118 8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
2) Volljährigkeit.
3) Selbständigkeit. 18)
Als weitere Voraussetzung darf — wenn auch nicht im Gesetze
vorgesehen, aber doch in der Natur der Sache gelegen — noch bei—
gefügt werden, daß der mit dieser Auszeichnung Bedachte bezw. zu
Ehrende sich auch wirkliche und ganz besondere Verdienste um die
Gemeinde als solche oder um den Staat, das Königreich Bayern
oder das deutsche Reich erworben hat. Das Ehrenbürgerrecht wird
in Gemeinden mit städtischer Verfassung vom Magistrate mit Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden vom Ge-
meindeausschusse mit Zustimmung der Gemeindeversammlung beschlossen
bezw. verliehen.
Zur Verleihung an Personen, welche nicht deutsche Reichs-
angehörige sind, ist überdies auch noch die kgl. Bestätigung nötig. —
Eine besondere Bestimmung trifft die Gemeindeordnung endlich
noch bezüglich derjenigen Gemeindeangehörigen, welche in der Ge-
meinde begütert sind oder ein besteuertes Recht in der Gemeinde
ausüben, ohne daselbst zu wohnen, gleichviel ob sie daselbst heimat-
berechtigt sind oder nicht. Da es nämlich im Interesse der Ge-
meinden gelegen sein kann, daß solche Grund= oder Rechtbesitzer
jemanden in der Gemeinde bezeichnen, welcher gegebenen Falles für
diese Besitzer die den letzteren obliegenden Verpflichtungen gegen die
Gemeinde bezw. gegenüber polizeilichen oder auch gemeindlichen An-
ordnungen erfüllen, so ist es der Erwägung der Gemeinde anheim-
gegeben, die mehrgenannten auswärts wohnenden Besitzer aufzufordern,
zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Pflichten einen Einwohner der
betr. Gemeinde als Bevollmächtigten aufzustellen.
Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so tritt wohl
eine Bestrafung des Ungehorsamen nicht ein, allein es gelten alle
öffentlich erlassenen Anordnungen, Bekanntmachungen, Anschläge oder
sonstigen Publikationen (z. B. auch die durch Ausschellen bezw. Aus-
rufen erfolgten) dem durch seine Schuld nicht vertretenen Abwesenden
gegenüber ebenso als eröffnet und bekannt gegeben, als gegenüber den
übrigen Gemeindeangehörigen. Die Folgen der Nichtbeachtung dieser
rite erfolgten öffentlichen Anordnungen hat der Ungehorsame selbst-
verständlich selber zu tragen.
Die zur vorstehend behandelten II. Abteilung (Art. 10—25)
der Gem.-Ordn. ergangenen Entscheidungen und Entschließungen so-
wie die für dieselben einschlägigen Litteraturangaben sind im folgenden
§ 95 a und zwar in den Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln
angeführt.
15) Vergl. hiezu Art. 11 der Gem.-Ordn.