136 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13.
Mitteln der öffentlichen Armenpflege 56) nachgesucht oder er-
halten hat; 57) 58) 59)
ung“ in Art. 36 Abs. I I. c. Vergl. Anm. 54 bezw. die dort angeführte Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes.
Was als eine „Unterstützung aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege“ oder
als eine „öffentliche Armenunterstützung“ erscheint, ist stets nach den Bestimm-
ungen des Armengesetzes vom 29. April 1869 zu entscheiden. S. die Erörter-
ungen hierüber in § 170, speziell zu Art. 1, 4, 6, 10, 11, 12 und 20 Abs. 7 des
Armengesetzes. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Februar 1883
Bd. 4, 325 in Anm. 58 lit. n und vom 13. Mai 1884 Anm. 58 lit. o,
ferner lit. s.
Als Armenunterstützung ist nicht anzusehen:
a. die auf Grund des Art. 20 des vorgenannten Armengesetzes gewährte
Krankenhilfe (Art. 20 Abs. VII I. c.);
b. die auf Grund des Reichskrankenversicherungsgesetzes von 1883/1892
und Art. 1 und 2 des bayer. Ausführungsgesetzes hiezu von 1892
(Web. 21, 369) gemachten Leistungen, mit Einschluß derjenigen Unter-
stützungen, welche nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 und 3 des erstge-
nannten Gesetzes ersetzt sind: S. § 77 des gen. Krankenversicherungs-
gesetzes (Web. 21, 279 und 290);
. die auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ge-
währten Leistungen inkl. der nach Maßgabe des § 8 desselben er-
setzten Unterstützungen, desgl. der gemäß des Ausdehnungsgesetzes vom
28. Mai 1885;
d. die gemäß des Gesetzes vom 5. Mai 1886 „die Unfall= und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen betr.“ nebst bayer. Ausführungsgesetz hiezu vom 5. April
1888, desgl. die auf Grund des Baunnfallversicherungsgesetzes vom
11. Juli 1887 gewährten Leistungen.
Bezüglich des Begriffes der Armenunterstützung im Sinne des
Art. 13 der Gem.-Ordn. resp. des Art. 6 und 36 Abs. 1 des Gesetzes über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt bezw. darüber, was im einzelnen Falle nicht
als Armenunterstützung zu erachten ist, hat der Verw.-Ger.-Hof vielfache Ent-
scheidungen erlassen, welche zum Teil in Anm. 58 angeführt sind. Wenn diese
Entscheidungen auch sich größtenteils auf die Anwendung des Heimats= und Ver-
ehelichungsgesetzes beziehen, so gehören sie doch auch hieher, weil der Begriff der
„öffentlichen Armenunterstützung“ im Heimatgesetze sich mit demjenigen in der
Gem.-Ordn. vollständig deckt.
*7) Die Thatsache des Nachsuchens um eine Armenunterstützung bezw. des
Empfanges einer solchen muß bereits vollendet sein und sich innerhalb der
zwei Jahre, welche der nunmehr zu erlassenden Bescheidung vorausgegangen
sind, vollzogen haben. Ist oder war dies der Fall, so kann auch die Wieder-
zurückerstattung einer empfangenen Armennnterstützung die Geltendmachung des
Versagungsgrundes nicht verhindern. S. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15.
Februar 1881 Bd. 2, 541 in Anm. 58 lit. k.
56) Was im einzelnen Falle als Armenunterstützung zu erachten ist oder
nicht als solche erscheint, geht, wie oben Anm. 56 gesagt, aus den Bestimmungen
des Armengesetzes hervor. Nur solche Unterstützungen, die sich auf das Armen-
gesetz gründen, sind Armenunterstützungen.
Eine Handhabe für die Praxis bieten folgende Entscheidungen:
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. April 1881 Bd. 2, 622. S.
oben Anm. 51.
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. November 1879 Bd. 1, 5:
Zahlungen, welche für Heimatangehörige ohne deren Ansuchen aus der