§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 11. 123
sitze des bayerischen Indigenats befinden, 2) in der Gemeinde wohnens)
und 14) daselbst 15) mit einer direkten Steuer 16) angelegt 17) sind.1)
1) daß die Gemeinden einem Nichtbefähigten das Bürgerrecht gar nicht
verleihen können. S. unten Anm. 36;
2) daß alle, welche die Befähigung nach Art. 11 besitzen, beim Vorhan-
densein der weiteren Voraussetzungen des Art. 13 einen rechtlichen
Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechtes besitzen. S. Anm. 41;
3) daß diese nach Art. 11 Befähigten gezwungen werden können, das
Bürgerrecht zu erwerben, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 gegeben
sind. S. Anm. 116 —;
endlich auch
4) daß andre als vom Gesetze selbst gegebene Bedingungen bezw. Voraus-
setzungen für die Verleihung des Bürgerrechtes von den Gemeinden
nicht festgesetzt oder gefordert werden dürfen. Vergl. Anm. 39, auch
162 zu Art. 12 und 20. Vergl. Art. 12, 13 Abs. I, 17 Abs. I, aber
auch Art. 18 Abs. I und II der Gem.-Ordn. S. auch Anm. 40.
6#) Das Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 (Web. 10, 607) hat den Ein-
tritt der Volljährigkeit für das ganze deutsche Reich auf die Vollendung des
21. Lebensjahres festgesetzt lauch § 2 des bürgerl. Ges.-Buches für das privat-
rechtliche Gebiet). Außer im deutschen Reiche beginnt auch in Belgien, Frankreich,
Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Rumänien, Rußland und
Schweden die Großjährigkeit mit vollendetem 21. Lebensjahre, also mit Be-
ginn des ersten Tages des 22. Lebensjahres. Uebrigens gilt die Bestimmung der
bayerischen Gemeindeordnung über das Erfordernis der Volljährigkeit zum Bür-
gerrechtserwerb (d. h. die Vorschrift, daß zum Bürgerrechtserwerb das vollendete
21. Lebensjahr nötig ist) auch bezüglich der Angehörigen derjenigen Staaten, in
welchen die Großjährigkeit vor oder nach vollendetem 21. Lebensjahr eintritt.
(Hierüber s. Dr. Cahn, Comm. zum Staatsangehörigkeitsgesetz S. 78 f., und oben
Bd. 1, § 45a S. 194 Anm. 24), da die Bestimmungen der Gemeindeordnung
nicht dem Privatrechte, sondern dem öffentlichen Rechte angehören, also nach all-
gemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Grundsätzen in Bayern die betr. baher.
Gesetzesbestimmungen, nicht die ausländischen zur Anwendung zu kommen haben.
Vergl. hiezu v. Kahr S. 157 ff.
Demnach können Angehörige der Türkei (großjährig mit vollendetem 16.
Jahr), der Schweiz (mit 20. Jahr), von Oesterreich-Ungarn (mit 24. Jahr), von
Spanien (25. Jahr), r2c. das Bürgerrecht in einer bayer. Gemeinde erwerben,
wenn sie das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben; doch bedürfen sie, wenn sie nach
dem Gesetze ihres Landes zur Zeit der Antragstellung noch nicht großjährig sind,
hiezu der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.
10) „Selbständig“" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind alle,
welche nicht gemäß Art. 11 Abs. II selbst als unselbständig erklärt sind. S.
Anm. 19 bis 27.
1) Frauen können also — abgesehen von der Ausnahmsbestimmung des
Art. 15 — das Bürgerrecht nicht erwerben. S. Anm. 19.
12) Ueber den Erwerb und Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit s.
die ausführlichen Darstellungen in Bd. 1 §§ 42. und 43 S. 148 ff., besonders
§ 45 a S. 182 ff. Bezüglich derjenigen, welche die bayer. Staatsangehörigkeit
nicht besitzen s. Art. 11 Abs. IV und Art. 14.
18) Das „Wohnen in der Gemeinde“ ist gleichbedeutend mit dem „Nehmen
eines ständigen, dauernden Aufenthaltes in der Gemeinde“, verbunden mit einer
Wohnstätte oder wenigstens einer Schlafstätte. S. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
vom 9. Juli 1888 Bd. 10, 111 f. in Anm. 32 a Nr. I lit. a und die weiter
daselbst angegebenen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.