Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

130 8§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 12. 
*58) Einem nicht Befähigten (Art. 11) kann und darf die Gemeinde das 
Bürgerrecht nicht verleihen: abgesehen natürlich immer von der Ausnahme des 
Art. 15. Siehe auch § 95 S. 107, ferner oben Anm. 8. 
37) Der Verleihung nach Art. 12 muß stets ein Ansuchen seitens des 
betr. Bürgerrechtskandidaten vorausgehen (vergl. dagegen Art. 24: Verleihung des 
Ehrenbürgerrechtes; s. auch Art. 17). 
368) Wird das Bürgerrecht durch Verleihung gemäß Art. 12 mit 16 
erworben, so tritt die rechtliche Wirksamkeit dieser Verleihung an sich bezw. zu 
Gunsten des Bewerbers ein mit dem Momente der Fassung resp. mit der Proto- 
kollierung des betr. Verleihungsbeschlusses; denn in diesem mit der Protokollierung 
vollendeten Verleihungsbeschlusse liegt einerseits die Bestätigung der vorhandenen 
Befähigung, andrerseits die Annahme der auf die Verleihung gerichteten Antrags- 
erklärung des Bewerbers. Damit aber die Wirkung dieses Beschlusses auch gegen 
den Bewerber geltend gemacht bezw. die Erfüllung der nunmehr ihm obliegenden 
Verpflichtungen von ihm begehrt werden kann, erscheint es nötig, daß ihm die 
Verleihung auch zur Kenntnis gebracht, d. h. der Verleihungsbeschluß publi- 
ziert wird. 
Vom Momente der Publikation an können auch die durch die Bürger- 
rechtsverleihung fällig gewordenen Bürgerrechtsgebühren event. beigetrieben werden. 
(Vergl. Art. 57 mit 48.) Siehe Anm. 40 a Nr. II lit. b. 
Die Aushändigung einer Bürgerrechtsurkunde, — welche allerdings am 
Geeignetsten zugleich mit der Publikation des Verleihungsbeschlusses zu Protokoll 
resp. (aus praktischen Gründen) gegen Nachweis der Entrichtung der Bürgerrechts- 
gebühren erfolgt —, hat lediglich die Bedeutung der Aushändigung eines Nach- 
weises der erfolgten Bürgerrechtsverleihung, welcher auf Grund der letzteren ge- 
währt wird. — 
Wird der Verleihungsantrag des Bewerbers zurückgewiesen und von dem 
letztern — auf Grund eines ihm angeblich zustehenden Anspruches — Antrag auf 
Entscheidung bei der kompetenten Behörde gestellt und wird ihm seinem Antrage 
entsprechend durch behördliche Entscheidung das Bürgerrecht zugesprochen, dann 
tritt — auch nach der Praxis des kgl. Verw.-Ger.-Hofes — die Rechtswirksamkeit 
der Verleihung vom Momente der Antragstellung ein. Siehe oben Anm. 4 und 
Entsc. des Terw.-Ger-Hofes vom 6. Juni 1888 in Anm. 6 lit. b, auch Anm. 
un . 
3) Wenn auch die Gemeinden einerseits frei befugt sind, jedem Befähigten 
auf Ansuchen das Bürgerrecht zu verleihen, so sind sie doch andrerseits nicht be- 
rechtigt, diese Verleihung an andere als die gesetzlich bestimmten Bedingungen 
oder Voraussetzungen zu knüpfen. Insbesondere dürfen sie keine höheren 
Bürgerrechtsgebühren fordern, als die in Art. 20 vorgesehenen, desgleichen können 
sie auch die Verleihung nicht von der Vorauszahlung der Bürgerrechtsgebühr 
abhängig machen. Siehe Anm. 159 und 162 zu Art. 20. 
Vergl. Bl. für admin. Pr. 26, 398 (Anm. 40 a Nr. II). 
°0) Alle Eigenschaften, welche gegeben sein müssen, um den Bewerber als 
zum Bürgerrechtserwerb „befähigt“ zu gualifizieren, müssen im Momente der 
Fassung des Verleihungsbeschlusses vorhanden sein bezw. — wenn diese Verleihung 
purn verwaltungsrichterliche Entscheidung erfolgt — im Momente dieser Verbe- 
cheidung. 
Näheres hierüber s. unten Anm. 52, 55 und 99, ferner Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes in Anm. 40 a I lit. a und b; vergl. auch Anm. 8. 
(va) Zu Art. 12 sind folgende Entscheidungen bezw. Abhandlungen be- 
sonders zu bemerken: 
I. Entsch. des Verw.--Ger.-Hofes: 
a. vom 22. Februar 1889 Bd. 11, 109 in Anm. 52 a. E.; 
b. vom 5. Juli 1889 Bd. 11, 322 f. in Anm. 84 a I lit. e;
	        
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