Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 137 
Armenkasse vorschußweise geleistet werden, haben nicht den Charakter 
einer öffentlichen Armenunterstützung. 
uEntsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Dezember 1879 Bd. 1, 41: Die 
freiwillige Gewährung einer Aussteuer von Seite der Heimatgemeinde 
ist als Armenunterstützung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des 
Verehelichungsgesetzes (also auch des Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn.) 
nicht zu erachten. 
Eine Armenunterstützung, welche einem nicht mehr im elterlichen 
Unterhalte stehenden, sondern einen eigenen Haushalt besitzenden Sohne 
gewährt wurde, ist nicht als Unterstützung des Vaters anzusehen. S. 
oben Anm. 54. 
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. März 1888, Bl. 
für admin. Pr. 41, 2: Die vom Manne für die Braut aus Mitteln 
der heimatlichen Armenpflege begehrte und erhaltene Aussteuer-Unter- 
stützung kann als Einspruchsgrund nicht verwertet werden, da bei solcher 
Unterstützung die gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Armen- 
unterstützung (Art. 1—4 und 10 des Armengesetzes) nicht gegeben sind. 
d. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. März 1880 Bd. 1, 209: Eine 
f. 
öffentliche Armenunterstützung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 
des Verehelichungsgesetzes (also auch des Art. 13 der Gem.-Ordn.) 
liegt nicht vor, wenn ein Kind des betr. Bewerbers kostenfrei in einem 
Waisenhause untergebracht ist, ohne daß hiezu von der Armenkasse der 
Heimatsgemeinde des Bewerbers oder von einer anderen Armenkasse 
etwas beigetragen wird. S. Anm. 54. 
uEntsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. April 1880 Bd. 1, 241: Eine 
öffentliche Armenunterstützung im Sinne des Art. 36 Abs. I Ziff. 3 
des Verehelichungsgesetzes (bezw. Art. 13 Abs. II lit. a der Gem.-Ordn.) 
liegt nicht vor, wenn blos die Thatsache des Genusses einer Leistung 
aus den Mitteln einer öffentlichen Armenpflege feststeht, und nicht zu- 
gleich die Absicht des betr. Armenpflegschaftsrates, hiemit eine 
öffentliche Armenunterstützung zu gewähren, durch einen rechtsförmlichen 
Beschluß desselben bekundet ist. Siehe unten lir. I. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. November 1880 Bd. 2, 191: Die 
Zahlung des Schulgeldes für arme Kinder durch die öffentliche Armen- 
pflege ist als öffentliche Armenunterstützung im Sinne des Gesetzes an- 
zusehen. Vergl. hiezu auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. März 
1881 Bd. 2, 577, ferner vom 24. April 1883 Bd. 4, 450 f., desgl. 
vom 6. Juni 1888 Bd. 10, 60 f. — S. Anm. 54 und Entsch. in 
Anm. 59 lit. c. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. März 1889 Bd. 11, 114: Die 
Schulgeldbezahlung für Kinder des Heimat= (Bürgerrechts-)-Bewerbers 
aus einer Stiftung, deren Renten stiftungsgemäß nicht zur Bestreitung 
des Bedarfs der örtlichen Armenpflege zu verwenden sind, ist keine 
Armenunterstützung im Sinne des Art. 6 des Heimatgesetzes (also auch 
des Art. 13 der Gem.-Ordn.). S. Anm. 54. 
. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. März 1883 Bd. 4, 357: Eine 
öffentliche Armenunterstützung erscheint nicht als gegeben, wenn eine 
Person sich mit der Bezahlung von Schulgeld oder von Krankenkosten 
im Rückstande befindet, ohne daß der Rückstand definitiv auf die 
Armenkasse übernommen worden ist. S. Anm. 54. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. November 1880 Bd. 2, 261: 
Die von einer Gemeinde auf Grund des Art. 12 Ziff. 2 des Armen- 
gesetzes geleistete Hilfe ist, abgesehen von den Fällen des Art. 11 und 
Art. 13 Abs. 3 dieses Gesetzes, als öffentliche Armenunterstützung im 
Sinne des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des Verchelichungsgesetzes (also auch 
des Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn.) zu erachten, soferne sich nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.