§ 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 9
fügungen das ihr gesetzlich zustehende Selbstverwaltungs-
recht verletzt, oder daß ihr eine gesetzlich nicht begründete
Leistung auferlegt ist."
Hiernach ändern sich zunächst folgende Bestimmungen
der Gem.-Ordn.: Art 161, letzter Satz; Art. 163 Abf.
1, Satz 2; Art 196 Abs. 5, Satz 2.
2) Weiter gehört die Verbescheidung in letzter Instanz zur
Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 10 Ziff. 4
I. c. bei Streitigkeiten über „Rechtsverhältnisse der nicht zu
einem Gemeindeverband gehörigen Markungen,“ soweit nicht
(überhaupt) Verwaltungsrechtssachen in Frage stehen. (ekr.
Art. 3 Abs. 1 der Gem.-Ordn.)
3) Ferner sind durch das genannte Gesetz (Art. 8) als Ver-
waltungsrechtssachen im Sinne dieses Gesetzes die be-
strittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in folgen-
den gemeinderechtlichen, d. h. von der Gemeindeordnung
geregelten Angelegenheiten erklärt:
a) Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeinde-
verband; Gemeinde-, Markungs= und Flurgrenzen (zu
Art. 7 Gem.-Ordn.)7) Art. 8 Ziff. 25 des Verw.=
Ger.-Hof-Ges.
b) Gemeindebürgerrecht und Heimatrecht; Stimmrecht in
Gemeindeangelegenheiten nach Art. 8 Ziff. 26 l. c.,
desgl. Bürgeraufnahme-, Gemeinderechts= und Heimat-
gebühren nach Art. 8 Ziff. 27 l. c. (zu Art. 10—25
der Gem.-Ordn.).
Ansprüche auf allgemeine und besondere Nutzungen des
Gemeindevermögens und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen nach Art. 8 Ziff. 28 l. c., desgl. Ver-
teilung von Gemeindegründen nach Art. 8 Ziff. 29 l. c.
(zu Art. 26— 37 der Gem.-Ordn.).
d) Verbindlichkeit zur Teilnahme an Gemeindelasten mit
Einschluß der Umlagen und anderer Leistungen für
die Armenpflege nach Art. 8 Ziff. 30 l. c., desgl.
Verbindlichkeit zur Teilnahme an den Gemeindelasten,
Diensten, Umlagen und anderen Leistungen für Schul-
zwecke nach Art. 8 Ziff. 38 I. c., ferner: Verpflichtung
zur Entrichtung von gemeindlichen Verbrauchssteuern
und sonstigen örtlichen Abgaben; Benützung der Ge-
meindeanstalten und Verbindlichkeit zur Entrichtung von
besonderen Vergütungen hiefür; Ansprüche auf Rück-
vergütung des Lokalmalz= oder Bieraufschlages und
sonstiger örtlicher Verbrauchssteuern und Abgaben nach
Art. 8 Ziff. 31 I. c. (zu Art. 39—54 der Gem.-Ordn.).
C
!) Vergl. unten § 94 Anmerk. 67 zu Art. 7 der Gem.-Ordn.