Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

118 8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 
2) Volljährigkeit. 
3) Selbständigkeit. 18) 
Als weitere Voraussetzung darf — wenn auch nicht im Gesetze 
vorgesehen, aber doch in der Natur der Sache gelegen — noch bei— 
gefügt werden, daß der mit dieser Auszeichnung Bedachte bezw. zu 
Ehrende sich auch wirkliche und ganz besondere Verdienste um die 
Gemeinde als solche oder um den Staat, das Königreich Bayern 
oder das deutsche Reich erworben hat. Das Ehrenbürgerrecht wird 
in Gemeinden mit städtischer Verfassung vom Magistrate mit Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden vom Ge- 
meindeausschusse mit Zustimmung der Gemeindeversammlung beschlossen 
bezw. verliehen. 
Zur Verleihung an Personen, welche nicht deutsche Reichs- 
angehörige sind, ist überdies auch noch die kgl. Bestätigung nötig. — 
Eine besondere Bestimmung trifft die Gemeindeordnung endlich 
noch bezüglich derjenigen Gemeindeangehörigen, welche in der Ge- 
meinde begütert sind oder ein besteuertes Recht in der Gemeinde 
ausüben, ohne daselbst zu wohnen, gleichviel ob sie daselbst heimat- 
berechtigt sind oder nicht. Da es nämlich im Interesse der Ge- 
meinden gelegen sein kann, daß solche Grund= oder Rechtbesitzer 
jemanden in der Gemeinde bezeichnen, welcher gegebenen Falles für 
diese Besitzer die den letzteren obliegenden Verpflichtungen gegen die 
Gemeinde bezw. gegenüber polizeilichen oder auch gemeindlichen An- 
ordnungen erfüllen, so ist es der Erwägung der Gemeinde anheim- 
gegeben, die mehrgenannten auswärts wohnenden Besitzer aufzufordern, 
zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Pflichten einen Einwohner der 
betr. Gemeinde als Bevollmächtigten aufzustellen. 
Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so tritt wohl 
eine Bestrafung des Ungehorsamen nicht ein, allein es gelten alle 
öffentlich erlassenen Anordnungen, Bekanntmachungen, Anschläge oder 
sonstigen Publikationen (z. B. auch die durch Ausschellen bezw. Aus- 
rufen erfolgten) dem durch seine Schuld nicht vertretenen Abwesenden 
gegenüber ebenso als eröffnet und bekannt gegeben, als gegenüber den 
übrigen Gemeindeangehörigen. Die Folgen der Nichtbeachtung dieser 
rite erfolgten öffentlichen Anordnungen hat der Ungehorsame selbst- 
verständlich selber zu tragen. 
Die zur vorstehend behandelten II. Abteilung (Art. 10—25) 
der Gem.-Ordn. ergangenen Entscheidungen und Entschließungen so- 
wie die für dieselben einschlägigen Litteraturangaben sind im folgenden 
§ 95 a und zwar in den Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln 
angeführt. 
15) Vergl. hiezu Art. 11 der Gem.-Ordn.
	        
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