Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ Dba. 
Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 145 
d. 
Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn jemand in gesetzmäßiger 
Weise aus der Aufenthaltsgemeinde ausgewiesen und ihm die Fort- 
setzung des Aufenthaltes polizeilich untersagt ist. S. oben Anm. 47 
a. E.; 
vom 24. März 1890 Bd. 12, 158 und 156: Der 2c. N. N. —, welcher 
seit 1863 eine 8jährige Zuchthausstrafe außerhalb seiner Wohnsitz- 
bezw. Aufenthaltsgemeinde W. verbüßte — hielt sich am 1. Juli 1869 
bereits nahezu 6 Jahre in der Gemeinde W. nicht mehr auf und 
wohnte dort nicht: also ist er von der Erwerbung des Bürger- 
rechtes kraft der Bestimmung in Art. 201 Abs. I mit Art. 11 der 
rechtsrh. Gem.-Ordn. ausgeschlossen, da er zu den Personen gehörte, 
welche am 1. Juli 1869 eine Zuchthausstrafe verbüßten. Dies gilt 
unter der gleichen Voraussetzung gemäß Art. 15 der Gem.-Ordn. auch 
von Personen, welche als Besitzer eines besteuerten Wohnhauses wirkliche 
Gemeindeglieder waren, ohne daß es seitens der betreffenden Gemeinde 
zur Abwendung der Bürgerrechtserwerbung der Geltendmachung eines 
Einspruches im Sinne des Art. 13 der Gem.-Ordn. bedurfte. S. oben 
Anm. 47 a. E., auch 52 a, ferner unten Anm. 105 b; besonders aber 
die untenstehende lit. 1; 
vom 24. November 1882 Bd. 4, 234: Zur Begründung des Anspruchs 
auf Verleihung des Heimatrechtes (nach Art. 6 des Heimatgesetzes — 
also analog auch des Bürgerrechtes) ist es nicht erforderlich, daß der 
Bewerber während jedes einzelnen der seiner Bewerbung voraus- 
gehenden (fünf) Jahre die Steuern und Umlagen zur Verfallzeit pünkt- 
lich entrichtet hat, sondern es genügt, wenn während dieses Zeitraumes 
die Steuerpflicht ohne Unterbrechung fortgedauert hat 
und der Bewerber in dem Zeitpunkte, in welchem er das Heimatrecht 
erwerben will, sich mit Steuern und Umlagen aus jenem Zeitraume 
nicht im Rückstande befindet. S. Anm. 49 a. E. zu Art. 13, auch 
Anm. 121 zu Art. 17 der Gem.-Ordn.; 
vom 1. Dezember 1882 Bd. 4, 251, ferner (für die Pfalz) vom 
17. Juni 1887 Bd. 9, 170, abgedruckt unten in Anm. 135 I lit. à 
und b (zu Art. 17 der Gem.-Ordn.); über den Begriff „Veranlagung 
mit einer Steuer“ vergl. auch Anm. 49; 
vom 5. Juli 1889 Bd. 11, 322 f.: Ein Hindernis für die ver- 
waltungsrichterliche Zuerkennung eines bestrittenen Anspruches auf 
Verleihung des Bürgerrechtes begründet auch der im Laufe des 
Verfahrens eingetretene Wegfall einer der im Art. 13 Abs. I 
bezw. Art. 15 der rechtsrh. Gem.-Ordn. bestimmten besonderen Voraus- 
setzungen desselben. 
Hiezu s. die Entsch. vom 22. Februar 1889 Bd. 11, 10)9, abge- 
druckt oben Anm. 52 a. E.; vergl. Anm. 40, 52, 55, 99; 
vom 5. Jannar 1894 Bd. 15, 71: Die in Art. 13 Abs. II der 
rechtsrheinischen Gem.-Ordn. ausgeführten Versagungsgründe standen 
der Erwerbung des Bürgerrechtes kraft des Gesetzes nach Art. 201 
mit Art. 11 dieser Gem-Ordn. nicht im Wege. Etwas anderes aber 
ist es, wenn es sich um die Erlangung des Bürgerrechtes kraft Essezes 
auf Grund des Art. 201 Abs. I mit Art. 15 der Gem.-Ordn. 
handelt. Vergl. hiezu die oben unter lit. b angeführte Entsch, vom 
24. März 1890 Bd. 12, 156, speziell 160: 
„Der im Art. 201 der Gem.-Ordn. als Bedingung zum Aus- 
drucke gebrachte Vorbehalt des Art. 15 und hinwieder die in letzterer 
ausgesprochene Anwendbarkeit der Bestimmungen in Art. 13 Abs. II 
lit. a bis e und lit. g kann nur dahin ausgelegt werden, daß die 
Vorbedingung des Art. 15 mit 201 nur dann als erfüllt angesehen 
werden darf, wenn der Betreffende am 1. Juli 1869 im Besitze eines 
Pohl, Handbuch. II. 10
	        
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