§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 11. 127
V. Die Staatsregierung ist jedoch berechtigt, 30) für Angehörige
jener auswärtigen 31) Staaten, in welchen die Bürgerrechtserwerbung
bayerischer Staatsangehöriger weitergehenden Beschränkungen unter-
worfen ist, im Verordnungswege 32) dieselben Beschränkungen festzu-
setzen. 32) 32 a)
stimmung an Stelle des früher hier gebrauchten Wortes „Ausländer“ (durch
Art. 1 des Gesetzes vom 19. Jannar 1872, Web. 9, 284) das Wort „Nichtbayern“
gesetzt werden. Siehe Anm. 85 und 86. Vergl. hiezu die in Anm. 84 à Nr. III
lit. b genannte Abhandlung in der bayer. Gemeindezeitung Jahrg. 1891 S. 463 ff.:
Anspruch der Nichtbayern auf Bürgerrechtsverleihung.
*0) Aber nicht verpflichtet, vielmehr lediglich gegebenenfalles ihrem Ermessen
anheimgegeben.
e1) „Auswärtige“ Staaten bedeutet hier soviel als „nichtbayerische“ Staaten.
Vergl. hiezu die Abhandlung im Jahrgang 1891 der bayer. Gemeindezeitung
S. 97 f. in nachstehender Aum. 32 à Nr. II lit. B.
32) Eine diesbezügliche Verordnung ist zur Zeit nicht vorhanden.
„zu) Zu Art. 11 sind folgeude Entscheidungen bezw. Abhandlungen zu
erwähnen:
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.
a. vom 9. Juli 1888 Bd. 10, 108:
Als selbständig im Sinne des Art. 11 Abs. I und II der dies-
rhein. Gem.-Ordn. sind diejenigen verheirateten Gewerbsgehilfen nicht
zu erachten, welche bei ihrem Gewerbsmeister Kost und Wohnung ge-
nießen, auch wenn sie für ihre Familie in einer anderen Gemeinde eine
eigene Wohnung haben.
In dieser Eutsch. vom 9. Juli 1888 ist weiter (Bd. 10 S. 111 f.)
ausgesprochen: Unter Wohnen und unter Wohnsitz in einer Gemeinde
wollen die Sozialgesetze nicht den Wohnsitz einer Person in bürgerlich-
rechtlicher Bedeutung angewendet, sondern darunter lediglich die That-
sache des dauernden, ständigen Aufeuthaltes an einem Orte im Gegen-
satz zu einem blos vorübergehenden begriffen haben. Hiezu s. Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. März 1890 Bd. 12, 158, ferner vom
5. Juni 1891 Bd. 13, 94.
b. vom 9. März 1883 Bd. 4, 355, s. unten in Anm. 96, ferner S. 356:
Das Grundvermögen der Ehefrau ist öffentlich-rechtlich dem Manne
zuzurechnen. Dies ist nicht nur in Art. 11 Abs. III der Gem.-Ordn.
ausdrücklich ausgesprochen, sondern galt auch unter der Herrschaft des
revid. Gem.-Ed. von 1834. Der Gesamtbesitz beider Ehegatten entschied
üuch damals den Status des Mannes in der Gemeinde und war der
letztere als Haupt der Familie in bürgerlicher und politischer
Bezirhung der Repräsentant des Besitzes der Ehefrau, wie auch derselbe
auf Grund dieses letzteren Besitzes die Gemeindegliedeigenschaft nach
§§ 11 bis 15 des genannten Edikts erwerben konnte. Z
Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. August 1886
Bd. 8, 122, besonders S. 124: Ehefrauen besitzen während der Ehe
bürgerliche Selbständigkeit nicht, werden vielmehr in bürgerlicher Be-
ziehung vollständig durch den Ehemann vertreten und wird der letztere
in seiner Stellung als Familienhaupt in öffentlich-rechtlicher Hinsicht
als Besitzer aller Güter der Ehefrau erachtet. ·
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 14, 312 ff., unten Nr. II lit. a.
c. vom 24. März 1890 Bd. 12, 156 f.: Nach Art. 201 Abs. I der Gem.=
Ordn. erwarben Personen, welche am 1. Juli 1869 die Eigenschaft
eines wirklichen Gemeindegliedes im Sinne des revid. Gem.-Ed. in einer