122 § 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 11.
Art. 11 (10).7)
I. Befähigt 3) zur Erwerbung des Bürgerrechts 8) sind nach er-
reichter Volljährigkeit 9) selbständige 10) Männer, 11) welche sich im Be-
zur kgl. Kreisregierung als II. Instanz zu erheben und erst gegen
diese Entsch. kann Berufung zum kgl. Verw.-Ger.-Hof ergriffen werden
(vergl. v. Kahr S. 156). S. oben lit. A Ziff. 2; s. ferner Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Oktober 1885 Bd. 6, 269 f. in Anm.
169 Nr. I lit. g.
Zu Art. 10 vergl. folgende Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
. vom 26. Oktober 1883 Bd. 4, 599: Das Bürger= und Heimatrecht
kann nach der gegenwärtigen — wie nach der früheren — Gesetzgebung
nicht nach Ortschaften, sondern nur für und mit Bezug auf die ganze
politische Gemeinde erworben werden. Diese letztere ist daher
auch allein befugt, nach Maßgabe der jeweiligen Gesetzgebung Gebühren
für die Erlangung dieser Rechte als Einnahmsquelle in Anspruch zu
nehmen. (S. unten Anm. 33.)
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Juni 1888 Bd. 10, speziell S. 67
Ziff. 6: „Anlangend endlich die besondere rechtliche Wir kung des
im verwaltungsrechtlichen Verfahren endgiltig entschiedenen Anspruches
auf Verleihung des Heimatrechtes und auf den Zeitpunkt des Eintrittes
derselben, so besteht diese in ersterer Beziehung zunächst darin, daß es
eines weiteren, gemeindebehördlichen Aktes der Verleihung des Heimat-
rechtes an den Antragsteller nicht mehr bedarf,) während in letzterer
Beziehung derjenige Zeitpunkt als maßgebend angenommen werden muß,
an dem auf Anerkennung des bestrittenen Anspruches die verwaltungs-
rechtliche Klage bei der hiefür in erster Instanz zuständigen Verwalt-
ungsbehörde erhoben worden ist.““)
(Die gleichen Grundsätze gelten analog für die Verleihung bezw.
den Erwerb des Bürgerrechtes.) «
Ferner S. 68: „Als Zeitpunkt, von welchem an die rechtliche
Wirkung eines im verwaltungsrechtlichen Verfahren rechtskräftig ent-
schiedenen Anspruchs auf Verleihung des Heimats-(Bürger-)Rechtes zu
berechnen ist, kann kein früherer als jener der Klagestellung — (an
welchem es gewiß wurde, daß der Anspruchsberechtigte auch gegenüber
dem Widerspruche der Gemeindebehörde die Heimat (das Bürgerrecht)
in der betreffenden Gemeinde erwerben wollte) —, andrerseits aber auch
kein späterer Zeitpunkt als jener der Klagestellung zulässig erscheinen,
weil nur dadurch Gewähr dagegen geboten ist, daß ein rechtlich be-
gründeter Anspruch nicht durch unbegründete Einwendungen oder dur
den Streitmutwillen einer Gemeinde oder aber durch geschäftliche Zu-
fälle bei den mit der Verhandlung der Sache befaßten verwaltungs-
rechtlichen Instanzen schließlich vereitelt wird.“ Vergl. hiezu Anm. 38
letzter Absatz, ferner oben Anm. 4, auch Anm. 118 und 162.
!) Vergl. hiezu Art. 10 der pfälzischen Gem.-Ordn., s. oben § 93 Ziff. 3
Seite 13.
s) Die „Befähigung" zur Erwerbung des Bürgerrechts ist — abgesehen
von der Ausnahmsbestimmung des Art. 15 und der Uebergangsbestimmung des
Art. 201 — überhaupt die Voraussetzung nicht blos zum Erwerb, sondern auch
zum Besitz des Bürgerrechtes. Nachdem die „Befähigung“ zum Bürgerrechts-
erwerbe vom Gesetze selbst festgestellt wurde, so folgt hieraus:
*7) Siehe hiezu oben Anm. 3.
*“) Siehe oben Anm. 4 und Anm. 38 a. E.