Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 117 
besitzes bezw. mit dem Aufhören der Qualität als Höchst— 
besteuerter im Sinne des Art. 15 Abs. I (Art. 18 Abf. II). 
Mit dem Verluste des Bürgerrechtes ist natürlich auch der 
Wegfall der aus dem Bürgerrechte entspringenden Vorteile verbunden. 
Eine Ausnahme hievon findet jedoch nach Art. 18 Abs. IV in dem 
Falle statt, daß der Bürgerrechtsverlust lediglich deshalb eintritt, weil 
die fragliche Person aufhört, selbständig (Art. 11 Abs. II) oder mit 
einer direkten Steuer in der betr. Gemeinde angelegt zu sein. Solchen 
Falles zieht nämlich der Verlust des Bürgerrechtes den Verlust der 
Ansprüche auf Mitgenuß der örtlichen Stiftungen und Wohlthätig- 
keitsanstalten, sowie auf Mitbenützung der Gemeindeanstalten nicht 
nach sich. 
Eine Rückzahlung der entrichteten Bürgerrechtsgebühr findet 
beim Verluste des Bürgerrechtes in der Regel nicht statt. Doch auch 
von dieser Regel gibt es eine Ausnahme (Art. 21). Wenn nämlich 
ein auf Grund des Art. 17 zum Bürgerrechtserwerb Verpflichteter 
auf Aufforderung der Gemeinde das Bürgerrecht in derselben er- 
worben und die ihn hiefür treffende Aufnahmsgebühr entrichtet hat, 
so kann er die Hälfte dieser von ihm bezahlten Gebühr zurückver- 
langen, wenn er innerhalb zwei Jahren vom Bürgerrechtserwerbe 
an gerechnet aus der Gemeinde wegzieht und binnen drei Jahren 
nach diesem Abzuge das Heimatrecht für sich und für alle seine 
Familienangehörigen in einer anderen Gemeinde erwirbt, so daß 
also jeder Zusammenhang mit der Gemeinde, in welcher er das nun 
aufgegebene Bürgerrecht früher erworben hat, gelöst ist. — 
Andrerseits ist derjenige, welcher nach Eintritt des Verlustes 
des Bürgerrechtes in einer Gemeinde das letztere in der nänmlichen 
Gemeinde von neuem erwirbt, von der Bezahlung sowohl der Bür- 
gerrechtsgebühr als der allenfalls nach Art. 22 in dieser Gemeinde 
eingeführten Gemeinderechtsgebühr befreit, wenn und soweit er diese 
Gebühren bereits schon früher an dieselbe Gemeinde bezahlt hat. 
(Art. 18 Abs. III der Gem.-Ordn.) 
Neben den eigentlichen Gemeindebürgern sind noch die Ehren- 
bürger einer Gemeinde zu erwähnen. Durch die Gestattung der Ver- 
leihung des Ehrenbürgerrechtes an Männer, welche sich besondere 
Verdienste um die Gemeinde erworben haben, wurde den Gemeinden 
gewissermaßen die Befugnis zu einer Art Ordensverleihung gegeben. 
Das Ehrenbürgerrecht der bayerischen Gemeinden ist mit keiner Be- 
rechtigung, aber auch mit keiner Verpflichtung verbunden, es ist ein 
bloßer Titel, eine öffentliche Auszeichnung, an welche sich keine bür- 
gerrechtlichen Wirkungen knüpfen. Als Voraussetzungen zu dessen 
Verleihung bezw. Erwerbung statuiert die Gemeindeordnung (Art. 24) 
lediglich: 
1) Männliches Geschlecht. An Frauen kann das Ehren- 
bürgerrecht nicht verliehen werden. .
	        
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