befähigung nach Art. 11 nicht gegeben, so er-
lischt das Bürgerrecht mit dem Wegfall des betr. Haus-