140 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13.
lust dauert, 50) öt) oder wenn er auf Grund der vor dem
1. Januar 1872 in Geltung gestandenen Strafgesetzgebung 62)
entweder wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des
Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei
oder Fälschung verurteilt worden ist, oder infolge rechts-
kräftiger Verurteilung wegen eines anderen Vergehens die
im Art. 28 Ziff. 4 und 5 des bayer. Str.-Ges.-B. von
1861 bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne derselben ver-
loren hat 6) und nicht seit der vollendeten Erstehung oder
Verjährung oder dem Erlaß der Strafe in den Fällen der
Verurteilung wegen Verbrechens zehn Jahre und in den
übrigen Fällen fünf Jahre abgelaufen sind, oder früher voll-
Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Ge-
fängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe
ausgesprochen wird.
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnisstrafe mindestens ein Jahr und
höchstens fünf Jahre.
88§ 33 und 34 behandeln die Wirkungen der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte im bürgerlichen und politischen Leben.
A § 35 spricht von der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
emter.
§ 36: Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte über-
haupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere tritt
mit der Rechtskraft des Urteils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage be-
rechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung aus-
gesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist. —
Mit dem Ablaufe dieser Frist endigt demgemäß auch die Befugnis der
Gemeinde, mit Rücksicht auf diesen Versagungsgrund einen Einspruch gegen ein
Gesuch um Bürgerrechtserwerb zu erheben bezw. das Bürgerrecht zu verweigern.
*1) Gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1861 „die Aufhebung der
Straffolgen betr.““) (Web. 5, 247) kann die Wiedereinsetzung eines wegen Ver-
brechens oder Vergehens Verurteilten in die bürgerlichen oder politischen Rechte,
welche er infolge der rechtskräftigen Verurteilung verloren hat, durch Königliche
Gnade gewährt werden, und tritt nach Art. 2 Abs. I I. c. der Verurteilte von
dem Tage der Eröffnung des kgl. Begnadigungs-Reskriptes an in alle durch die
Verurteilung verlorenen Rechte wieder ein, soweit nicht das Restript eine Be-
schränkung verfügt und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. II I. c.
Demgemäß kann auch von diesem Tage an im Falle einer solchen Be-
gnadigung ein Versagungsgrund des Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn. nicht mehr
geltend gemacht werden.
Siehe zu dem genannten Gesetze auch die Verordnung vom 4. September
1861 „den Vollzug des Gesetzes vom 10. Juli 1861, die Aufhebung der Straf-
folgen betr.“ (Web. 5, 261 f.; Reg.-Bl. 689) und hiezu die Justiz-Min.-Bek. vom
1. Dezember 1873 gleichen Betreffs (Web. 5, 261 Note 1, Reg.-Bl. 1665).
"2) Siehe bayer. Str.-Ges.-Buch vom 10. November 1861, welches jedoch
vollständig außer Wirksamkeit getreten ist und zwar Art. 1 bis 84 gemäß Art. 2
Ziff. 3 des Vollz.-Ges. vom 26. Dezember 1871 und Art. 85 bis 148 gemäß
Art. 2 Ziff. 13 des Ausf.-Ges. vom 18. August 1879.
*) Aufrecht erhalten durch Art. 3 Ziff. 8 des bayer. Ausf.-Ges. zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn.
vom 18. August 1879 (Web. 13, 196).