§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 137
Armenkasse vorschußweise geleistet werden, haben nicht den Charakter
einer öffentlichen Armenunterstützung.
uEntsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Dezember 1879 Bd. 1, 41: Die
freiwillige Gewährung einer Aussteuer von Seite der Heimatgemeinde
ist als Armenunterstützung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des
Verehelichungsgesetzes (also auch des Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn.)
nicht zu erachten.
Eine Armenunterstützung, welche einem nicht mehr im elterlichen
Unterhalte stehenden, sondern einen eigenen Haushalt besitzenden Sohne
gewährt wurde, ist nicht als Unterstützung des Vaters anzusehen. S.
oben Anm. 54.
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. März 1888, Bl.
für admin. Pr. 41, 2: Die vom Manne für die Braut aus Mitteln
der heimatlichen Armenpflege begehrte und erhaltene Aussteuer-Unter-
stützung kann als Einspruchsgrund nicht verwertet werden, da bei solcher
Unterstützung die gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Armen-
unterstützung (Art. 1—4 und 10 des Armengesetzes) nicht gegeben sind.
d. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. März 1880 Bd. 1, 209: Eine
f.
öffentliche Armenunterstützung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3
des Verehelichungsgesetzes (also auch des Art. 13 der Gem.-Ordn.)
liegt nicht vor, wenn ein Kind des betr. Bewerbers kostenfrei in einem
Waisenhause untergebracht ist, ohne daß hiezu von der Armenkasse der
Heimatsgemeinde des Bewerbers oder von einer anderen Armenkasse
etwas beigetragen wird. S. Anm. 54.
uEntsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. April 1880 Bd. 1, 241: Eine
öffentliche Armenunterstützung im Sinne des Art. 36 Abs. I Ziff. 3
des Verehelichungsgesetzes (bezw. Art. 13 Abs. II lit. a der Gem.-Ordn.)
liegt nicht vor, wenn blos die Thatsache des Genusses einer Leistung
aus den Mitteln einer öffentlichen Armenpflege feststeht, und nicht zu-
gleich die Absicht des betr. Armenpflegschaftsrates, hiemit eine
öffentliche Armenunterstützung zu gewähren, durch einen rechtsförmlichen
Beschluß desselben bekundet ist. Siehe unten lir. I.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. November 1880 Bd. 2, 191: Die
Zahlung des Schulgeldes für arme Kinder durch die öffentliche Armen-
pflege ist als öffentliche Armenunterstützung im Sinne des Gesetzes an-
zusehen. Vergl. hiezu auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. März
1881 Bd. 2, 577, ferner vom 24. April 1883 Bd. 4, 450 f., desgl.
vom 6. Juni 1888 Bd. 10, 60 f. — S. Anm. 54 und Entsch. in
Anm. 59 lit. c.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. März 1889 Bd. 11, 114: Die
Schulgeldbezahlung für Kinder des Heimat= (Bürgerrechts-)-Bewerbers
aus einer Stiftung, deren Renten stiftungsgemäß nicht zur Bestreitung
des Bedarfs der örtlichen Armenpflege zu verwenden sind, ist keine
Armenunterstützung im Sinne des Art. 6 des Heimatgesetzes (also auch
des Art. 13 der Gem.-Ordn.). S. Anm. 54.
. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. März 1883 Bd. 4, 357: Eine
öffentliche Armenunterstützung erscheint nicht als gegeben, wenn eine
Person sich mit der Bezahlung von Schulgeld oder von Krankenkosten
im Rückstande befindet, ohne daß der Rückstand definitiv auf die
Armenkasse übernommen worden ist. S. Anm. 54.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. November 1880 Bd. 2, 261:
Die von einer Gemeinde auf Grund des Art. 12 Ziff. 2 des Armen-
gesetzes geleistete Hilfe ist, abgesehen von den Fällen des Art. 11 und
Art. 13 Abs. 3 dieses Gesetzes, als öffentliche Armenunterstützung im
Sinne des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des Verchelichungsgesetzes (also auch
des Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn.) zu erachten, soferne sich nicht