Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 131 
Art. 13 (11). 
I. Anspruch 41) auf Verleihung des Bürgerrechts haben alle 
c. vom 9. März 1883 Bd. 4, 355 und vom 24. August 1886 Bd. 8, 
122, besonders 124, in Anm. 32 a I lit. b. 
II. Abhandlung in den Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 397 ff. Höhe der Bürger- 
rechtsgebühr, Zurückforderung eines zu viel gezahlten Betrages; speziell die daselbst 
angeführte Reg.-Entschl. vom 4. Dezember 1870: Eine Gemeinde ist nicht befugt, 
den Besitzer eines gesetzlichen Anspruches auf das Bürgerrecht als einen solchen zu 
behandeln, welcher keinen Anspruch darauf habe, und eine höhere Gebühr zu er- 
heben, als das Gesetz und der darauf beruhende Tarif gestatten. Entschieden un- 
richtig ist die Meinung, daß die Gebührenschranke des Art. 20 der Gem.-Ordn. 
blos für diejenigen Gesuchsteller gelte, welche einen gesetzlichen Anspruch auf das 
Bürgerrecht haben, während bei denjenigen, welche ohne einen solchen Anspruch 
das Bürgerrecht nach Art. 12 erhalten, die Gemeinde so viel verlangen dürfe als 
sie wolle und der Gesuchsteller sich gefallen lasse. Die Gem.-Ordn. spricht vielmehr 
in Art. 20 ganz bestimmt aus, daß die Bürgerrechtsgebühr den dort genannten 
Betrag nicht übersteigen dürfe. Durch diesen sehr bestimmten Wortlaut ist jede 
Ausnahme und jede willkürliche Ueberschreitung, insbesondere aber auch die ana- 
loge Ausdehnung der Bestimmung des Art. 8 des Heimatgesetzes auf den Art. 12 
bezw. 20 der Gem.-Ordn. völlig ausgeschlossen. Siehe oben Anm. 39. 
III. Abhandlungen in der Bayer. Gemeindezeitung: 
a. Jahrg. 1892 S. 933 f.: Heimat= und Bürgerrechtsverleihung bei der 
Eheschließung im rechtshrein. Bayern. 
b. Jahrg. 1892 S. 762 f.: Vom Momente des Verleihungsbeschlusses an 
kann ein gestelltes Bürgerrechtsgesuch nicht mehr zurückgezogen bezw. 
auf das einmal verliehene Bürgerrecht nicht mehr verzichtet und muß 
die treffende Bürgerrechtsgebühr bezahlt werden. Diese Gebühr wird 
nach Art. 20 mit der Verleihung fällig und ist Art. 57 der Gem.-Ordn. 
auf sie anwendbar. Vergl. Anm. 38. 
. Jahrg. 1893 S. 564 f.: Wird einem Ausländer das Bürgerrecht ver- 
liehen, so hat er die für Ausländer festgestellte höhere Gebühr auch dann 
zu bezahlen, wenn er durch Naturalisation die bayer. Staatsangehörig- 
keit erwirbt. Bürgerrecht wie Heimat werden erst mit der Verleihung 
der bayer. Staatsangehörigkeit wirksam. « 
Zu Art. 13. 
"!) Anspruch ist das durch verwaltungsgerichtliche Klage ver- 
folgbare Recht. Dieser „Anspruch" ist nur dann gegeben, wenn einerseits 
(positiv) alle Voraussetzungen des Art. 13 Abs. I erfüllt sind, andrerseits 
(negativ) keine einzige der in Abs. II lit. a bis g aufsgeführten, die erfolg- 
reiche Erhebung des Anspruches ausschließenden Thatsachen gegeben ist bezw. 
von der Gemeinde geltend gemacht wird. 
Dieser Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechtes nach Art. 13 Abs. 1 
ist also begründet entweder: 
I. Wenn a. der diesen Anspruch Erhebende die Befähigung zum Bürgerrechts- 
erwerb nach Art. 11 besitzt und zugleich » 
b. in der Gemeinde, in welcher er das Bürgerrecht erwerben will, 
heimatberechtigt (vergl. Anm. 44) ist; oder: 
II Wenn a. der An sprechende die Befähigung nach Art. 11 besitzt und 
uglei 
b. hucgent. zwei Jahre in der betr. Gemeinde gewohnt (vergl. 
Anm. 47) hat und während der ganzen Dauer dieser zwei 
Jahre nicht nur mit einer direkten Steuer in dieser Gemeinde 
angelegt war, sondern diese Steuer auch wirklich bezahlt, zugleich 
aber mit und neben ihr auch die ihn treffenden Gemeindeabgaben 
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