Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 9 
fügungen das ihr gesetzlich zustehende Selbstverwaltungs- 
recht verletzt, oder daß ihr eine gesetzlich nicht begründete 
Leistung auferlegt ist." 
Hiernach ändern sich zunächst folgende Bestimmungen 
der Gem.-Ordn.: Art 161, letzter Satz; Art. 163 Abf. 
1, Satz 2; Art 196 Abs. 5, Satz 2. 
2) Weiter gehört die Verbescheidung in letzter Instanz zur 
Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 10 Ziff. 4 
I. c. bei Streitigkeiten über „Rechtsverhältnisse der nicht zu 
einem Gemeindeverband gehörigen Markungen,“ soweit nicht 
(überhaupt) Verwaltungsrechtssachen in Frage stehen. (ekr. 
Art. 3 Abs. 1 der Gem.-Ordn.) 
3) Ferner sind durch das genannte Gesetz (Art. 8) als Ver- 
waltungsrechtssachen im Sinne dieses Gesetzes die be- 
strittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in folgen- 
den gemeinderechtlichen, d. h. von der Gemeindeordnung 
geregelten Angelegenheiten erklärt: 
a) Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeinde- 
verband; Gemeinde-, Markungs= und Flurgrenzen (zu 
Art. 7 Gem.-Ordn.)7) Art. 8 Ziff. 25 des Verw.= 
Ger.-Hof-Ges. 
b) Gemeindebürgerrecht und Heimatrecht; Stimmrecht in 
Gemeindeangelegenheiten nach Art. 8 Ziff. 26 l. c., 
desgl. Bürgeraufnahme-, Gemeinderechts= und Heimat- 
gebühren nach Art. 8 Ziff. 27 l. c. (zu Art. 10—25 
der Gem.-Ordn.). 
Ansprüche auf allgemeine und besondere Nutzungen des 
Gemeindevermögens und die damit zusammenhängenden 
Verpflichtungen nach Art. 8 Ziff. 28 l. c., desgl. Ver- 
teilung von Gemeindegründen nach Art. 8 Ziff. 29 l. c. 
(zu Art. 26— 37 der Gem.-Ordn.). 
d) Verbindlichkeit zur Teilnahme an Gemeindelasten mit 
Einschluß der Umlagen und anderer Leistungen für 
die Armenpflege nach Art. 8 Ziff. 30 l. c., desgl. 
Verbindlichkeit zur Teilnahme an den Gemeindelasten, 
Diensten, Umlagen und anderen Leistungen für Schul- 
zwecke nach Art. 8 Ziff. 38 I. c., ferner: Verpflichtung 
zur Entrichtung von gemeindlichen Verbrauchssteuern 
und sonstigen örtlichen Abgaben; Benützung der Ge- 
meindeanstalten und Verbindlichkeit zur Entrichtung von 
besonderen Vergütungen hiefür; Ansprüche auf Rück- 
vergütung des Lokalmalz= oder Bieraufschlages und 
sonstiger örtlicher Verbrauchssteuern und Abgaben nach 
Art. 8 Ziff. 31 I. c. (zu Art. 39—54 der Gem.-Ordn.). 
C 
!) Vergl. unten § 94 Anmerk. 67 zu Art. 7 der Gem.-Ordn.
	        
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