§ Dba.
Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 145
d.
Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn jemand in gesetzmäßiger
Weise aus der Aufenthaltsgemeinde ausgewiesen und ihm die Fort-
setzung des Aufenthaltes polizeilich untersagt ist. S. oben Anm. 47
a. E.;
vom 24. März 1890 Bd. 12, 158 und 156: Der 2c. N. N. —, welcher
seit 1863 eine 8jährige Zuchthausstrafe außerhalb seiner Wohnsitz-
bezw. Aufenthaltsgemeinde W. verbüßte — hielt sich am 1. Juli 1869
bereits nahezu 6 Jahre in der Gemeinde W. nicht mehr auf und
wohnte dort nicht: also ist er von der Erwerbung des Bürger-
rechtes kraft der Bestimmung in Art. 201 Abs. I mit Art. 11 der
rechtsrh. Gem.-Ordn. ausgeschlossen, da er zu den Personen gehörte,
welche am 1. Juli 1869 eine Zuchthausstrafe verbüßten. Dies gilt
unter der gleichen Voraussetzung gemäß Art. 15 der Gem.-Ordn. auch
von Personen, welche als Besitzer eines besteuerten Wohnhauses wirkliche
Gemeindeglieder waren, ohne daß es seitens der betreffenden Gemeinde
zur Abwendung der Bürgerrechtserwerbung der Geltendmachung eines
Einspruches im Sinne des Art. 13 der Gem.-Ordn. bedurfte. S. oben
Anm. 47 a. E., auch 52 a, ferner unten Anm. 105 b; besonders aber
die untenstehende lit. 1;
vom 24. November 1882 Bd. 4, 234: Zur Begründung des Anspruchs
auf Verleihung des Heimatrechtes (nach Art. 6 des Heimatgesetzes —
also analog auch des Bürgerrechtes) ist es nicht erforderlich, daß der
Bewerber während jedes einzelnen der seiner Bewerbung voraus-
gehenden (fünf) Jahre die Steuern und Umlagen zur Verfallzeit pünkt-
lich entrichtet hat, sondern es genügt, wenn während dieses Zeitraumes
die Steuerpflicht ohne Unterbrechung fortgedauert hat
und der Bewerber in dem Zeitpunkte, in welchem er das Heimatrecht
erwerben will, sich mit Steuern und Umlagen aus jenem Zeitraume
nicht im Rückstande befindet. S. Anm. 49 a. E. zu Art. 13, auch
Anm. 121 zu Art. 17 der Gem.-Ordn.;
vom 1. Dezember 1882 Bd. 4, 251, ferner (für die Pfalz) vom
17. Juni 1887 Bd. 9, 170, abgedruckt unten in Anm. 135 I lit. à
und b (zu Art. 17 der Gem.-Ordn.); über den Begriff „Veranlagung
mit einer Steuer“ vergl. auch Anm. 49;
vom 5. Juli 1889 Bd. 11, 322 f.: Ein Hindernis für die ver-
waltungsrichterliche Zuerkennung eines bestrittenen Anspruches auf
Verleihung des Bürgerrechtes begründet auch der im Laufe des
Verfahrens eingetretene Wegfall einer der im Art. 13 Abs. I
bezw. Art. 15 der rechtsrh. Gem.-Ordn. bestimmten besonderen Voraus-
setzungen desselben.
Hiezu s. die Entsch. vom 22. Februar 1889 Bd. 11, 10)9, abge-
druckt oben Anm. 52 a. E.; vergl. Anm. 40, 52, 55, 99;
vom 5. Jannar 1894 Bd. 15, 71: Die in Art. 13 Abs. II der
rechtsrheinischen Gem.-Ordn. ausgeführten Versagungsgründe standen
der Erwerbung des Bürgerrechtes kraft des Gesetzes nach Art. 201
mit Art. 11 dieser Gem-Ordn. nicht im Wege. Etwas anderes aber
ist es, wenn es sich um die Erlangung des Bürgerrechtes kraft Essezes
auf Grund des Art. 201 Abs. I mit Art. 15 der Gem.-Ordn.
handelt. Vergl. hiezu die oben unter lit. b angeführte Entsch, vom
24. März 1890 Bd. 12, 156, speziell 160:
„Der im Art. 201 der Gem.-Ordn. als Bedingung zum Aus-
drucke gebrachte Vorbehalt des Art. 15 und hinwieder die in letzterer
ausgesprochene Anwendbarkeit der Bestimmungen in Art. 13 Abs. II
lit. a bis e und lit. g kann nur dahin ausgelegt werden, daß die
Vorbedingung des Art. 15 mit 201 nur dann als erfüllt angesehen
werden darf, wenn der Betreffende am 1. Juli 1869 im Besitze eines
Pohl, Handbuch. II. 10