Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 11. 125 
2) Dienstboten,1) Gewerbsgehilfen 22) und Haussöhne, 3) welche 
im Brot2“) des Dienstherrn 25) oder Familienhauptes 20) stehen 
und keine eigene 27) Wohnung haben. 
Ueber „Entmündigung" s. auch §§ 6, 114, 115, 1896 des bürgerl. Gesetz- 
buches und Art. 155 und 156 des Einf.-Ges. hiezu. 
:1) „Dienstbote“ ist nach dem allgemeinen üblichen Begriff zu nehmen und 
ist gleichbedeutend mit „Gesinde“. Die Dienstboten unterscheiden sich von den 
Gewerbegehilfen im allgemeinen dadurch, daß die ersteren für die Haus= (und 
Land)wirtschaft, letztere für Zwecke des Gewerbebetriebes beschäftigt sind. 
22) Was „Gewerbsgehilfe“ ist, bestimmt sich nach dem Begriffe des Ge- 
werbes bezw. darnach, ob die Erwerbsart, in welcher der Betreffende als Gehilfe 
arbeitet oder Dienste leistet, zu den „Gewerben“ im Sinne der Gewerbeordnung 
und des Gewerbesteuergesetzes incl. des Hausiersteuergesetzes zu rechnen ist. 
Zum „Gewerbe“*) ist nach v. Landmann, Comm. zur Gewerbeordnung zu 
rechnen: „Jede erlaubte Berufs= oder Erwerbsart“, insbesondere Handwerk und 
Industrie, der Handel und die Hilfsgewerbe des Handels, die Verkehrsgewerbe, 
die Wirtschaftsgewerbe, die Darbietung von persönlichen Dienstleistungen unter- 
geordneter Art und von Unterhaltungen, bei welchen ein höheres Interesse der 
Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet; ausgenommen vom Gewerbe sind einer- 
seits die Gewinnung roher Naturerzeugnisse, andrerseits die höheren Berufsarten. 
Demgemäß gehören nicht zu den Gewerben: 
a. jede auf die Gewinnung roher Naturerzeugnisse gerichtete Thätigkeit 
(Land= und Forstwirtschaft, Tierzucht, Jagd, Fischerei, Bergbau); 
b. die freien Künste, die freie wissenschaftliche, künstlerische und schrift- 
stellerische Thätigkeit; 
. die persönlichen Dienstleistungen höherer Art, überhaupt Berufsarten, 
welche eine höhere Bildung voraussetzen, z. B. Unterrichtserteilung, 
anwaltschaftliche und ärztliche Praxis 2c. 2c.; 
d. der. Aiiche Dienst (Hof-, Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und Stiftungs- 
ienst). 
Siehe Landmann, Comm. zur Gewerbeordnung III. Aufl. S. 44 f. Vergl. 
die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 32a I lit. d. 
Die Fabrikarbeiter gehören nicht zu den „Gewerbsgehilfen" im Sinne 
des Art. 11 Abs. II der Gem.-Ordn. Auch die Gewerbeordnung — ebenso wie 
das Armen= und das Heimatgesetz — unterscheiden stets zwischen Gewerbegehilfen 
und Fabrikarbeitern. Siehe näheres hierüber bei von Kahr S. 166 ff. 
Auch die Betriebsbeamten und Angestellten in den Fabrikgeschäften, desgl. 
Angestellte oder Beamte der Privat-Eisenbahngesellschaften gehören nicht zu den 
Gewerbsgehilfen. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 31. März 1890 Bd. 12, 165 und 
vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 366 in Anm. 32 lit. d und besonders lit. e. 
Zu letzterer die Min.-E. vom 13. Dezember 1878 über die Arbeitsbücher und 
Arbeitskarten Nr. I Ziff. 4 lit. d (Web. 12, 535). 
?) Der Begriff „Haussohn“" ist je nach dem einschlägigen Civilrecht zu be- 
urteilen. Vergl. hiezu die Bestimmungen in 88 1626 ff. des bürgerl. Gesetzbuches 
über die elterliche Gewalt, besonders §§ 1626. 1627, 1684. 
:!) „Im Brot stehen“ ist gleichbedeutend mit „die Verköstigung bezw. die 
Verpflegung erhalten“. « » 
25)Zudeu,,Dienstherren«gehörennichtblosdie-HerrenderDIettstbotem 
sondern auch die Gewerbsmeister oder Gewerbsinhaber, bei welchen die Gewerbs- 
gehilfen in Arbeit stehen. Z„ 
6) „Familienhaupt“ im Sinne des Abs. II Ziff. 2 und Abs. III ist der- 
jenige, welchem einerseits die eheherrliche Gewalt über die Ehefrau resp. andrer- 
*) Der Betrieb eines Gewerbes liegt aber nur vor, wenn eine gewerbliche Thätigkeit 
mit der Absicht des Erwerbs und fortgesetzt (d. h. gewerbsmäßig) ausgeübt wird.
	        
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